Unterhaltssrechtsschutz

Überraschungen müssen nicht immer negativen Charakter haben, außer sie kommen von einer früheren Liebschaft. Was tun, wenn aus einer Liebesbeziehung ein Kind hervorgegangen ist? Die Mutter auch noch zusätzlich Unterhalt fordert? Doch andererseits kreisen Gedanken um den Zeitpunkt der Beziehung, weshalb das Kind im eigentlichen Sinne nicht durch den Genannten gezeugt sein konnte. Für diesen Fall kann sich der Betroffene weigern, die Vaterschaft anzuerkennen. Genau für diese Fälle tritt der Unterhaltsrechtsschutz in Leistung und trägt die Kosten im Vaterschafts-Prozess.

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Doch es gibt noch weitere Leistungsgebiete, in denen der Unterhaltsrechtsschutz seine Wirkung zeigt. Zum Beispiel, wenn die Eltern von Kindern altersbedingt nicht mehr in der Lage sind, sich selbst zu versorgen. Für diesen Fall bestünde zwar die Unterbringung in einem entsprechenden Seniorenheim. Doch auf Grund der vielfach zu geringen Rente ist eine solche Unterbringungsmaßnahme einfach zu teuer. Doch eine zu geringe Rente kann diesem Begehren keinen Abbruch tun, denn für diesen Fall steht erst einmal das Sozialamt in seiner Leistungspflicht. Allerdings fordert dieses im Gegenzug wieder Unterhaltszahlungen für die Eltern von den Kindern zurück. Wer hier Besitzer einer Unterhaltsrechtsschutzversicherung ist, kann sich getrost gegen das Kostenrisiko absichern, in das die Betroffenen andernfalls in derartigen Verfahren ausgesetzt wären.

Diese Leistungsart wurde durch viele Versicherer neu ins Programm aufgenommen. Zudem handelt es sich bei dieser Leistung nicht um einen rechtlichen selbständigen Vertrag. Daher kann dieser Rechtsschutz immer nur in Verbindung mit einem anderen Rechtsschutzprodukt abgeschlossen werden. Daher kann der Baustein auch in alle nachfolgend genannten Rechtsschutzprodukte mit eingeschlossen werden:

  • Privatrechtsschutz für Nichtselbständige
  • Privatrechtsschutz für Selbständige
  • Haus- und Wohnungsrechtsschutz in Verbindung mit einer Privathaftpflicht-, einer Hausrat und einer Wohngebäudeversicherung
  • in Individual-Rechtsschutzpaketen einzelner Versicherungsgesellschaften

Versicherungsschutz genießen in dieser Leistungsart neben dem Versicherungsnehmer auch die gesamte Familie. Ausgeschlossen sind allerdings Leistungsfälle, wenn es zwischen dem Versicherungsnehmer und seiner Familie zu Streitigkeiten kommt. Für diesen Fall haben die Versicherer eine Ehe-Rechtsschutzversicherung im Programm, die gegen solche Fälle Absicherung bietet. Innerhalb der Unterhaltsrechtsschutz ist die Versicherungssumme bei den meisten Versicherern auf 30.000 Euro pro Rechtsschutzfall begrenzt. Die Wartezeit liegt in aller Regel zwischen 3 Monaten und einem Jahr. Einige Versicherer verzichten allerdings auch hierauf.

Übersicht

Geht es um die Zahlung von Unterhalt, muss zwischen verschiedenen Arten unterschieden werden. Ein ergänzender Unterhalt (sog. Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB) erhält derjenige Ex-Ehegatte, der zwar nach seiner Scheidung einer Beschäftigung nachgeht, dessen Geld aber nicht für den gesamten Unterhalt ausreicht. Allerdings muss der Ex-Ehemann nur dann leisten, wenn dies wirtschaftlich für ihn auch möglich ist. Berechnungsgrundlage hierfür ist die Differenz zwischen den eigenen Einkünften der Ex-Partnerin und dem vollen Unterhalt. Die jeweilige Höhe richtet sich dabei nach den jeweiligen Lebensverhältnissen. In diesem Zusammenhang hat es sogar der BGH (Az. XII ZR 343/99) und das BVerfG (Az. 1 BvR 105/95) ausgesprochen, dass der wirtschaftliche Wert von Kinderbetreuung und Haushaltsführung präend für die ehelichen Lebensverhältnisse anzusehen ist.

Für diesen Fall wird der ergänzende Unterhalt aus der hälftigen Differenz zwischen dem zum Teil fiktiven Einkommen der Hausfrau und dem Einkommen des Ex-Mannes errechnet. Zudem legt § 1587 b BGB fest, den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten entweder der Höhe nach herabzusetzen oder gar zu befristen. Besondere Berücksichtigung findet dabei die Kinder, die durch den Unterhaltsberechtigten zu erziehen sind. Weggefallen ist die bisherige sehr ungünstige Dreiteilungsmethode. In dieser kommt es zu einer Addition der Einkünfte des Unterhaltspflichtigen mit denen der Ex-Frau und der neuen Ehefrau mit anschließender Teilung durch drei. Diese Berechnung verstößt gegen die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG. Heute sind vielmehr bei der Berechnung de Unterhaltsbedarfs die ehelichen Lebensverhältnisse zugrunde zu legen.

Ein möglicher Unterhaltsanspruch orientiert sich jeweils an der Bedürftigkeit eines Unterhaltsberechtigten und der Leistung eines zur Zahlung Verpflichteten. Die Berechnung des Unterhalts erfolgt dabei stets über das Nettoeinkommen eines Unterhaltspflichtigen. Ermittelt wird dieses aus dem Brutto-Monatsgehalt zuzüglich 1/12-tel des Urlaubsgeldes zuzüglich 1/12-tel des Weihnachtsgeldes abzüglich Steuern und Versicherungen. Des Weiteren hängt die Berechnung des Unterhalts davon ab, ob der zum Unterhalt Verpflichtete berufstätig ist oder nicht. Verfügt der Unterhaltsempfänger über keinerlei Einkommen, hat der zum Unterhalt Verpflichtete, der über ein regelmäßiges Erwerbseinkommen verfügt, 3/7-tel seines anrechenbaren Einkommens zuzüglich die Hälfte seiner sonstigen Einkünfte als Unterhalt zu bezahlen. Als Obergrenze legen die Gerichte den vollen innerhalb der Ehezeit zur Verfügung stehenden Unterhalt fest.

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Ein weiterer Fakt für die Unterhaltszahlung ist die Leistungsfähigkeit des zum Unterhalt Verpflichteten. Diesem muss in jedem Falle ein so genannter Selbstbehalt verbleiben. Dieser beträgt gegenüber dem getrennt lebenden bzw. geschiedenen Ehegatten mit Stand vom 01.01.2011 exakt 1.050 Euro. Unberücksichtigt bleiben hingegen alle neuen Einkommensquellen nach einer Scheidung wie zum Beispiel die Vermietung einer neu erworbenen Immobilie. In allen anderen Fällen sind bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfs die ehelichen Lebensverhältnisse ohne Einbeziehung der Einkünfte eines neuen Ehepartners zugrunde zu legen. Auch sind nach § 1577 Abs. 2 BGB die Einkünfte eines Unterhaltsberechtigten nicht anzurechnen, wenn der zum Unterhalt Verpflichtete nicht den vollen Unterhalt leistet. Andererseits muss aber berücksichtigt werden, ob einem Unterhaltsberechtigten innerhalb der Ehezeit berufliche Nachteile zum Beispiel wegen der Erziehung gemeinsamer Kinder entstanden sind.

Fall

Am 14. Februar 2011 erfolgten zwei sich widersprechende Urteile, ausgesprochen durch die höchsten deutschen Gerichte. Zum einen hat das Bundesverfassungsgericht (BVG) das seit 2008 angewandte Unterhaltsrecht im Punkt der Dreiteilungsmethode (Unterhaltspflichtiger, dessen künftige Ehefrau, Unterhaltsempfängerin) für rechtswidrig erklärt. Hierauf sollte der Bundesgerichtshof (BGH) klären, wie künftig der Unterhalt eines Ex-Partners (in der Regel die Ehefrau) berechnet wird, wenn wieder neu geheiratet wird. Früher musste bei der Berechnung des Unterhalts aus der ersten Ehezeit auch die neue Finanzsituation einer neuen Ehe mit dem Ex-Partner und damit die Einkünfte der neuen Ehefrau mit berücksichtigt werden. Diesen Vorgang bezeichneten die Juristen auch als Dreiteilungsmethode, bei der die Einkünfte der drei Personen addiert und anschließend durch 3 geteilt wurden. Dabei kam es bei den geschiedenen Ehefrauen zu immer weniger Unterhalt.

Nunmehr entschieden die Verfassungsrichter (Az. 1 BvR 918/10), dass für die Berechnung des Unterhalts stets die tatsächlichen Lebensverhältnisse und finanzielle Ausstattungen zum Zeitpunkt der Scheidung gelten müssen und nicht die Fakten nach einer Neu-Heirat. Betroffen von dieser Neuregelung sind nunmehr alle Unterhaltsentscheidungen, die auf der alten Basis der Dreiteilungsmethode von Ende Juli 2008 an ergangen sind. Für alle neuen Scheidungen muss das günstigere Recht angewendet werden, nämlich Teilung des Gesamteinkommens durch 2! Alle in der Vergangenheit benachteiligten Frauen haben nunmehr die Möglichkeit, eine entsprechende Abänderungsklage durchzusetzen. Für diesen Fall muss dann der Unterhalt neu berechnet werden. Nachzahlungen – also rückwirkender Unterhalt – ist aber ausgeschlossen!

Ein weiterer Zankapfel war auch lange Zeit die so genannte Versorgungsehe. Eine solche wurde immer dann unterstellt, wenn Rentenbezieher oder Pensionäre heirateten und einer der Ehepartner innerhalb eines Jahres nach der Ehe verstarb. Für diesen Fall unterstellten viele Gerichte den Betroffenen eine Versorgungsehe. Für diesen Fall wurde dann auch regelmäßig dem Hinterbliebenen ein Anspruch auf Versorgung (Witwer-/Witwenrente) verwehrt. Nach einem aktuellen Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt ist ein Gericht jedoch verpflichtet, von dieser Sichtweise abzuweichen, wenn die hinterbliebene Person wirklich glaubhaft darlegen kann, dass dieser von einer unheilbaren Erkrankung des Partners bzw. der Partnerin nichts gewusst hatte oder aber versichert, dass die Heirat auf Wunsch des Verstorbenen zur gemeinsamen Überwindung der Krankheit erfolgt ist. In diesen Fällen darf eine Rentenversorgung nicht verwehrt werden (Az. 3 RJ 126/05).

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Hinweis auf das Unterhaltsvorschussgesetz

Ist ein Unterhaltspflichtiger nicht in der Lage, einen angemessenen Unterhalt zu leisten, dann sieht das UVG eine entsprechende Vorschussleistung durch den Träger vor. Die Auszahlung der Gelder erfolgt als Vorschussleistung. Dieser auf das Land übergegangene Unterhaltsanspruch bleibt von daher ein Anspruch des privaten Rechts und kann somit vor den Zivilgerichten eingeklagt werden. Landesrechtliche Regelungen, die den Weg des öffentlichen Verwaltungszwangsverfahrens eröffnen, bleiben hiervon unberührt. Dabei gelten die Verjährungsregelungen der §§ 194 ff BGB, und zwar sowohl für die Anspruchsverjährung als auch für die Vollstreckungsverjährung. In Bezug auf die Anspruchsverjährung verjähren Ansprüche auf Unterhaltsrückstände sowie auf laufenden Unterhalt in drei Jahren

Allerdings können sich Betroffene gem. § 197 BGB auf die Vollstreckungsverjährung berufen, die 3 Jahre beträgt. Sollten also bis zum 31.12.2007 keine Vollstreckungen aus einem vorhandenen Titel durch das Jugendamt zur Erlangung des Unterhaltsvorschusses gegen Betroffene eingeleitet worden sein, tritt entsprechend Vollstreckungsverjährung ein. Sollte für diesen Zeitraum kein Unterhaltstitel vorgelegen haben, wäre der Anspruch verjährt. § 195 BGB regelt hier eine 3-jährige Verjährungsfrist, wenn eine solche nicht bis zur Volljährigkeit eines Kindes gehemmt war.