Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten

Rechtsschutzversicherer haben nicht alle Kosten für einen Auslandsprozess zu tragen. Deshalb können nur diejenigen Kosten versichert werden, die letztlich bei der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten entstehen. Übernommen werden daher nicht diejenigen Kosten, die Streitgegenstand selbst sind. Fallen zum Beispiel innerhalb eines Schadensersatzprozesses Kosten an, dann können hierbei nur diese übernommen werden, die als Prozesskosten selbst anfallen. Keine Leistungspflicht besteht hingegen für einen eventuell zu zahlenden Schadensersatz.

Vielfach kommt es auch immer wieder vor, dass sich der Versicherer bei der Kostenübernahme strittig stellt. Wird dem Versicherungsnehmer mitgeteilt, dass Kosten nicht erstattungsfähig sind, steht der Versicherer allerdings in der Pflicht, dem Versicherten gegenüber schriftlich mitzuteilen, weshalb diese Kosten nicht erstattungsfähig sind. Dabei darf es sich allerdings nicht um Kosten handeln, die der Versicherungsnehmer übernommen hat, ohne dass hierzu eine Verpflichtung bestand. Diese selbst getragenen Kosten muss kein Versicherer übernehmen.

Zum Versicherungsvergleich

Beide Parteien haben innerhalb eines Verfahrens auch die Möglichkeit, eine einvernehmliche Beilegung des Prozesses anzustreben. Bei einer solchen einverständlichen Erledigung trägt der Versicherer diejenigen Kosten, in der sich die Parteien auf ein bestimmtes Ergebnis einigen. Diese Möglichkeit der Streitbeilegung ist allerdings nur dann gegeben, wenn die Kostenregelung hieraus dem Verhältnis zwischen dem erstrebten und erzielten Ergebnis entspricht. Auf diese Weise wird entsprechend vermieden, dass der Versicherte selbst unnötige Zugeständnisse in der Kostenfrage macht.

Ein Unterschied zur einvernehmlichen Erledigung macht der Vergleich. Zwar muss auch hier die Kostenregelung dem Verhältnis zwischen dem erstrebten und dem erzelten Ergebnis entsprechen. Nur dann besteht eine Eintrittspflicht durch den Versicherer. Im Gegensatz zur einvernehmlichen Erledigung ist es hier dem Gericht allerdings erlaubt, selbst über die Kostenverteilung zu entscheiden. Eine solche Verteilung wird immer dann stattfinden, wenn das Verhältnis zwischen dem Obsiegen und dem Unterliegen nicht juristisch klar regelbar ist. Die Entscheidung des Gerichts über die entsprechende Kostenverteilung ist dann für den Rechtsschutzversicherer bindend. Die Gesellschaft muss in diesem Zusammenhang allerdings rechtzeitig über ein solches Vorgehen informiert werden, um die Möglichkeit nutzen zu können, entsprechende Rechtsmittel dagegen einzulegen.

In Bezug auf die Selbstbeteiligung erfolgt dieser Abzug nicht pro Rechtsschutzfall, sondern jeweils pro Auseinandersetzung. Löst zum Beispiel ein Rechtsschutzfall unterschiedliche Verfahren oder Ansprüche aus, dann fällt die Selbstbeteiligung entsprechend auch mehrfach an. Oftmals kommt es auch vor, dass der Versicherungsnehmer so genannte Kostenerstattungsansprüche gegen seinen Prozessgegner hat. Für diesen Fall ist die Gegenseite verpflichtet, gemäß des Quotenvorrechts des Versicherungsnehmers zunächst die Selbstbeteiligung und nicht versicherten Kosten an diesen erstatten und dann die Forderungen der Rechtsschutzversicherung erfüllen.

Der Risikoausschluss

Welche Tatbestände sind nicht durch meine Rechtsschutz-Versicherung abgedeckt?

Die beschwingte Werbung der Versicherer lenkt viele Kunden davon ab, dass einige wichtige Risiken in der Rechtsschutzpolice überhaupt nicht versichert werden. Dazu gehören vor allem die Streitigkeiten im Bau-, Familien- und Erbrecht. Jedes Jahr haben allein die Familienrichter an Amtsgerichten rund 360.000 neue Verfahren zu bewältigen, darunter mehr als 150.000 Scheidungen. Im Bau- und Architektenrecht werden jedes Jahr gut 20.000 Verfahren entschieden. Dafür gibt es keinen Rechtsschutz. Die Versicherungen bieten allenfalls einen Beratungsrechtsschutz vor dem Prozess an. Der aber ist so eng gefasst, dass er in der Praxis nur sehr selten nutzt. In Erbsachen beispielsweise ist nur eine einmalige Beratung mitversichert.

Der Grund für diese Ausschlüsse liegt auf der Hand: Derartige Verfahren sind den Versicherern einfach zu teuer. Die Gesellschaften befürchten, dass sie bei hohen Prämien eine negative Risikoauswahl bekommen, und dies wäre der Fall, wenn man die oben angeführten Risiken versichern wollte. Im Klartext: Eine teure Rechtsschutzversicherung wäre dann nur noch für Leute attraktiv, in deren Ehe es bereits kriselt oder die Pläne für ein neues Haus schon in der Schublade haben. Schlechte Karten bei seinem Versicherer hat auch, wer wegen einer Bürgschaft oder Garantie für einen Dritten in einen Rechtsstreit verwickelt wird: Er muss für Anwalt und Gericht gegebenenfalls selbst aufkommen. Und auch wer sich mit einer anderen Versicherung um weniger als 150 Euro streitet, kann den Rechtsschutz vergessen und muss sich auf eigene Faust wehren.

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Auch nach Straftaten gibt es generell keinen Rechtsschutz, wenn der Versicherte vorsätzlich und rechtswidrig gehandelt hat. Wer wegen einer Beleidigung oder eines Diebstahls vor dem Strafrichter steht, muss Verteidiger und Gericht aus eigener Tasche bezahlen. Nur bei Strafverfahren rund um den Straßenverkehr bezahlt die Rechtsschutzversicherung den Strafverteidiger, solange kein rechtskräftiges Urteil wegen Vorsatzes gesprochen ist. Ausnahmen machen die Gesellschaften nur bei Bußgeldverfahren. Temposünder profitieren davon. Interessenten sollten deshalb unbedingt auf die in den Allgemeinen Rechtsschutz-Versicherungsbedingungen (ARB) aufgeführten allgemeinen Ausschlüsse achten. Denn insbesondere bei verschiedenen Rechtsschutzversicherungen können diese durchaus voneinander abweichen.

Beschränkungen und Leistungsausschlüsse

Welche Rechtsbereiche tatsächlich eingeschlossen sind, ist stets davon abhängig, welche Lebensbereiche (beruflicher Bereich, privater Bereich, Verkehrsbereich, Grundstückseigentümer, Vermieter und Mieter) vertraglicher Bestandteil wurden.

Insgesamt sind die Rechtschutzanbieter prinzipiell frei in der Gestaltung ihrer Leistungspakete. Lediglich der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft e.V. hat sog. Musterbedingungen für die Rechtsschutzversicherungen veröffentlicht. So kann bspw. bei einigen Tarifen die maximale Versicherungssumme für jeden einzelnen Rechtsschutzfall begrenzt sein, während wiederum in anderen Tarifen keine allgemeine Höchstgrenze festgelegt ist. Zwar reichen vielfach die festgelegten Höchstgrenzen auch tatsächlich aus, dennoch sollte überlegt werden, ob nicht ein begrenzter Schutz von Vorteil ist. In den meisten Fällen sind für diesen höheren Schutz nur geringfügig höhere Prämien zu leisten. Wichtig: Alle Fälle, die sowohl inhaltlich als auch zeitlich in einem direkten Zusammenhang miteinander stehen, gelten grundsätzlich als eine Streitigkeit.

Gleichfalls sind alle vor dem Versicherungsabschluss eingetretene oder bereits vorhersehbare Streitigkeiten vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Kunden haben daher keine Möglichkeit, eine Rechtsschutzversicherung nur deshalb abzuschließen, um sich gegen einen konkreten Leistungsfall abzusichern. Weiter von den Rechtsschutzleistungen ausgenommen sind alle Streitigkeiten, die sich gegen die eigene Versicherung richten. Gleiches gilt bei Streitigkeiten von Mitversicherten untereinander. In allen anderen Fällen gilt: Sollte die Rechtsschutzversicherung einmal die Deckungszusage für eine Auseinandersetzung verweigern, hat der Versicherte jederzeit die Möglichkeit, die Entscheidung der Versicherung in einem Schiedsgutachterverfahren überprüfen zu lassen. Versicherungen lehnen nämlich immer wieder Leistungen ab, weil entweder keine ausreichende Chance besteht, das Verfahren zu gewinnen oder aber, weil die Kosten entsprechend im Vergleich zum angestrebten Ziel unverhältnismäßig hoch sind.

Nicht der Preis einer Rechtsschutzversicherung, sondern die Besonderheiten sind wichtig

Von seiner Leistung frei werden die meisten Rechtsschutzversicherer, wenn bspw. im Bereich des Verkehrsrechtsschutzes die Obliegenheiten des Versicherungsvertrages verletzt wurden. Dies ist bspw. dann der Fall, wenn ein Kfz ohne Fahrerlaubnis geführt wird oder wenn es sich um ein nicht zugelassenes Fahrzeug handelt. Die Rechtsschutz leistet auch dann nicht, wenn es auf Grund einer Geschwindigkeitsüberschreitung ein „Blitzfoto“ gibt oder wenn sich nach Rückkehr zum Fahrzeug ein Parkprotokoll hinter dem Scheibenwischer befindet. Von allen Leistungen frei sind Rechtsschutzversicherer auch für den Fall, dass nach Eintritt des Versicherungsfalles unvollständige oder unwahre Angaben durch den Versicherungsnehmer erfolgen. Vielmehr hat der Versicherungsnehmer die Aufgabe, die Gesellschaft über alle Umstände des Rechtsschutzfalles vollständig zu unterrichten. Gleiches gilt natürlich auch gegenüber dem beauftragten Rechtsanwalt.

Wer seine Erstprämie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht bezahlt hat, kann nicht auf die Rücksichtnahme des Rechtsschutzversicherer hoffen. Gleiches gilt bei Nichtbezahlung der Folgeprämie nach erfolgter Mahnung. Da es sich bei der Rechtsschutzversicherung um eine reine Schadensversicherung handelt, gelten entsprechend die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes. Gleichfalls haben Rechtsschutzversicherer die Möglichkeit der Vertragsfreiheit, d.h. sie können ihre Bedingungen entsprechend eigenverantwortlich gestalten. In diesem Fall sollten die Vertragsbestimmungen genau studiert werden, da jederzeit auch von den Musterbedingungen abgewichen werden darf.

Probleme haben auch angeblich „rechtsschutzversicherte“ Enkelkinder, denn sie gehören grundsätzlich nicht zum mitversicherten Personenkreis. D.h. der begriff „Kinder“ kann nicht auf „Enkelkinder“ ausgedehnt werden, da Enkelkinder lediglich Nachkommen zweiten und dritten Grades sind und daher keine Kinder des Versicherten sein können. Ablehnung finden auch Kinder, die zusammen mit ihren Eltern im Haushalt der Großeltern leben und von diesen auch finanziell unterstützt werden. Versichert in der Rechtsschutz sind jedoch alle Adoptiv- und sogar Pflegekinder. Eine Rechtsgrundlage findet diese Bestimmung in einem Urteil des Kammergerichts Berlin mit Az. 6 U 175/08).

Zum Versicherungsvergleich

Problematisch sind auch alle Vertragsverlängerungen innerhalb einer Rechtsschutzversicherung anzusehen. Denn wird eine solche Versicherung um ein bisher nicht eingeschlossenes Zusatzrisiko erweitert, hat sich der Versicherungsnehmer entsprechend auf eine neue Wartezeit einzustellen. Er läuft also Gefahr, dass er durch die Vertragsverlängerung nicht sofort den gewünschten Schutz bekommt. Rechtsgrundlage bildet das Urteil des OLG Karlsruhe (Az. 12 U 89/07).