Wie wichtig ist eine Rechtsschutzversicherung?

Obwohl heutzutage Streitigkeiten vorprogrammiert sind, ist den meisten Bundesbürgern nicht bewusst, wie teuer sie ein Gerichtsverfahren kommen kann. Dabei muss es nicht immer nur um große Prozesse gehen. Selbst wenn es nur um kleine Schadenssummen geht, können auf den Betroffenen erhebliche Kosten zukommen. Daher muss heute von einer neuen Bedarfsqualität gesprochen werden, weshalb eine Rechtsschutzversicherung bei der Absicherung denselben Stellenwert haben sollte wie eine Haftpflicht- oder Berufsunfähigkeitsversicherung. Wie wahrscheinlich es ist, dass Bürger in ein Gerichtsverfahren geraten, kann aus nachfolgenden Zahlen ersehen werden: So gab es allein im Nürnberger Oberlandesgericht (OLG) im Jahre 2010 195 Prozesse an einem Tag, 220 Richter hatten insgesamt 49.500 Verfahren zu bearbeiten.

Einen auffälligen Anstieg hatten dabei Insolvenzfälle zu verzeichnen. Diese stiegen allein unter Privatleuten auf 969 Fälle in 2010. Firmen hatten hingegen 1.296 Insolvenzfälle zu verzeichnen. Unverändert waren hingegen die Strafsachen bei den Amtsgerichten, hier lagen in Nürnberg insgesamt 8.368 Verfahren vor, wobei es hauptsächlich um Diebstahl und Betrug ging. Dramatisch stieg dagegen die Zahl der Familienstreitigkeiten in die Höhe, sie lag 2010 bei rund 3.500 Fällen, allein beim Amtsgericht Nürnberg waren es 4.253 Fälle. Eine Zunahme haben aber auch Berufungen zu verzeichnen. In Nürnberg lagen diese Fälle bei über 5.000. Grund dieser Berufungen ist nicht selten die hohe Arbeitsüberlastung durch die Richter. Hinzu kommt mittlerweile eine ganze Flut von fragwürdigen Anlagegeschäften. Der Grund dafür liegt in der Tatsache, dass die Menschen immer mehr Angst vor der Zukunft haben und deshalb für ihr Alter vorsorgen wollen. Diese extreme Vorsorge ruft aber gleichzeitig immer mehr Anlagebetrüger auf den Plan.

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Noch problematischer ist der Anstieg der Betreuungsfälle. Denn es gibt immer mehr Menschen, die ihr Leben nicht mehr selbständig regeln können. Immer mehr Fälle landen daher vor Gericht, in Nürnberg in 2010 alleine 3.000. Doch nicht nur di Gerichte sind von diesen Zunahmen betroffen, allein der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) musste in 2010 fast 29.000 Arbeitsgerichtsfälle für die Gewerkschaftsmitglieder erledigen. Dabei befassten sich über die Hälfte aller Arbeitsgerichtsverfahren mit der Bezahlung. Ursache hierfür ist nach Ansicht des DGB die schlechte Zahlungsmoral einiger Arbeitgeber. Ein weiterer Hauptklagegrund fand sich im Sozialrecht. Hier ging es in erster Linie um Streitigkeiten über die Grundsicherung von Arbeitssuchenden. Auch hierfür leistete der DGB den nötigen Rechtsbeistand.

Eine weitere Auffälligkeit war nach Ansicht des BGB die überproportionale Bedeutung der SGB-II-Verfahren, also Verfahren, bei denen es um Hartz IV ging. Und zwar insbesondere in ostdeutschen Bundesländern. Bundesweit spielen solche Verfahren nur zu einem Drittel eine Rolle, der Anteil im Osten liegt hingegen über 50 Prozent. Daher mussten in 2010 auch insgesamt 135.000 neue Verfahren aufgenommen werden. Laut DGB-Angaben konnten die Rechtssekretäre 228 Millionen Euro im Arbeitsrecht, 75 Millionen Euro im Sozialrecht und 2,4 Millionen Euro im Verwaltungsrecht erstreiten. Wesentlich positiver und bedingt durch den Aufschwung konnte ein Rückgang der Kündigungsschutzklagen in 2010 festgestellt werden. Daher kam es „auch nur“ zu 69.000 Fälle bei Klagen gegen betriebsbedingte Kündigungen.

Interessenten können die entsprechenden Gerichts- und Anwaltskosten unter dem Prozesskostenrechner in http://rvg.pentos.ag/ erfahren.

Diese Zahlen zeigen: Bürger sollten mit einem Abschluss auf eine Rechtsschutzversicherung nicht auf den Zeitpunkt warten, bis zu dem der Ernstfall tatsächlich eintritt, da bei den meisten Versicherungsgesellschaften eine Wartefrist gilt. Diese beträgt in aller Regel sechs Monate. Erst nach diesem Zeitraum übernimmt die Versicherungsgesellschaft dann die Kosten des Rechtsstreits. Dabei darf es sich auch nicht um einen bereits begonnenen Rechtsstreit handeln. Wer bereits eine Kündigung sein Eigen nennen darf, kann auch nach dieser Wartefrist die Rechtsschutzversicherung nicht mehr in Anspruch nehmen. Auch sollte im Zusammenhang des geltenden rechts daran gedacht werden, dass nicht ausschließlich immer nur der Versicherungsnehmer der „Geschädigte“ sein muss. Heutzutage werden vielmehr immer mehr Bürger durch Dritte in einen Rechtsstreit verwickelt. Für diesen Fall sind die Betroffenen dann selbst wieder gezwungen, ihr Recht zu verteidigen.

Dabei schützt eine Rechtsschutzversicherung nicht nur vor den finanziellen Folgen eines Prozesses, es geht auch um die ebenso wichtige soziale Funktion der Chancengleichheit vor den Gerichten. Ohne rechtliche Vertretung haben Geschädigte nur einen bedingten Schutz vor dem Gesetz bzw. den Gerichten, Vergleiche sind hier keine Seltenheit. Unterliegt zum Beispiel ein Autofahrer nach einem Unfall mit Blechschaden vor Gericht, hat dieser das Kostenrisiko für die I. und II. Instanz zu tragen. Bei einem Streitwert von 2.500 Euro fällt hier neben den Gutachter- und Zeugenkosten ein Betrag von 2.695 Euro an. Weitaus problematischer zeichnet sich die Rechtslage aber bei Arbeitsgerichtsprozessen ab. Denn selbst für den Fall, dass ein Arbeitnehmer den Prozess gewinnen sollte, hat dieser die Anwaltskosten in der I. Instanz immer selber zu tragen. Bei einer vorhandenen Rechtsschutzversicherung ist die Kostenübernahme bereits vor dem Prozess geklärt. Diese wird nämlich die anfallenden Anwaltskosten für den Arbeitnehmer übernehmen.

Auch muss heutzutage ganz deutlich zum Ausdruck gebracht werden, dass sich ein „Schädiger“ fast immer in der besseren Position befindet als der „Geschädigte“ selbst. Dies ist unter anderem auch darauf zurück zu führen, dass ein Schädiger stets das Recht besitzt, seine Haftpflichtversicherung in Anspruch zu nehmen. Den Schutz gegen die Folgen durch den Schädiger bekommt der Geschädigte aber fast immer nur über seine Rechtsschutzversicherung. Denn bei den meisten „Unfällen“ werden die Personen dauerhaft verletzt. Ein weiteres Problem ist die Klärung der Schuldfrage, die oftmals nur durch Gutachten erfolgen kann. Wird eine Person verletzt, stellt sich auch zudem die Frage nach der Höhe des Schmerzensgeldes. Kommt es zu einer dauerhaften Schädigung, stellt sich die Frage nach einer Rente. Ohne einen versierten Anwalt ist hier fast nichts mehr zu erreichen.

Die aufgezählten Fallbeispiele und Erörterungen zeigen: Nur ein entsprechender Schutz durch eine Rechtsschutzversicherung sorgt ergänzend für die finanzielle Vorsorge eines jeden Menschen – sowohl in sinnvoller als auch in optimaler Weise.
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Die Relevanz einer Rechtsschutzversicherung nach Risikogruppen

Der Großteil der Verbraucher erleidet in aller Regel nur geringe Einzelschäden. Der Jurist spricht hier von so genannten Streuschäden. Doch gerade in solchen Fällen besteht bei den Geschädigten nur ein geringes Interesse für eine Individualklage. Der Grund liegt einfach darin, dass ein Gang vor Gericht immer mit einem großen Aufwand verbunden ist. Stellt der Geschädigte dann Aufwand und Nutzen gegenüber, entsteht ein rationales Desinteresse, so dass auf einen Gang vors Gericht verzichtet wird. Doch hierdurch ist die gegebene Problematik nicht gelöst, weil dadurch eine wirkungsvolle Prävention und Sanktion von Rechtsverstößen unterbleibt. Dies wiederum führt im Gegenzug zu einem wirtschaftlichen Vorteil des Schädigers.

Gleiches gilt für Individualansprüche auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes. Finden sich zum Beispiel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtswidrige Formulierungen, führen diese gesetzwidrigen Praktiken nicht immer zu entsprechenden Sanktionen. Denn nur durch eine Individualklage kann auch ein Schadensersatzanspruch zur Geltung kommen. Wer diesen Gang unterlässt, wahrt damit nicht sein objektives Recht und fördert zugleich die unlauteren Geschäftspraktiken. Effektivität lässt sich hier nur durch eine Unterlassungsklage erreichen. Auch eine Rechtsschutzversicherung kann dabei nicht stets gegen alle Rechtsrisiken eintreten, Versicherbar sind deshalb immer nur so genannte Rechtsbereiche wie zum Beispiel der Arbeits-, der Verkehrs-, der Wohneigentums-, sowie der Miet-Rechtsschutz. Innerhalb dieser Rechtsbereiche gelten zudem festgelegte Grenzen. Lohnenswert ist der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung aber für all diejenigen, die gerade in diesem Rechtsbereich ein besonderes hohes Risiko zu tragen haben.

Hierzu einige Beispiele: Eine weitaus höheres Risiko tragen all diejenigen Verkehrsteilnehmer, die entweder viel mit ihrem Fahrzeug unterwegs sind oder aber zu Verkehrsübertretungen neigen. Hier besteht nämlich die Gefahr, schneller in einen Verkehrsrechtsstreit verwickelt zu werden. Deshalb sollte bei dieser Zielgruppe dieses Risiko durch eine Verkehrsrechtsschutzversicherung abgesichert sein. Was die Mieter anbelangt, so treten vielfach auch Probleme bei den Vermietern auf. Es muss sich dabei nicht immer um den „schwierigen Vermieter“ handeln, auch die ständigen Neuerungen im Mietrecht führen immer häufiger zu Missverständnissen, weil jeder „sein Recht“ anders auslegt. Immer häufiger kommt es auch zu Rechtsstreitigkeiten unter den Nachbarn, die wiederum zu Problemen mit dem Vermieter führen können. Daher kann diese Zielgruppe am ehesten von dem Abschluss einer Mietrechtsschutzversicherung profitieren.

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Aber auch Wohnungseigentümer sind vor Problemen nicht gefeit: gar nicht so selten häufen sic Rechtsquerelen innerhalb der Eigentümergemeinschaft oder dem Hausverwalter, viele Rechtsstreitigkeiten sind dabei bereits voraussehbar. Daher sollte dieses Risiko durch eine entsprechende Wohneigentumsrechtsschutzversicherung gedeckt sein. Denn innerhalb des Wohneigentumsrechts muss jeder Einzelne für seine eigenen Rechtskosten aufkommen. Dies gilt selbst für den Fall, dass der Prozess gegen andere Eigentümer aus der Eigentümergemeinschaft gewonnen wurde. Auch Arbeitnehmer sind heute gefährdet, insbesondere diejenigen, die auch noch in einer Branche arbeiten, die durch Arbeitsplatzabbau bedroht ist. Gleiches gilt für ältere Arbeitnehmer für den Fall einer Kündigung. Diese Zielgruppe kann daher verstärkt durch eine Arbeitsrechtsschutzversicherung profitieren.

Denn wie bereits angeführt: Egal ob ein Arbeitsgerichtsprozess gewonnen wird oder nicht – für seine Kosten muss jeder Einzelne selbst aufkommen. Zumindest in der I. Instanz.

Besser Verdienende profitieren mehr als Geringverdiener

Die anfallenden Kosten aus einer Rechtsschutzversicherung müssen durch den Versicherungsnehmer nach Pauschaltarifen beglichen werden. Vor Gericht hingegen hängt dieses potentielle Streitvolumen hingegen von seinem Gehalt bzw. seiner Haushaltsgröße ab. Beispiel Mietrecht: Für die Durchsetzung einer 50-prozentigen Mietminderung beträgt der Streitwert bei einer Ein-Zimmer-Wohnung mit 250 Euro Monatsmiete lediglich ein Zehntel im Vergleich zu einer Wohnung mit 2.500 Euro. Diese Größenordnung gilt entsprechend für Rechtsstreitigkeiten innerhalb eines Arbeitsgerichtsprozesses. So hat zwar ein Minijobber dieselben Beiträge für seine Rechtsschutzversicherung aufzubringen wie ein Manager eines Großunternehmens mit einem monatlichen Gehalt von 8.000 Euro. Kommt es allerdings zu einem Rechtsstreit, kann dem Minijobber nur ein Bruchteil dessen aufgebürdet werden, was der Manager an Kosten zu tragen hat. Denn der Streitwert orientiert sich eben auch am vorhandenen Monatsgehalt.

Wer bedürftig ist, hat zudem die Möglichkeit, Beratungs- und Verfahrenskostenbeihilfe (ehemals Prozesskostenhilfe) zu beantragen. Daher kann vielfach bei einem äußerst geringen Einkommen auf eine private Rechtsschutzversicherung verzichtet werden, da insbesondere ALG-II-Bezieher eine anwaltliche Rechtsberatung über einen Beratungshilfeschein abrechnen können. Auch werden für diese Zielgruppe hieraus entstehende Prozesskosten von der Verfahrenskostenbeihilfe übernommen. Entsprechende Anträge über diese beiden Hilfsmaßnahmen können Betroffene über die Rechtspflegestelle des am Wohnort zuständigen Amtsgerichts stellen. Was die Familiengröße anbelangt, so werden innerhalb der Rechtsschutzversicherung meist alle zum Haushalt gehörenden Personen versichert. Dabei werden dem Haushalt neben dem Ehepartner auch Kinder zugerechnet, allerdings nur bis zu einem Alter bis zu 27 Jahren. Die Mitversicherung der Kinder ist von Gesellschaft zu Gesellschaft unterschiedlich geregelt, meist gelten Kinder jedoch als mitversichert, so lange sie nicht verheiratet und auch nicht selbst berufstätig sind. Der Lebenspartner eines Versicherten kann neuerdings auch mit einbezogen werden, allerdings muss dieser namentlich im Versicherungsschein genannt werden. Zudem muss der Lebenspartner im gemeinsamen Haushalt des Versicherungsnehmers leben.

In diesem Falle haben Großfamilien durch den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung mehr Vorteile als ein Single, da entsprechend bei mehreren Personen auch ein größeres Risiko abgedeckt werden muss. Andererseits haben Singles, Alleinstehende mit Kindern oder Senioren vielfach einen Zugang zu äußerst günstigen Sondertarifen, die bei entsprechenden Versicherungsvergleichen zu ersehen sind.

Der Streitwert ist entscheidend

Kommt es zwischen zwei Parteien zu privatrechtlichen Auseinandersetzungen, sind diese zwingend vor einem Zivilgericht zu verhandeln. Streitigkeiten um Mieterhöhungen, Garantieleistungen oder auch Schadensersatz sind daher in einem Zivilprozess zu führen. Je nach Schadenshöhe (Streitwert) sind entweder die Amtsgerichte, die Landgerichte oder die Oberlandesgerichte zuständig. Für den Fall einer Revision kann sogar der Bundesgerichtshof angerufen werden. So finden vor einem Amtsgericht zum einen alle Verfahren bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro sowie alle Mietprozesse statt. Streitwerte, die über die Grenze von 5.000 Euro hinausgehen, sind vor einem Landgericht durchzuführen, bei dem übrigens Anwaltszwang herrscht. Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof stellen die so genannten Berufungs- und Revisions-Instanzen dar, wobei auch hier Anwaltszwang herrscht.

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Sobald ein Verfahren bei einem Zivilgericht anhängig ist, sind Gerichtskosten zu entrichten. Je nach Streitgegenstand sind hierbei auch die Kosten für Zeugen und Sachverständige aufzubringen. Eine Partei, die den Prozess verliert, hat dann entsprechend für die Kosten aufzukommen. Je nach Instanz gelten bei Zivilgerichtsverfahren unterschiedliche Gebührensätze. Geht man einmal von einem unteren Streitwert von 2.500 Euro aus, dann hat die unterliegende Partei die einfache Gebühr in Höhe von 243 Euro zu erbringen.

  • I. Instanz: 3,0-facher Gebührensatz
  • Berufung: 4,0-facher Gebührensatz
  • Revision: 5,0-facher Gebührensatz

Zu den Gerichtsgebühren selbst kommen entsprechend auch noch die Gerichtsauslagen hinzu. Hierzu gehören neben Schreibauslagen, Porto, Telefon, E-Mail auch Kosten für eine Ortsbesichtigung sowie Zeugenentschädigungen, Sachverständigen-Gutachten und Dolmetscher. Auch die in einem Prozess anfallenden Rechtsanwaltskosten richten sich nach dem Streitwert. Auch hier kommen Schreibauslagen, Aufwendungen für Fotokopien und die Mehrwertsteuer hinzu. Grundlage ist eine 1-fache Gebühr. Unabhängig von der Rechtsanwaltsgebühren-Verordnung ist es Anwälten auch erlaubt, ihre Gebühren frei mit dem Mandanten zu vereinbaren. Bevor es zu einer Vertretung kommt, ist bei den meisten Anwälten ein Kostenvorschuss zu leisten. Für eine Erstberatung beim Rechtsanwalt wurde eine Obergrenze in Höhe von 190 Euro festgelegt. Nachfolgend erhalten Sie einen kurzen Überblick über die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten.

Gebührenart außergerichtlich I. Instanz II. Instanz
(Berufung)
Geschäftsgebühr
Außergerichtlicher Schriftverkehr, Besprechungen mit der gegnerischen Partei
0,5-fache bis 2,5-fache einer Gebühr
Verfahrensgebühr
Fertigung von Klageschrift oder Berufung
1,3-fache einer Gebühr 1,6-fache einer Gebühr
Terminsgebühr
Teilnahme an Terminen vor Gericht oder außergerichtlich mit der gegnerischen Partei
1,2-fache einer Gebühr 1,2-fache einer Gebühr
Einigungsgebühr
Mitwirkung beim Abschluss von Vergleich oder Einigung
1,5-fache einer Gebühr 1,0-fache einer Gebühr 1,3-fache einer Gebühr

Beispiel

Damit Nicht-Rechtsschutzversicherte einen Einblick in ein offenes Verfahren erhalten, soll nicht der der Weg, sondern auch noch die Kosten durch drei Instanzen dargestellt werden. In unserem Beispiel geht es um einen Unfall, bei dem ein Mensch verletzt wird. Sein Anwalt geht vor Gericht, um neben Schadenersatz- auch noch Schmerzensgeldansprüche geltend zu machen. Für die Verletzungen sollen 35.000 Euro durchgesetzt werden. Dabei geht das Verfahren durch drei Instanzen. Was das Ganze am Ende kostet? Damit haben nur die wenigsten gerechnet.

  • Für die I. Instanz fallen neben einer Verfahrensgebühr von 1.107,00 Euro auch noch Schreibauslagen in Höhe von 80,00 Euro an. Die gesamten Gerichtskosten betragen entsprechend 1.187,00 Euro. Für den Fall einer Berufung erhöht sich die Verfahrensgebühr auf 1.476,00 Euro, die Schreibauslagen bleiben dieselben. Somit entstehen für den Fall einer Berufung Gerichtskosten von insgesamt 1.556,00 Euro. Die Revision selbst schlägt mit einer Verfahrensgebühr in Höhe von 1.845,00 Euro zu Buche. Auch hier bleibt die Höhe der Schreibauslagen gleich. Gerichtskosten bei Revision insgesamt: 1.925,00 Euro. Zwischensumme I Gerichtsgebühren I. Instanz: 7.299,04 Euro.
  • Als eigene Anwaltskosten hat der Kläger zu tragen: In der I. Instanz eine Geschäftsgebühr in Höhe von 1.079,00 Euro, eine Verfahrensgebühr von 1.079,00 Euro abzüglich ½ Geschäftsgebühr (- 539,50 Euro). Die Terminsgebühr beträgt 996,00 Euro, die Auslagen 20,00 Euro. Zuzüglich der Mehrwertsteuer in Höhe von 16 Prozent ergibt sich ein Gesamtbetrag an Anwaltskosten in Höhe von 3.056,02 Euro für die I. Instanz.

    Für den Fall einer Berufung entstehen als Anwaltskosten eine Verfahrensgebühr von 1.328,00 Euro, eine Terminsgebühr von 996,00 Euro, Auslagen von 20,00 Euro sowie eine 16-prozentige Mehrwertsteuer von 375,04 Euro. Berufungskosten insgesamt: 2.719,04 Euro.

    Für die Revision berechnet der Anwalt eine Verfahrensgebühr in Höhe von 1.909,00 Euro, hinzukommen eine Terminsgebühr von 1.245.00 Euro sowie Auslagen von 20,00 Euro und die Mehrwertsteuer (16 %) in Höhe von 507,84 Euro. Die Revision schlägt damit mit einem Gesamtbetrag von 3.681,84 Euro zu Buche. Zwischensumme II „Berufung“ inklusive Kosten der I. Instanz: 14.293,12 Euro.

  • Hinsichtlich der gegnerischen Kosten sind diese genauso hoch wie die eigenen Anwaltskosten. Daraus ergibt sich dann ein Endergebnis (Revision inklusive I. Instanz und Berufung) in Höhe von insgesamt 23.581,80 Euro.
Grundsätzlich gilt bei allen Verfahrensbeteiligten: Wer unterliegt und damit einen Prozess verliert, hat die gesamten Kosten inklusive die der Gegenpartei zu tragen. Eine Ausnahme bilden lediglich Arbeitsgerichtsverfahren, wo jeder Partei eigenständig für ihre Kosten aufzukommen hat. Daher kann nur zu einem Abschluss einer Rechtsschutzversicherung angeraten werden, um für den Fall des Falles in einem Rechtsstreit nicht auch noch finanziell überfordert zu werden. Durch die Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung muss der Versicherte nicht bei jeder Rechtssache klein beigeben.

Gerichtskosten entstehen, sobald das Verfahren beginnt

Nicht nur ordentliche Verfahren, auch ein Vergleich oder eine Einigung mit dem Prozessgegner kostet Geld. Vergleich und Einigung lohnen sich immer dann, wenn eine Rechtslage unklar erscheint bzw. der Ausgang eines Zivilprozesses für die Parteien ungewiss ist. Parteien haben die Möglichkeit, bereits vor Prozessbeginn einen Vergleich zu schließen. Dies führt zu einer Einsparung von Gerichtskosten. Als Anwaltskosten fallen neben einer 1,5-fachen Einigungsgebühr noch eine 0,5- bis 2,5-fache Geschäftsgebühr an. Bei einer Einigung vor Gericht fällt hingegen das 1,0-fache an Einigungsgebühr an. Zusätzlich erhält der Anwalt eine 1,3-fache Verfahrens- und eine 1,2-fache Terminsgebühr. Entsprechende Rechtsanwalts- und Gerichtskosten für ein Zivilverfahren können Sie aus der nachstehenden Tabelle ersehen.

Streitwert (in Euro) I. Instanz I. und II. Instanz I. bis III. Instanz
300,00 304,10
600,00 480,26
900,00 656,42 1.305,06
2.500,00 1.465,99 2.882,24
5.000,00 2.609,11 5.094,80
10.000,00 4.186,09 8.173,54 13.484,52
25.000,00 5.992,69 11.739,34 19.388,52
50.000,00 9.058,57 17.723,78 29.271,72
80.000,00 10.784,00 21.249,60 35.155,20
110.000,00 12.509,43 24.775,42 41.038,68
500.000,00 30.809,17 62.141,58 103.380,72

Tab.: Kosten des eigenen und gegnerischen Anwalts sowie Gerichtsgebühren für den Fall eines Unterliegens. Zusätzliche Kosten für Sachverständige oder Zeugen sind hierin nicht enthalten.

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