Verfahrenseinstellung

Mitwirkung bei der Verfahrenseinstellung

Wenn es um eine Verfahrenseinstellung geht, muss unterschieden werden zwischen Honorarhöhe und anwaltliche Bemühungen, die zu einer solchen führen. In Bezug auf das Honorar kann angeführt werden: Erreicht ein Verteidiger durch seine eigenen Bemühungen eine Einstellung in einem Ermittlungsverfahren, dann steht diesem grundsätzlich der volle Gebührensatz zu. Der Verteidiger wird also honoriert, als hätte er eine Hauptverhandlung durchgeführt. Vielfach weigern sich in solchen Fällen die Rechtsschutzversicherer und wollen lediglich den halben Satz bezahlen. Dies ist allerdings nicht korrekt. Der halbe Satz ist nur dann zu bejahen, wenn der Verteidiger das Verfahren selbst nicht fördert bzw. wenn der Anwalt außer seiner Verteidigerbestellung und Akteneinsicht nicht gegenüber der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf eine Einstellung tätig geworden ist. Für diesen Fall kann der Verteidiger nicht die volle Gebühr für sich beanspruchen.

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Geht es hingegen um die Mitwirkung in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren, dann kann eine Verfahrenseinstellung auch durch gezieltes Schweigen durch den Verteidiger selbst erreicht werden. Dieses Schweigen ist immer dann ratsam, wenn im Anhörungsbogen zwar eine Geschwindigkeitsüberschreitung festgehalten wurde, in dessen Zusammenhang auch keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung festgestellt werden konnte, sich bei der Aktieneinsicht jedoch herausstellt, dass das Beweisfoto völlig undeutlich ist. Es reicht hier also völlig aus, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen. Eine Begründung ist hier nicht erforderlich. Gezieltes Schweigen liegt immer dann vor, wenn sich der Betroffene nicht zur Sache einlassen will. Und genau ein solches gezieltes Schweigen kann vielfach der Anlass zur Einstellung eines Verfahrens sein. Auch der Verteidiger selbst kann für den Betroffenen zunächst von seinem Schweigerecht Gebrauch machen. Er behält sich mit diesem Schritt eine Einlassung zur Sache nach Aktieneinsicht vor.

Entsprechend wird auch hier die volle gebühr wie in der Hauptverhandlung fällig. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob die anwaltliche Tätigkeit ursächlich für die Verfahrenseinstellung war. Dies stellt keine Voraussetzung für einen Gebührenanspruch durch den Verteidiger dar. Vielmehr ist für die volle gebühr entscheidend, dass der Beitrag, wie ihn der Verteidiger geleistet hat, auch objektiv dazu geeignet war, eine Verfahrenseinstellung zu erreichen. Unerheblich ist zudem, was eine Behörde selbst dazu bewegt, ein Verfahren einzustellen. Ein Verteidiger hat lediglich dann keinen Anspruch auf Erledigungsgebühr, wenn ein Bußgeldbescheid offenkundig hätte nicht ergehen dürfen und es auch aus diesem Grund zu einer Verfahrenseinstellung kommt (BGH, Az. IX ZR 123/10). Ein solcher Fall ist zum Beispiel dann gegeben, wenn einem Betroffenen eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen wird, die dieser aber gar nicht begangen haben kann, weil etwa das Beweisfoto das Bild einer Person anderen Geschlechts zeigt.

Übersicht über die Stellung eines Verletzten in einem Ermittlungsverfahren

In den vergangenen Ausführungen wurde bereits schon des Öfteren auf den Opfer-Rechtsschutz eingegangen. In diesem Zusammenhang soll nun festgestellt werden, welche Möglichkeiten der Mitwirkung das Opfer einer Straftat überhaupt hat, denn gerade Geschädigte sind durch eine an ihnen begangene Straftat immer am härtesten betroffen. Gerade deshalb wird in letzter Zeit immer mehr die aktive Einbeziehung eines Verletzten in ein Ermittlungs- und Strafverfahren gefordert. Die entsprechenden Rechte wurden entsprechend durch das Opferschutzgesetz verstärkt und präzisiert. Rechtlich ist es nunmehr möglich, dass der Verletzte innerhalb eines Straf- bzw. Ermittlungsverfahrens in verschiedenen Verfahrenrollen auftreten kann.

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[1] Wer verletzt wurde, also selbst Geschädigter ist, hat das Recht, Strafanzeige zu erstatten. Dies führt im Gegenzug dazu, dass der Verletzte einen Anspruch darauf erfährt, durch die Staatsanwaltschaft mit einem Bescheid über die Gründe einer erfolgten Verfahrenseinstellung unterrichtet zu werden. Dieser Bescheid muss entsprechende Begründungen enthalten.

Ein Geschädigter hat sogar das Recht, eine erneute Überprüfung dieser Entscheidung zu verlangen. Dies geschieht entsprechend durch die Anrufung der Generalstaatsanwaltschaft. Wird diesem Begehren nicht nachgekommen, hat der Geschädigte die weitere Möglichkeit, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen. Rechtsgrundlage hierfür findet sich in § 172 ff Strafprozessordnung (StPO). Aber Achtung: Ein so genanntes Klageerzwingungsverfahren kann ausschließlich durch einen Rechtsanwalt gestellt werden. Dies hat zudem den Vorteil, dass dieser auch gleichzeitig Einsicht für den Geschädigten in die Ermittlungsakten nehmen kann. Von diesem Recht könnte der Geschädigte selbst nicht Gebrauch machen.

[2] Für den Verletzten oder Geschädigten bietet sich eine weitere Möglichkeit, zu seinem persönlichen „Recht“ zu kommen. Und zwar, in dem dieser selbst als Zeuge auftritt. Um seine Rechte als Zeuge wahrzunehmen, kann sich der Geschädigte dabei selbst vertreten oder sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Da der Geschädigte selbst kein Recht auf Einsicht in die jeweiligen Ermittlungsakten hat, kann der Rechtsanwalt nunmehr diese vom Geschädigten bezeichneten Rechte für diesen wahrnehmen. Kommt es bei der Geschädigtenvernehmung zu Fragen, die beanstandet werden müssen, kann auch dies durch den anwesenden Rechtsanwalt unterbunden werden. Zudem muss einem Geschädigten für den Fall, dass dieser als Zeuge vernommen wird, gestattet werden, dass er eine Person seines Vertrauens hinzuziehen kann. Rechtsgrundlage hierfür bildet § 406 f Abs. 3 StPO.

Tritt der Geschädigte als Zeuge auf, darf er weder persönliche Untersuchungen (Spurensuche) noch unangenehme Fragen verweigern. Erst recht ist es einem Geschädigten als Zeuge nicht gestattet, eine Frage falsch zu beantworten. Bei all diesen Ausführungen müssen dennoch alle Gesamtumstände für das Opfer gewürdigt werden. Ist dies nicht mehr gegeben, kann diesem auch eine Beantwortung der Fragen nicht mehr zugemutet werden. Dieses zusätzliche Recht auf „Verweigerung“ ist in § 81 c Abs. 4 StPO festgeschrieben. So ist es zum Beispiel nicht zulässig, ein Vergewaltigungsopfer nach dem sexuellen Vorleben zu befragen. Ist allerdings zur Aufklärung des Sachverhalts eine solche Frage unerlässlich, ist es wiederum gestattet, diese dem Geschädigten zu stellen. Geht es allein um die Glaubwürdigkeit eines Geschädigten im Zeugenverfahren, dürfen Fragen nach eventuellen Straftaten nur in einem eingeschränkten Umfang gestellt werden. Rechtsgrundlage hierfür ist § 68 a StPO.

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Geschädigte als Zeugen können entweder den Ausschluss der Öffentlichkeit beantragen oder aber einem vom Gericht vorgesehenen Ausschluss der Öffentlichkeit widersprechen. Ersteres ist der Fall, wenn persönliche Lebensbereiche des Geschädigten angesprochen werden sollen. Wird also eine Erörterung als schützwürdig angesehen, darf diese nach § 171 b Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) nicht verletzt werden. In diesen Bereich fallen Krankheiten, religiöse und politische Überzeugungen oder das eigene Sexualverhalten. Ist der Geschädigte hingegen daran interessiert, bestimmte Vorgänge in einer öffentlichen Hauptverhandlung zur Sprache zu bringen, kann dieser auch einem vorgesehenen Ausschluss der Öffentlichkeit widersprechen. Als Rechtsgrundlage hierfür dient § 171 b Abs. 1 Satz 2 GVG.

[3] Geht es in der Hauptsache um verschiedene Einzeldelikte, hat der Geschädigte auch das Recht, als Privatkläger aufzutreten. Dies gilt insbesondere für die unter § 374 StPO genannten Straftaten wie Körperverletzung, Bedrohung, Beleidigung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch oder gar bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht. Bevor Privatklage eingereicht wird, muss vorab bei einer Vergleichsbehörde ein Sühneversuch durchgeführt werden. In einigen Bundesländern wird diese Vergleichsbehörde durch einen Schiedsmann ersetzt. Die Staatsanwaltschaft darf eine öffentliche Klage nur dann erheben, wenn diese auch von öffentlichem Interesse ist. In dieser Stellung hat der Geschädigte auch ein Recht auf einen Strafverteidiger. Die Kosten hierfür können entweder über eine Rechtsschutzversicherung oder aber über Prozesskostenhilfe übernommen werden.

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[4] Eine weitere Möglichkeit, sich in ein Verfahren einzubringen, ist die Stellung als Nebenkläger. Lag bei dem Geschädigten eine Körperverletzung, eine schwere Freiheitsberaubung, erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme oder gar versuchter Mord oder Totschlag vor, kann dieser sich als Nebenkläger an der öffentlichen Klage anschließen. Diese Möglichkeit steht natürlich auch Eltern, Kindern, Geschwistern oder Ehegatten zu. In diesem Zusammenhang steht dabei auch Nebenklägern das Recht zu, sich einen Rechtsanwalt zu nehmen. Geschädigte haben des Weiteren das Recht, zu beantragen, dass ihnen die Einstellung des Verfahrens oder Beurlaubung bzw. Haftentlassung eines Verurteilten mitgeteilt wird. Ein Geschädigter kann aber auch die Anwesenheit einer bestimmten Vertrauensperson bei dessen Vernehmung verlangen. Das Gericht und die Staatsanwaltschaft haben zudem die Aufgabe, den Geschädigten auf das Vorhandensein von Opferhilfeeinrichtungen hinzuweisen. Ein Verletzter kann auch verlangen, dass er durch das Gericht über den Termin zur Hauptverhandlung informiert wird.

Fall

Antrag auf

Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO

i.V.m. Antrag auf

Vollstreckungsschutz

Begründung: Schreiben an die Staatsanwaltschaft (nachfolgender Text)

Strafanzeige wegen Insolvenzverschleppung durch unzulässige Kreditvergabe und versuchten Betruges i.V. mit Erpressung

a) Unzulässige Kreditvergabe und Pfändungsmaßnahmen zu Lebzeiten des Kunden X

b) Tenor: Ihre Haftung nach § 826 BGB wegen Insolvenzverschleppung i.V.m. der Nichtigkeit von Sicherheitenverträgen

c) Kreditvergabe und Vorteilnahme durch die Bank wegen eigener Interessen (Kreditvergabe, um bestehende Kredite zu tilgen)

Bis zur Klärung des Verfahrens ist die von der Bank durchgeführte Pfändung von Haus und Boden durch eine einstweilige Verfügung zur Einstellung zu erlassen. Die Rechtssache ist aus Zeitgründen zur Feriensache zu erklären. Die Kosten sind der Kredit gebenden Bank aufzuerlegen.

Als durch Generalvollmacht ausgewiesene Rechtsnachfolger des am … verstorbenen X erhebe ich, Y, Ehefrau des Herrn X daselbst, die in a) und Tenor b) aufgeführten Sachverhalte gegen die …-Bank. Angesichts der jährlich zu verzeichnenden Insolvenzschäden suggerierte die Bank gegen Herrn X eine Art Kreditvergabe, die jeglicher menschlicher und logischer Insolvenzprophylaxe – sowohl bankbetrieblich als auch gesamtwirtschaftlich auf das marode Unternehmen von Herrn X gesehen – widersprach.

Trotz der zwischenzeitlich vorgeschriebenen Frühwarnsysteme (Basel II, negative SCHUFA-Auskunft) ignorierte sowohl der Kreditsachbearbeiter der Bank als auch der Zweigstellenleiter als direkter Vorgesetzter und Zweitunterzeichnungspflichtige (wegen der Höhe der Kreditvergabe) die Usancen einer vorsichtigen Kreditvergabe. Vielmehr ging es der Bank über Jahre hinweg nur über eine ungerechtfertige Bereicherung am Grundbesitz sowie am Unternehmen des Herrn X. Diesen schwerwiegenden Vorwurf muss sich die Bank nebst den Kredit gebenden Mitarbeitern gefallen lassen, da allen Mitwirkenden sehr wohl bewusst war, in welchem Schicksal (gelinde ausgedrückt) sich das Unternehmen von Herrn X befand.

Ein operatives Frühwarnsystem besteht grundsätzlich aus einem System von signifikanten finanzwirtschaftlichen Kennzahlen, die sowohl der Kreditsachbearbeiter als auch der Zweigstellenleiter völlig außer Acht ließ. Vorgenommen wurden weder eine Risikoanalyse der einzelnen Geschäftsfelder noch von ganzheitlichen Geschäftseinheiten. Ausgelassen bzw. in keiner Weise berücksichtigt bei der Kreditvergabe über Jahre waren sowohl organisatorische als auch Kontrollgestützte Maßnahmen der Unternehmensüberwachung sowie die Überwachung der Geschäftsführung selbst. Aufschlüsse über Art und Gefährdungspotential von Risiken hatte die Bank im Laufe der Jahre zur Genüge erfahren (Nachweis durch Gerichtsvollzieher oder SCHUFA-Auskünfte sowie auch von Darstellungen des Herrn X selbst, die jeglicher kaufmännischer Vernunft widersprachen und einem Kredit vergebenden Mitarbeiter hätten auffallen müssen).

Es kam weder zu einer Bonitätsprüfung noch zu einer Risikobeurteilung des betreffenden Kunden bzw. nach Ausreichung mehrerer Kredite zu einer effizienten Kreditüberwachung. Völlig ignorierte die Bank die aktuelle Rechtsprechung des BGH zu Bankkrediten in der Kundeninsolvenz. Danach haftet eine Bank nach BGH (BGH v. 29.5.2001 – VI ZR 114/00, WM 2001, 1458) auch gegenüber anderen Gläubigern ihres insolvenzreifen Kreditnehmers aus § 826 b BGB. Bei einer vergleichsweise hohen Ausfallwahrscheinlichkeiten des Kunden X wäre eine mehrfache Kalkulation entsprechender Risikoprämien erforderlich gewesen, damit der Kredit kostendeckend vergeben werden konnte. Eine Unterschätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit bedeutet daher, dass die Bank einen Teil des Insolvenzrisikos mit trägt.

Die Nachfrage nach belastbaren und treffsicheren Prognoseverfahren wird allerdings nicht nur durch die Erfordernisse des Risikomanagements, sondern auch durch die Bankenaufsicht gesteuert. Die jüngst vom Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht verabschiedeten Regelungen (Basel II) sehen die bonitätsabhängige Eigenkapitalunterlegung von Krediten vor. Das setzt die realitätsnahe Einschätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit der Unternehmenskunden voraus und erfordert die Nutzung leistungsfähiger Insolvenzprognosemodelle. Auch die Eigenkapitalanforderungen sind nicht anhand der veröffentlichten Formeln zur Berechnung der KMU-Risikogewichte ermittelt worden. All diese wichtigen Punkte wurden von dem Kreditsachbearbeiter mutmaßlich unterlassen.
Als geeignete Unternehmensmerkmale hätten im Allgemeinen Bilanzkennziffern (z. B. Umsatzrendite, Eigenkapitalquote, Verschuldungsgrad, Liquiditätsgrad) und Branchendaten verwendet werden müssen. „Weiche“ Faktoren wie Umsetzung strategischer Ziele, Managementqualität, Nachfolgeregelung und Innovationsfähigkeit hätten ebenfalls in das Prognosemodell einbezogen werden müssen, wurden jedoch unterlassen. Bei den weichen Faktoren bestand auch nicht das Problem einer mangelnden Datenverfügbarkeit. Der Kreditsachbearbeiter als auch der Zweigstellenleiter arbeitete nicht einmal nach den mit a priori festgelegten Prognosefunktionen, d.h. das Vorhersagemodell war nicht einmal von vorn herein fixiert oder durch die gegebene Datenlage bestimmt. Vielmehr wurden die Kredite nur so bewilligt, als handele es sich um Bankgeschenke. Normaler Menschenverstand hätte hier schon ausgereicht, aufgrund der linearen Kombinationen der gegebenen Unternehmensmerkmale und der Insolvenzwahrscheinlichkeit von jeglicher Kreditvergabe Abstand zu nehmen. Vielmehr wurde dem Kreditnehmer durch die Kreditvergabe auch noch Mut gemacht, sich weiter in eine ausweglose Situation zu begeben.

Vergleichsweise einfache Modelle bergen folglich die Gefahr, dass a priori Zusammenhänge zwischen Merkmalen und (späterem) Zustand des Unternehmens spezifiziert werden, die nicht realitätsgerecht sind. Trotz der zahlreichen rechtlichen und steuerlichen Zweifelsfragen wurde der Kreditnehmer mit Krediten überschüttet. Von daher waren zumindest die Kreditvergaben der letzten 5 Jahre objektiv sittenwidrig. Vielmehr wurden dem Kreditnehmer respektive einem Unternehmer in einer Krise immer wieder neue Darlehen gewährt. Hierdurch hat die Bank nicht nur den Kreditnehmer Herrn X selbst, sondern auch andere Gläubiger des Schuldnerunternehmens gem. § 826 BGB vorsätzlich unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzverschleppung geschädigt. Die Kreditvergabe durch die Bank selbst erweckte beim Kreditnehmer wiederum die aktive Verzögerung der Stellung eines Insolvenzantrags durch die Kreditgewährung in der Krise.

Die Mitarbeiter der Bank wussten damit, dass die Kreditvergabe objektiv sittenwidrig war bzw. dass die Bank zumindest mit einem bedingten Vorsatz gehandelt hat. Denn der Bankmitarbeiter hat die Schädigung des Herrn X nicht nur als möglich vorausgesehen, sondern auch billigend durch Kreditvergabe in Kauf genommen. Hinzu kamen durch die Bank nicht nur anstößige, sondern auch noch eine egoistische Motivation. Dies war etwa der Fall, als die Kredite so bemessen waren, dass das Unternehmen X durch die mit der Kreditgewährung ermöglichte Unternehmensfortführung nur vorübergehend die Mittel erwirtschaften konnte, die zur Tilgung und Zinszahlung auf den Kredit erforderlich waren, ohne jedoch Drittgläubiger bedienen zu können.

Gleichfalls hat die Bank das Insolvenzverfahren mit neuen Krediten lediglich hinausgezögert, um hierdurch aus eigennützigen Zwecken eine Verbesserung ihrer Position zu erlangen (Hinweis: Die Kreditgewährung und eine etwaige Bestellung von Sicherheiten kann beispielsweise dann sittenwidrig sein, wenn der Kreditnehmer durch die Gewährung eines für seine Sanierung unzulänglichen neuen Kredits von dem nach Sachlage gebotenen alsbaldigen Insolvenzantrag zum Nachteil anderer Gläubiger abgehalten wird (BGH, Urt. v. 9.7.1953, BGHZ10, 228, 233; BGH, siehe Fn. 1). Eine Verschleppung des Insolvenzverfahrens ist demgemäß sittenwidrig, wenn die Bank selbst nicht mehr von einer Überwindung der Krise ausgeht, sondern mit der Kreditgewährung das Unternehmen nur vorübergehend am Leben erhalten will, um sich während der Übergangszeit Vorteile gegenüber den anderen Gläubigern zu verschaffen (BGH, siehe Fn. 1; vgl. BGH, Urt. v. 26.6.89, BGHZ108, 134, 142).
Der Schädigungsvorsatz der Bank setzt voraus, dass sie zunächst die Vermögensverhältnisse so überblickt, dass sie die Möglichkeit einer Schädigung anderer Gläubiger erkennt und dies in Kauf nimmt. Auch wenn die Bank eine Pflicht zur Prüfung der Sanierungsaussichten trifft, ist eine leichtfertige und grob fahrlässige Krediteinräumung ohne solide und gründliche Prüfung der Umstände, aus denen sich die Möglichkeit einer Schädigung Dritter ergibt, für sich alleine nicht ausreichend, um den Schädigungsvorsatz zu bejahen (Steffen in: RGRK, 12. Aufl. 1989, § 826 Rn. 91). Auch wenn grobe Fahrlässigkeit für eine Haftung nach § 826 BGB nicht ausreicht, ist andererseits aber anerkannt, dass besonders leichtfertige Verhaltensverweisen den Schluss auf den bedingten Schädigungsvorsatz der Bank erlauben können. Unterlässt die Bank eine solide Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers und lässt sie auch sehr gravierende Prüfungsmängel durchgehen, kann ein Gericht ggf. den sittenwidrigen Schädigungsvorsatz der Bank unter Berücksichtigung aller Umstände bejahen, wenn sich Anhaltspunkte für anstößige Motive der Bank ergeben (Steffen, a.a.O.).
Aus den genannten Gründen ist der Pfändungsbeschluss bis zur Klärung vorerst aus Eis zu legen (Einstweilige Verfügung zur Pfändungsaussetzung). Vielmehr ist es jetzt Aufgabe der Staatanwaltschaft festzustellen, welche Unterlagen die Bank dazu verleitete (z.B. Gewinnfeststellungsbescheide etc.), eine fortlaufende Kreditgewährung zu vollziehen. Des weiteren ist in das Verfahren einzuziehen, dass die fortlaufende Kreditvergabe durch die Bank auch zu einer steuerstrafrechtlichen Relevanz führen muss, da dem Kreditnehmer durch diese Kreditgeschenke gar nicht bewusst war, dass bilanztechnisch Soll- und Habenwerte ausgewiesen wurden, die durch die Kreditvergabe durch die Bank untermauert wurden, beim Kreditnehmer aber zu einer vGA führten, von der er selbst gar nichts wissen konnte. Insofern wäre es angebracht, eine Hausdurchsuchung der Bank zu veranlassen, da angenommen werden muss, dass diverse Unterlagen verschleiert werden. Immerhin erreicht die Kreditvergabe einen sechsstelligen Bereich.
Bis zur Klärung durch die hiesige Staatsanwaltschaft ist Vollstreckungsschutz zu gewähren.

Unterschrift Y      Anlage: Todesbescheinigung, Generalvollmacht

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Muster: Verweigerung der Zusatzbeiträge

Verweigerung der Zusatzbeiträge: 150.000 Kassenpatienten droht Pfändung

Noch immer sorgt das Thema Zusatzbeitrag bei vielen Kassenpatienten für Ärger und Verunsicherung. Nach Einführung der Praxisgebühr, der Steigerung des allgemeinen Beitragssatzes und Zuzahlungen können die gesetzlichen Krankenkassen seit 2009 noch einen zusätzlichen Beitrag von ihren Versicherten verlangen, wenn sie mit den Geldern aus dem Gesundheitsfonds nicht mehr auskommen. Viele Versicherte haben daher bis dato die Zahlung verweigert – dies könnte sie nun teuer zu stehen kommen. Rund 150.000 Versicherten droht die Gehalts- oder Rentenpfändung durch die zuständigen Hauptzollämter.

Checkliste klärt auf: Rechte und Pflichten der Versicherungsnehmer

Da sich Versicherte komplett alleine um die Entrichtung der Zusatzbeiträge kümmern müssen, macht sich Verunsicherung und auch Frust breit.

Die vier wichtigsten Punkte zusammengefasst:

1. Offizielle Ankündigung durch die Krankenkasse abwarten
Zunächst muss jedes Mitglied eine Ankündigung erhalten, in der die Krankenkasse die Erhebung des Zusatzbeitrages offiziell mitteilt.

2. Rechtmäßigkeit überprüfen
Anschließend sollte die Ankündigung auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden.

3. Einen Wechsel in Betracht ziehen
Nicht alle Krankenkassen erheben einen Zusatzbeitrag. Freiwillig Versicherte haben jederzeit die Möglichkeit, die Krankenkasse zu wechseln.*

4. Fälligkeit des ersten Zusatzbeitrages und Zahlungsmodalitäten beachten
Zahlungsverzug kann zu Mahnverfahren, Säumniszuschlägen oder sogar Pfändung führen. Daher unbedingt die Fälligkeit der ersten Beitragszahlung beachten.

Wer einen Krankenversicherungswechsel anstrebt, kann sich auf … einen Überblick aller Krankenkassen und deren Zusatzbeiträge verschaffen. Zusatzbeitrag-Liste unter h

Sozialgericht Berlin erklärt DAK-Zusatzbeiträge für unrechtmäßig

Weniger gefährdet scheinen momentan die Zahlungsverweigerer der Deutsche Angestellten Krankenkasse (DAK). Aktuell sorgt das Urteil des Sozialgerichts Berlin gegen die Krankenkasse für hitzige Diskussionen. Seit Februar 2010 mussten die Mitglieder einen einkommensunabhängigen Zusatzbeitrag von acht Euro monatlich leisten. Nun hat das Sozialgericht Berlin die bereits erhobenen Zusatzbeiträge der Krankenkasse für unrechtmäßig erklärt, da die Krankenkasse nicht ausreichend auf das Sonderkündigungsrecht hingewiesen habe. Ob die Versicherten die bereits geleisteten Zahlungen tatsächlich erstattet bekommen, bleibt vorerst offen, denn die DAK hat bereits Berufung angekündigt.

Hinweise zur Kostenübernahme durch den Rechtsschutzversicherer

Verteidiger sind nicht in jedem Fall an die durch die Staatskasse festgesetzten Gebühren gebunden. Daher kann zum Beispiel ein Verteidiger von seinem Mandanten, der durch Urteil einen Freispruch erhielt, statt innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens auch eine höhere Vergütung verlangen. In diesem Zusammenhang ist der Rechtsschutzversicherer des Mandanten dann angehalten, den Differenzbetrag zwischen der erhöhten Vergütung und dem Betrag, der durch die Staatskasse festgesetzt wurde, zu erstatten. Dies wurde auch durch Urteil des AG Wiesbaden, Az. 93 C 6107/07 bestätigt. In dem zu verhandelnden Fall ging es um eine Vertretung in einem Strafverfahren. Nach dem ein Rechtsanwalt mit dem Fall vertraut gemacht wurde, vereinbarten beide Seiten einen Anwaltsvertrag, in dem auch das Honorar ausgehandelt wurde. Durch das Amtsgericht selbst erging nach Urteilsspruch ein Kostenfestsetzungsbeschluss.

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Allerdings ist ein solcher Kostenfestsetzungsbeschluss nicht bindend, sondern vielmehr die Differenz zwischen diesem und dem ausgehandelten Honorar des Verteidigers. In diesem Falle steht die Rechtsschutzversicherung also in der Pflicht, diese Differenz zu erstatten (BGH, Az. VII ZR 41/71). Der BGH begründet sein Urteil damit, dass ein Versicherungsnehmer, der zusammen mit seinem Verteidiger einen Freispruch erzielt, nicht schlechter gestellt werden darf als eine Person, bei der es zu einer Verurteilung kommt. Zugleich betonte der BGH gerade den Zweck einer Rechtsschutzversicherung, der vor allem darin besteht, einen Versicherungsnehmer von den ihm erwachsenden Kosten zu befreien. Und dabei darf es keine Rolle spielen, ob es sich um einen Freispruch oder um eine Verteilung handelt.

Interessant ist in diesem Zusammenhang auch ein Urteil des OLG Celle (Az. 13 O 146/07). Danach muss ein Rechtsschutzversicherer auch dann in Leistung treten, wenn ein Mandant gegenüber seinem Verteidiger keinen Klageauftrag erteilt hat. Heute wird immer mehr versucht, Streitigkeiten außergerichtlich zu klären. Für diese außergerichtlichen Bemühungen eines Anwalts darf entsprechend eine Geschäftsgebühr verlangt werden. Dieses Honorar wird auch dann fällig, wenn diese außergerichtlichen Bemühungen scheitern. Denn maßgebend für die Kostenübernahme durch den Rechtsschutzversicherer ist allein die Tatsache, dass für den Verteidiger ein hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass sein Versuch einer außergerichtlichen Regelung eine entsprechende Aussicht auf Erfolg bietet. Immer wieder verweigern die Versicherer in solchen Fällen die Kostenübernahme.

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Beispiel: A hat gegen B eine Forderung. Diese Forderung ist unstreitig. Da der Schuldner sich jedoch weigert, diese unstreitige Forderung zu begleichen, übergibt A den Fall an einen Anwalt ab. Dieser fordert B auf, den Betrag unverzüglich zu begleichen. Rechtsschutzversicherer gehen bei einer solchen außergerichtlichen Aufforderung davon aus, dass sie nicht in die Leistungspflicht treten müssen. Dies wäre erst dann der Fall, wenn der Anwalt gegen den Schuldner Klage erhebt. Doch dies ist ein Trugschluss, den die Versicherten so nicht hinnehmen sollten. Zudem muss hier auch noch betont werden, dass es durch die Erteilung eines Klageauftrages auch noch zusätzlich zu einer Terminsgebühr kommen würde. Daher macht es keinen Sinn, obligatorisch einen Klageauftrag zu erteilen und gleichzeitig mit der Gegenseite eine außergerichtliche Lösung anzustreben. Ohne Klageauftrag bleibt es somit bei einer 0,75 Gebühr.