Aufgaben einer Rechtsschutzversicherung

Rechtsschutz versicherte Personen genießen den Vorteil, in ihren rechtlichen Interessen vertreten zu werden bei gleichzeitiger Absicherung durch Kostenübernahme. Der Versicherungsnehmer muss nicht klein beigeben, weil die finanziellen Möglichkeiten nicht gegeben wären, sondern kann jetzt vielmehr seine rechtlichen Interessen wahrnehmen lassen. Im Rahmen seiner vorab vereinbarten Versicherungssumme ist de Versicherte nunmehr gegen die Risiken einer rechtlichen Auseinandersetzung geschützt – vorausgesetzt, dieses Risiko ist auch entsprechend abgesichert. Auf diese Weise erhält der Versicherungsnehmer auch eine gewisse „Garantie“, für den Fall eines teilweisen bzw. vollständigen Unterliegens keine Vermögenseinbußen zu erleiden. Entsprechendes gilt dabei nicht nur für die eigenen Auslagen, sondern auch für alle anfallenden Kosten aus der Gegenseite.

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Zu den weiteren Aufgaben der Rechtsschutzversicherer gehört zudem die Kostenübernahme der Gerichtskosten sowie den Entschädigungen von Zeugen oder Sachverständigen. Als Rechtsgrundlage dienen neben der EG-Richtlinie (§§ 158 i – 158 o VVG auch die Vorschriften der gesamten Schadensversicherung (§§ 49 – 80 VVG) sowie die Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige, verankert in den Paragraphen 1 – 48 VVG. Was in anderen Ländern erlaubt ist, wäre hierzulande nicht denkbar: die Möglichkeit, dass ein Rechtsschutzversicherer selbst eine Rechtsberatung erteilt. Dafür haben die Rechtsschutzversicherten nach § 158 m VVG) aber eine freie Auswahl ihres (Fach-)Anwaltes. Sollte hierbei die Leistung durch den Versicherer abgelehnt werden, tritt an diese Stelle ein so genanntes Gutachterverfahren bzw. ein ähnliches objektives Verfahren, damit auf diese Weise sicher gestellt wird, dass es bei unterschiedlichen Meinungen zwischen Gesellschaft und Versichertem zu einer gerechten Entscheidung kommt. Die Entscheidung kann dabei nach Erfolgsaussicht oder über die Mutwilligkeit einer beabsichtigten Rechtsverfolgung erfolgen.

Bei einer gegensätzlichen Meinung ist der Versicherer zudem angehalten, dies gegenüber dem Versicherten in ausdrücklicher Form mitzuteilen. Doch selbst für den Fall, dass von den Vorschriften nach §§ 158 i – 158 n abgewichen wird, dürfen diese keinesfalls zum Nachteil des Versicherten ausgelegt werden. Rechtsgrundlage hierfür ist § 158 o VVG. In allen anderen Fällen wird das Versicherungsverhältnis weitestgehend durch die Bestimmungen im Versicherungsvertrag ausgestaltet. Als weitere Grundlagen sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sowie entsprechende individuelle Vereinbarungen zwischen Gesellschaft und Versicherten anzusehen. Deshalb ist es wichtig, insbesondere wegen der jeweiligen Produktdiversifizierungen (Produktauswahl, Produktsortiment) einen versierten Versicherungsfachmann zu Rate zu ziehen. Nur dieser ist in der Lage, eine entsprechende zuverlässige Beurteilung über den Inhalt eines Versicherungsvertrages vorzunehmen. Diese Beurteilung fordert zudem eine genaue Kenntnis der dortigen konkret vereinbarten AVB.

Ziel einer Rechtsschutzversicherung ist die Ermittlung von Effektivität

Die Wirksamkeit rechtlicher Regelungsansätze (Effektivität) gehört für die Rechtsschutzversicherer zu den schwierigsten Aufgaben. Das Problem ist dabei zum einen in den fehlenden, unklaren oder gar weitläufigen Zielangaben des Gesetzgebers zu sehen. Da es in diesem Falle keine Zielbestimmung gibt, kommt es zwangsläufig zu einem Fehlen für die Bestimmung einer Gesetzeswirksamkeit. Juristisch lassen sich zwar – wenn auch nur teilweise – sonstige Wirkungen eines Gesetzes entdecken. Doch allein ein „Erahnen“ einer Auswirkung kann nicht gleichgesetzt werden mit einer beabsichtigten oder vorhergesehenen Wirkung, und genau diese ist bei einer Urteilsbegründung zwingend notwendig. Und dies wiederum führt bei der Rechtsauslegung entsprechend zu einer effektiven und qualitativen Rechtsnorm.

Zum anderen liegt die Schwierigkeit darin, Gesetze und Normen gegen mögliche andere Ursachen zu isolieren, denn ein Gesetz vollzieht sich sowohl im sozialen als auch im wirtschaftlichen Leben fast ausschließlich unter einer Mehrzahl von begleitenden und überlagernden Bedingungen. Diese können im Zusammenhang mit dem beobachtenden Verhalten von Personen, Institutionen oder Unternehmen oder einer Rechtsvorschrift stehen oder aber auf eine Situation zurückzuführen lassen. Ein Gesetz lässt sich nun einmal nicht nur befolgen, es kann auch umgangen bzw. verletzt werden. Aufklären kann hier nur die handelnde Person. Dabei ist der Beitrag der handelnden Person zur Gesamtaussage und zur Wirksamkeit eines Gesetzes äußerst weit und liegt meist in Plausibilitäten bzw. Vermutungen. Ein Gesetz kann aber nur dann greifen, wenn es auf einem strikten Ursachennachweis beruht.

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Durch dieses komplizierte Zusammenspiel haben es sich die Rechtsschutzversicherer zur Aufgabe gemacht, ihre Versicherungsnehmer entsprechend bei der Durchsetzung ihrer rechtlichen Interessen zu unterstützen. Entscheidend dabei ist, dass sich der Versicherte ausschließlich mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Belange beschäftigen kann, ohne dabei das Kostenrisiko berücksichtigen zu müssen.

Deshalb gehört auch die Übernahme des schwer einschätzbaren Kostenrisikos für die Wahrnehmung aller rechtlichen Interessen zur Hauptaufgabe der Rechtsschutzversicherer. Dadurch wird verhindert, dass sowohl Versicherungsnehmer als auch seine mitversicherten Personen einen Prozess nur dadurch nicht anstreben können, weil Vermögensunterschiede vor Gericht eine Rolle spielen. Die Rechtsschutzversicherer haben nämlich auch die Möglichkeit, einen Rechtsstreit gegen finanzstarke Gegner wie Arbeitgeber oder Staat zu führen. Kommt es hier zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, zahlen die Versicherer nicht nur die Gebühren gemäß Gebührenordnung des eigenen Anwalts, sondern auch die Kosten des gegnerischen Verteidigers inklusive aller anfallenden Sachverständigen- und Gutachterkosten. Auch Zeugen- und Vollstreckungskosten sowie die Gerichtskosten fallen unter die Leistungen der Rechtsschutzversicherer.

Ein weiteres Aufgabengebiet innerhalb der Leistungspalette ist die Zahlung einer Kaution in Form eines Darlehens. Die Leistungshöhe wird dabei stets vertraglich vereinbart. Die wichtigste Hilfestellung gibt der Rechtsschutzversicherer, in dem er den Versicherten bei der Durchsetzung seiner rechtlichen Interessen durch die Kostenübernahme unterstützt. Hierdurch gibt der Versicherer seinem Versicherten einen deutlichen finanziellen Rückhalt. Und ein solcher wird vor Gericht dringend benötigt.

Fürsorge- und Kostentragungspflicht

Rechtsgrundlage für die unterschiedlichen Leistungspakete in der Rechtsschutzversicherung bilden das Versicherungsvertragsgesetz (VVG), die „Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) sowie die „Tarifbestimmungen“ der einzelnen Versicherer. Letztere regeln die Kriterien der konkreten Vertragsgestaltung einschließlich der Beitragsgestaltung und Rabatte. Innerhalb der ARB ist festgelegt, dass der Versicherer dafür Sorge tragen muss, dass der Versicherungsnehmer seine rechtlichen Interessen wahrnehmen kann. Diesbezüglich trägt der Versicherer auch die für die Interessenwahrnehmung erforderlichen Kosten. Um die rechtlichen Interessen wahrnehmen zu können, ergeben sich für den Rechtsschutzversicherer konkretisierte Pflichten. Diese lassen sich wie folgt untergliedern:

Die Fürsorge- und Kostentragungspflicht durch den Versicherer ergänzen sich entsprechend mit den Aufgaben des Versicherungsnehmers, die dieser im Gegenzug zu erbringen hat. Für den Fall eines drohenden Rechtsstreits sollte sich der Versicherte in erster Linie nach einem Fachanwalt in seiner näheren Umgebung umsehen. Bevor allerdings weitere Schritte eingeleitet werden, sollte Rückfrage mit dem Versicherer gehalten werden, ob dieser auch für den Rechtsfall aufkommt. Diesbezüglich stellt man eine so genannte Deckungszusage beim jeweiligen Versicherer. Diese kann selbst oder über den Anwalt eingeholt werden. Vorteilhafter ist es allerdings, die Deckungszusage über einen versierten Anwalt einholen zu lassen, da dieser den Sachverhalt und die Chancen hieraus besser begründen kann. Zudem holen die meisten Juristen diese Zusage kostenlos ein.

Verweigert eine Gesellschaft die Übernahme der Kosten für einen Rechtsstreit, hat der Versicherte die Möglichkeit, seine Versicherung außerordentlich zu kündigen. Gleiches Recht steht dem Versicherungsnehmer zu, wenn es zu einer Beitragserhöhung durch den Versicherer kommt. Als Frist gelten hierbei 4 Wochen (sog. Monatsfrist). Innerhalb dieser Monatsfrist steht aber auch der Versicherung ein Kündigungsrecht zu. Und zwar für den Fall, dass innerhalb eines Jahres mehr als ein Rechtsschutzfall durchgeführt wird. Die Policenlaufzeit von Rechtsschutzverträgen beträgt in der Regel 12 Monate, die ordentliche Kündigungsfrist regelmäßig drei Monate. Eine Kündigung hat demnach nach 9 Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit beim Versicherer einzugehen, ansonsten verlängert sich der Vertrag stillschweigend um ein weiteres Jahr.

Versicherungsnehmer sollten sich – auch wegen etwaiger Kosteneinsparungen – nicht auf Laufzeiten von bis zu 10 Jahren einlassen. Diese lassen sich zwar gesetzlich nach 3 Jahren kündigen, allerdings sind derartig lange Laufzeiten nicht empfehlenswert, da ein Wechsel innerhalb dieser Laufzeit zu einem günstigeren Anbieter immer sehr schwierig ist.

Im Umkehrschluss sind die Rechtsschutzversicherer von jeglicher Leistungspflicht befreit, wenn ein Rechtsstreit mit einer nicht dem Ergebnis entsprechenden Kostenverteilung erledigt wird. Dies wäre zum Beispiel für den Fall eines Vergleiches gegeben. Hintergrund bildet hier § 5 Abs, 3b der allgemeinen Rechtsschutzbedingungen. Allerdings gilt für diesen Ausschluss der Kostentragungspflicht auch eine gewisse Grenze. Denn wie ein aktuelles Urteil des Landgerichts Freiburg mit Aktenzeichen 3 S 318/09 bestätigt, findet § 5 Abs. 3b jedenfalls dann keine Anwendung, wenn bei einer außergerichtlichen Erledigung dem Versicherungsnehmer kein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch zugestanden hat.

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Zweckmäßigkeit einer Rechtsschutzversicherung

Zwar ist den meisten Bundesbürgern bewusst, wie teuer ein Gerichtsverfahren werden kann. Diese Aussage trifft selbst für Prozesse zu, in denen es lediglich um geringe Schadenssummen geht. Sieht man sich dann auch noch die Hitlisten der Gerichtsfälle etwas näher an, dann zeigt dies auf, dass es nicht nur geltendes Recht gibt, sondern dieses auch immer öfters durch die Bürger wahrgenommen wird. Sei es über Gerichte oder Schlichtungsverfahren. Immerhin waren in Deutschland im Jahr 2010 folgende Gerichtsfälle anhängig:

Gericht Fälle
Zivilgerichte 1.500.913
Arbeitsgerichte 634.787
Familiengerichte 591.698
Sozialgerichte 365.129
Verwaltungsgerichte 298.598
Finanzgerichte 83.498

Tab.: Neu zugegangene Gerichtsfälle, Quelle Statistisches Jahrbuch

Gleichzeitig kam es zwischen 2009 und 2010 zu insgesamt 3.289.377 neuen Gerichtsfällen als Neuzugänge (Amtsgerichte sowie erstinstanzlichen Gerichte, Strafgerichte ausgenommen). Tendenz: steigend. Insbesondere der Zivilgerichtsbereich ist von ständigen Steigerungen betroffen und zeigt damit, wie schnell und welche Kosten auf einen Bürger zukommen können. Entscheidend ist dabei immer der Streitwert. So werden zum Beispiel innerhalb eines Zivilprozesses all diejenigen Streitfälle behandelt, die privatrechtlicher Natur sind. Beispiel: Streit zwischen Mieter und Vermieter bezüglich einer Mieterhöhung oder Auseinandersetzungen um Garantieleistungen bzw. Schadensersatz. Ihre Zuständigkeit finden Zivilprozesse vor einem ordentlichen Gericht. Gemeint sind damit Amts-, Land- und Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof. Vor welchem Gericht ein Verfahren ausgetragen wird, richtet sich stets an der Höhe des Schadens (sog. Streitwert).

Vor den Amtsgerichten werden Streitfälle bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro abgewickelt. In den Bereich der Amtsgerichte fallen zudem alle Streitfälle. Landgerichte, bei denen ein Anwalt vorschrieben ist, bearbeiten alle Streitfälle, die die Grenze von 5.000 Euro übersteigen. Zu den Berufungs- und Revisionsinstanzen gehören hingegen die Oberlandesgerichte sowie der Bundesgerichtshof. Auch hier herrscht Anwaltszwang. Auch gilt in allen Fällen: Zuerst muss bezahlt werden, erst danach wird vor den Gerichten verhandelt. Bei Zivilgerichten muss also sofort zu Beginn der Verhandlung „Bargeld“ fließen. Nicht selten werden vom Kläger auch Vorschusszahlungen für Zeugen oder Sachverständige verlangt. Wird der Fall dann am Ende sogar noch verloren, hat der Kläger insgesamt die Kosten zu tragen. Für all diese Fälle schütz ein individueller Abschluss einer Rechtsschutzversicherung.

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Doch so vorteilhaft eine Absicherung durch eine Rechtsschutzversicherung auch ist, muss auch angeführt werden, dass hierbei nicht jeder Rechtsfall abgesichert sein kann. Viele Bürger sind immer noch der irrtümlichen Meinung, dass sich Streitfälle in Scheidungs-, Erbrechts- oder gar Mietrechtssachen absichern lassen. Hier gibt es lediglich einen Beratungsrechtsschutz. Wer weitergehende Hilfen benötigt, muss diese Kosten aus eigener Tasche tragen. Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind daher fast immer die teuren Rechtsfälle wie Streitigkeiten wegen Unterhaltsrecht, Bausachen oder Kapitalanlagen. Daher sollte genau überlegt werden, ob und für welche Bereiche eine Absicherung notwendig ist. Denn vielfach liegt die Jahresgebühr einer Rechtsschutzversicherung um ein Vielfaches höher als die Rechtsberatung bei einem Anwalt.

Zudem steht auch ein Anwalt in der Pflicht, seinen Mandanten über die Erfolgsaussichten eines möglichen Rechtsstreits zu informieren. Die meisten Bundesbürger verhalten sich zudem eher defensiv und gehen nur für den Fall ein Prozessrisiko ein, wenn ein Prozess auch gewonnen werden kann. Daher trägt dieser Teil der Bürger sowieso ein kleines Risiko. Denn für den Fall eines Erfolges hat die Gegenseite die gesamten Kosten zu übernehmen – mit Ausnahme bei Streitigkeiten vor dem Arbeitsgericht für die erste Instanz sowie bei Rechtsstreitigkeiten innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Auch bei letzterem hat jeder für seine Rechtskosten selber aufzukommen.

Fairplay ist heutzutage nicht mehr ausreichend

Nicht nur im privaten Leben, auch innerhalb des Geschäftslebens verzeichnet sich eine Zunahme an Streitfällen innerhalb der Bußgeld-, Zivil- oder Strafverfahren. Gerade im Geschäftsleben oder in einer Freiberuflichkeit kann man nicht immer juristische Streitigkeiten ausschließen. Hilfreich ist hier ein Firmen-Kombi-Rechtsschutz, der auch für diese Zielgruppe sicherstellt, dass sie sich im Ernstfall nicht mit eigenen finanziellen Mitteln wehren müssen. Denkt man heute nur an die Bedingungen, die an einen Arbeitsvertrag gestellt werden. Die Chefs von heute tun alles, um mit ihren Mitarbeitern, Auftraggebern oder auch Kunden gut auszukommen. Dennoch ergeben sich bei Vertragsgestaltungen oder in der Mitarbeiterführung immer wieder Konflikte, die sich leider mit einem offenen Gespräch nicht lösen lassen.

Ob Abmahnung, Kündigung oder sonstiger Vorfälle aus dem Arbeitsrecht: Vielfach lässt es sich nicht umgehen, auch über juristische Schritte nachzudenken. Ohne den Schutz einer entsprechenden Versicherung hat der Selbständige neben den anfallenden Anwalts- und Prozesskosten auch noch das eigene Risiko zu tragen, dem Gegenüber zu unterliegen. All diese Punkte können durch eine Berufs-Rechtsschutz absichern. Sie sichert den Versicherungsnehmer bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit zuverlässig und gegen eventuell entstehende Kosten für juristische Auseinandersetzungen ab. Dabei ist eine Absicherung nicht nur für den Versicherungsnehmer selbst, sondern auch für seine Mitarbeiter und Familienangehörige, die im Unternehmen tätig sind, möglich. Nachfolgend eine Tabelle, die neben den Rechtsbereichen auch die entsprechenden Kosten darstellt.

Streitwert I. Instanz Klage vor dem Amts- bzw. Landgericht II. Instanz: Berufung vor dem Land- oder Oberlandesgericht I. und II. Instanz zusammen
1.000 Euro 718 Euro 834 Euro 1.552 Euro
2.500 Euro 1.249 Euro 1.445 Euro 2.694 Euro
5.000 Euro 2.202 Euro 2.537 Euro 4.739 Euro
25.000 Euro 5.062 Euro 5.863 Euro 10.925 Euro
50.000 Euro 7.639 Euro 8.842 Euro 16.481 Euro
350.000 Euro 20.981 Euro 24.905 Euro 45.886 Euro
500.000 Euro 26.742 Euro 31.837 Euro 58.579 Euro
1.000.000 Euro 40.167 Euro 47.833 Euro 88.000 Euro
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