Disziplinar- und Standesrechtsschutz

Der Rechtsschutz wegen Verstöße gegen das Disziplinar- oder Standesrecht stellt eine eigenständige und spezielle Rechtsschutzform dar, die ausschließlich für Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Architekten, Lotsen sowie für einzelne Handwerker-Innungen gilt. Die Disziplinar- und Standesrechtsschutzversicherung sieht sich immer dann in ihrer Eintrittspflicht, wenn der Versicherte etwaige Spezialbestimmungen, die ausschließlich für ihn gelten, verletzt hat. Als Beispiel wäre hier ein Dienstvergehen anzusprechen. Neben den Dienstverhältnissen öffentlicher Art, zu denen bspw. Wehrberufe zählen, leistet der Versicherer auch für Börsenmakler sowie für alle Angehörigen von Heilberufen.

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Eine Eintrittspflicht durch den Versicherer besteht auch für den Fall, dass Angehörigen einer solchen Berufsgruppe ein Verstoß gegen spezielle Bestimmungen zugrunde gelegt wird. Beispiel wäre der Vorwurf bzw. der Nachweis einer vorsätzlich begangenen Straftat innerhalb eines Dienstverhältnisses. Der Versicherungsschutz durch den Versicherer tritt dabei stets zu dem Zeitpunkt ein, zu dem der Versicherungsnehmer von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens durch seinen Dienstherrn in Kenntnis gesetzt worden ist. So kann zum Beispiel eine Lehrkraft an einer staatlichen Schule dem Vorwurf ausgesetzt sein, gegenüber einem Schüler eine vorsätzliche Körperverletzung begangen zu haben. Oder einem Polizisten wird ständiger Alkoholkonsum während seiner Dienstzeit vorgeworfen. Auch ein solches Vergehen kann ein Disziplinarverfahren nach sich ziehen. Gerade bei Lehrkörpern stellt sich dann vielfach während des Verfahrens heraus, dass die Vorwürfe völlig unbegründet sind, weil sie lediglich auf einer unwahren Angabe eines Schülers beruhen.

Zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens kann es aber auch bei Beamten, Richtern oder Soldaten kommen. Insbesondere Polizisten können nicht nur gegen ihre dienstlichen Pflichten verstoßen, es kann auch ein fehlerhaftes Handeln innerhalb des Privatbereichs vorliegen, das den gesamten Ruf der Dienststelle beschädigt. Beispiel: Nachbarn mussten vielfach Strafzettel wegen Falschparkens hinnehmen, während derselbe Beamte ständig seine Frau und die Kinder durch körperliche Gewalt missbraucht. Für diesen Fall müsste der Beamte dann rechnen, dass auf ihn neben einem Strafverfahren auch noch ein Disziplinarverfahren zukommt. Von einem standeswidriges Verhalten kann also immer dann gesprochen werden, wenn ein Berufsangehöriger das Ansehen seines Berufsstandes beeinträchtigt.

Standeswidriges Verhalten liegt aber auch für den Fall vor, dass eine Person die gemeinsamen Interessen eines Berufsstandes schädigt. Wer zum Beispiel als Belegarzt tätig ist, hat entsprechend ein berufsrechtliches Wettbewerbsverbot einzuhalten. Wer als Arzt zum Beispiel nur deshalb wirbt, um seinen Bekanntheitsgrad zu steigern, verstößt klar gegen das ärztliche Werbeverbot, was letztlich zu einem Standesrechtsverfahren durch die Ärztekammer führt. Dies wird übrigens auch den BGH selbst bestätigt (Az. I ZR 121/97).

Die Aufgabe der Schieds- und Ehrengerichte liegt darin, insbesondere dem Missbrauch von Vertrauensbeziehungen entgegen zu wirken. Dies gilt allerdings nicht nur in Bezug auf die Beziehungen zwischen den Mitgliedern und den Klienten selbst, wie dies zum Beispiel bei Psychotherapeuten der Fall ist, sondern auch für die interkollegialen Beziehungen. Dadurch wird es möglich, Mitglieder auch ehrengerichtlich zu belangen, um auf diese Weise den Schutz der Klienten zu gewährleisten. Zudem wird hierdurch die Möglichkeit geschaffen, Berufsvergehen unabhängig von der öffentlich-strafrechtlichen Beurteilung zu sanktionieren. Dabei steht stets die besondere Verantwortung der therapeutischen Verantwortung im Vordergrund. Therapie wird häufig begleitet durch eine Beziehung, durch „Gefühle“, die zu einer emotionalen Abhängigkeit zum Klienten führen (können). Dieser Tatsache kann jedoch innerhalb der Zivilgesetzgebung nicht genügend Rechnung getragen werden.

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Durch das Vorhandensein von Ehr- und Schiedsgerichten soll in diesem Zusammenhang aber auch unkollegiales Verhalten bzw. Illoyalität verhindert werden. Kommt es beispielsweise durch einen Steuerberater zu einem sittenwidrigen Verhalten gegenüber seinen Mandanten, hat die Steuerberaterkammer im Gegenzug die Möglichkeit, hiergegen ein ehrengerichtliches Verfahren bei Gericht einzuleiten. Wurde einmal eine Entscheidung durch ein Schieds- und Ehrengericht gefällt, dann ist dieses Urteil nicht mehr anfechtbar. Lediglich gegen Eilentscheidungen können Betroffene den Rechtsbehelf des Einspruchs einlegen. Ferner haben die Gerichte nachfolgende Möglichkeiten, gegen die Betroffenen entsprechende Sanktionen auszusprechen:

  • Ausspruch einer Verwarnung
  • Festsetzung einer finanziellen Wiedergutmachung infolge eines entstandenen Schadens (Rückerstattung von Honorarzahlungen)
  • Therapieunterbrechung bei einem bestimmten Klientel/Klienten
  • Generelle Therapieunterbrechung bei Klienten, diese ist jedoch beschränkt auf eine Dauer von maximal 6 Monaten).
  • Zeitliche oder gar dauerhafte Aberkennung des Titels
  • Ausschluss aus dem Verband

Das Gericht kann in diesem Zusammenhang die entsprechenden Sanktionen entweder einzeln oder auch nebeneinander gegen den Beschuldigten aussprechen. Für die jeweilige Zielgruppe ist ein derartiger Rechtsschutz nur von Vorteil. Da neben einem öffentlichen Verfahren Anklage erhoben werden kann, bei dem der Beschuldigte einen Freispruch erhält, kann diese Anklage gleichzeitig auf ein Ehrengerichtsverfahren ausgedehnt werden, bei dem es zu einer Verurteilung kommt. Wird also ein Betroffener in einem strafrechtlichen Verfahren freigesprochen, kann gegen ihn dennoch ein Ehrengerichtsverfahren eingeleitet oder fortgesetzt werden. Allerdings muss hierzu der Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt sein. Es muss also zumindest der Verdacht für ein Berufsvergehen bestehen.

Übersicht

Der Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz ist grundsätzlich auf ganz bestimmte Berufsgruppen ausgerichtet. In die Zielgruppe des Disziplinar-Rechtsschutzes fallen beispielsweise alle Notare, Richter, Beamte sowie Soldaten. Maßgeblich für die Betroffenen ist hierbei ein Dienstvergehen. Dieser Schutz gilt selbstverständlich auch für Wehrpflichtige, die innerhalb der Rechtsschutzversicherung der Eltern mitversichert sind. Für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens sind grundsätzlich die Disziplinargerichte zuständig. Freie Berufe wie Anwälte, Steuerberater, Architekten, Wirtschaftsprüfer, Apotheker oder Lotsen genießen hingegen das Standesrecht. Je nach den Vorschriften ihres Standes fordert dies ein gesondertes Veralten durch die Berufsgruppen. Im Rahmen eines Disziplinar- und Standesrechtsschutzes werden dabei nicht nur die Kosten für das gerichtliche Verfahren übernommen. Leistungspflicht durch den Versicherer besteht auch für die Kosten eines vorausgehenden Verwaltungsverfahrens.

Der Disziplinar- und Standesrechtsschutz greift allerdings ers6t für den Fall, dass es durch einen Versicherten zu einem Schadensfall gekommen ist. Innerhalb des Disziplinarrechts findet dieses bei dienstlichen Verfehlungen Anwendung, die bspw. durch Beamten oder Soldaten begangen wurde. Das Standesrecht tritt hingegen für Fälle ein, die sich gegen bestimmte Berufs- und Standespflichten richten. Als Zielgruppe kommen hierbei insbesondere Architekten, Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte oder Steuerberater in Betracht. Beamte oder Angestellte im Öffentlichen Dienst kommen hierbei fast immer in den Genuss von Ermäßigungen für den Fall eines Versicherungsabschlusses. Sondertarife erhalten hingegen Angestellte und Arbeiter in Behörden sowie Beamte und Richter und Angehörige des Bundesgrenzschutzes.

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Versicherbar ist grundsätzlich immer das Risiko eines eventuellen Rückgriffs durch den Dienstherrn, der Versicherer ist hingegen immer nur dann in seiner Leistungspflicht, wenn bei dem Betroffenen auch eine Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Neben der Fahrlässigkeit ist zudem noch der so genannte Amtshaftungsanspruch zu erfüllen. Dieser ergibt sich aus Artikel 34 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit § 839 BGB. Innerhalb des Öffentlichen Dienstes kommt es nicht nur zu Verfehlungen in Ämtern und Behörden der Verwaltung, sondern auch bei Gerichten, Justizbehörden, Gemeinden, Anstalten oder in Körperschaften öffentlichen Rechts. Zu letzteren zählen insbesondere alle Berufsgenossenschaften, die Landesversicherungsanstalten, der Landschaftsverband, aber auch alle Kammern.

Handelt es sich um die Berufsgruppen der Richter, Beaten oder der Angestellten des Öffentlichen Dienstes, dann geht es bei diesen Personen insbesondere um so genannte Amtshaftungsansprüche. Hierzu muss den Bediensteten eine grobe Fahrlässigkeit zur Lasst gelegt werden. Völlig anders verhält es sich bei der Vermögensschadens-Haftpflicht für Richter, Beamte oder Angestellte im Öffentlichen Dienst. Letztere schützt nämlich vor Schadensersatzforderungen, die sich auf Grund eines Rückgriffs ergeben. Um den Versicherungsnehmer gegen unberechtigte Forderungen zu schützen, prüft der Versicherer bei jedem Schadensfall, ob und in welcher Höhe überhaupt eine Schadensersatzpflicht für den Betroffenen besteht. Insbesondere in diesem Punkt zeigt sich die Wichtigkeit der Absicherung durch eine entsprechende Rechtsschutzversicherung. Denn der Versicherer nimmt den unterschiedlichen Berufsgruppen nicht nur unberechtigte Schadensersatzforderungen ab. Durch den Versicherer werden gleichzeitig auch noch die Kosten für den Rechtsstreit übernommen.

Ist eine Forderung berechtigt, steht der Versicherer auch noch in der Pflicht, entsprechende Schadensersatzleistungen auszukehren. In diesem Zusammenhang wird auch gleichzeitig geprüft, ob der Vorwurf auch eine versicherte Tätigkeit betrifft. Erfolgen diese in unberechtigter Weise, hat der Versicherer diese umgehend abzuwehren. Die Kosten für das hierfür anfallende Gerichtsverfahren werden durch den Versicherer in vollem Umfang übernommen, berechtigte Forderungen werden bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Deckungssumme beglichen. Bei einigen speziellen Berufsgruppen wie die der Wirtschafts- und vereidigten Buchprüfer sowie der Rechtsanwälte und Steuerberater sind sogar gesetzliche Mindestversicherungssummen vorgeschrieben. Der Versicherungsschutz umfasst dabei neben den inländischen Tätigkeiten auch Beschäftigungen, die nach deutschem Recht erfolgen. Unter die Deckung fällt ausschließlich der Rückgriff des Arbeitgebers wegen Fehlern, die beim Arbeitgeber zu einer Schädigung führten. Nicht unter die Deckung fallen alle Fehler, bei denen etwa Dritte geschädigt werden.

Nicht unter den Deckungs- bzw. Versicherungsschutz fallen all diejenigen Schäden, die einen Personen- oder Sachschaden darstellen. Dies gilt auch für Folgen, die aus solchen Schäden herleiten. Als Beispiel kann eine Angestellte einer Verwaltung genannt werden, bei der es infolge einer falschen Auskunft zu einer unrechtmäßigen Versagung einer beantragten Bescheinigung kommt. An diesem Beispiel wird auch die Leistungspflicht des Versicherers noch einmal verdeutlicht. Denn Versicherer müssen auch dann in Leistung treten, wenn Personen Vorschriften falsch auslegen, Vorschriften falsch anwenden oder gar Termine und Fristen versäumen. Dies kann insbesondere bei der Zielgruppe der Rechtsanwaltsgehilfinnen oder der Finanzbeamten der Fall sein. Aber auch Richter, Staatsanwälte und Notare sind nicht frei von Fehlern. Kommt es zu einer fehlerhaften Grundbucheintragung oder zu einer unrichtigen Belehrung in Bezug auf die Rechtsmittelfristen, greift der Schutz des Standesrechtsschutzes.

Nicht gefeit von Fehler sind auch Rechtspfleger oder Justizbeamte. Fehler können hierbei in einer fehlerhaften Kostenfestsetzung, in einer falschen Auskunft über den Stand eines Ermittlungsverfahrens oder eine Verzögerung bei der Ausfertigung von Vollstreckungsbescheiden liegen. Für all derartige Unrichtigkeiten steht der Versicherer in seiner vollumfänglichen Leistungspflicht.

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Fallbeispiele Disziplinar- und Standesrechtsschutz

Der Disziplinar-Rechtsschutz wendet sich grundsätzlich an Personen wie Beamte oder Soldaten, für die Disziplinarvorschriften gelten. Der Standesrechtsschutz hingegen wendet sich an Rechtsanwälte, Ärzte oder Apotheker, für diese Zielgruppe kommen die standesrechtlichen Vorschriften zur Anwendung. Der im Disziplinar- und Standesrechtsschutz eingeschlossene Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz wiederum übernimmt all diejenigen Kosten der Verteidigung, die für den Fall von Ordnungswidrigkeiten oder Bußgeldverfahren gegen die Betroffenen eingeleitet wurden. Für Polizeibeamte kann dies ein Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit oder gar die Lärmbelästigung durch Hundegebell sein. Ausgeschlossen sind hingegen Park- oder Halteverbotsverstöße.

Auch Lehrer können Zielscheibe eines Schülers sein, weshalb ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden kann. Man denke dabei an den Vorwurf einer Körperverletzung gegen einen Schüler, oder an eine Mangelversorgung während eines Schullandheimaufenthalts. Man denke an Alkoholkonsum während der Dienstzeit, begangen durch einen Streifenbeamten. All diesen verfahren müssen sich die Betroffenen stellen. Vielfach stellt sich danach heraus, dass bewusst unwahre Angaben gemacht wurden und auch bestimmte Vorwürfe völlig unbegründet waren. Auch bei Berufssoldaten oder Wehrpflichtigen kann es zu dienstlichen Verfehlungen kommen, die nach dem Disziplinarrecht geahndet werden. Dasselbe gilt für Arzte und Apotheker, die ihre Standespflichten verletzen. Dies kann zum Beispiel dadurch geschehen, dass die jeweilige Berufsgruppe gegen das Wettbewerb verstößt.

So kann zum Beispiel die Internet-Präsenz eines Zahnarztes gegen das berufsrechtliche Werbeverbot verstoßen. Für diesen Fall wäre die Kammer berechtigt, ein entsprechendes standesrechtliches Verfahren gegen den Zahnarzt einzuleiten. Um dieses zu erreichen, kommt es zu einem Antrag durch die Kammer beim zuständigen Landgericht. In diesem führt die Kammer den Erlass einer einstweiligen Verfügung an. Da der Zahnarzt über eine entsprechende Rechtsschutzversicherung verfügt, beauftragt dieser einen Rechtsanwalt. Dieser tritt antragsmäßig der einstweiligen Verfügung durch das Landgericht entgegen. Jetzt kann es passieren, dass es zu einer Art Vergleichsvorschlag kommt. Das heißt, die Kammer entspricht dem Antrag des Zahnarztes nur zu einem Teil. Damit gibt sich nun auch die Gegenseite (Kammer) nicht zufrieden. Die Folge ist, dass nunmehr beide Seiten in die Berufung gehen.

Innerhalb der Berufungskammer kommt es zu einem Erfolg des Zahnarztes. Für diesen Fall hat die Kammer die gesamten Kosten zu tragen. Für den Fall des Unterliegens des Zahnarztes hätte die Rechtsschutzversicherung die Gesamtkosten in Höhe eines fünfstelligen Betrages komplett übernommen. Als weiteres Beispiel kann ein Polizist angeführt werden, der wegen eines angeblichen Vergehens, das allerdings in seiner Freizeit stattgefunden hat, disziplinarrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden. Oder aber ein Mandant trägt einen äußerst schwerwiegenden Vorwurf gegen seinen Rechtsanwalt vor und beantragt, diesem die Lizenz zu entziehen. In all diesen Fallen benötigt diese Berufsgruppe einen optimalen Schutz. Mit der entsprechenden Absicherung durch eine Disziplinar- und Standesrechtsschutz-Versicherung ist dieser Schutz gesichert. Ein entsprechender Vergleich lohnt also allemal.

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Muster einer Verfahrens-Verteidigung

Kommt es innerhalb eines Disziplinar- oder Standesrechtsverfahren zu einem Disziplinarverfahren, wird darin geprüft, ob ein mögliches Dienstvergehen vorliegt. Von einem Dienstvergehen wird immer dann gesprochen, wenn eine bestimmte Berufsgruppe gegen ihre dienstlichen Pflichten verstößt. Ausgeweitet wird dieser Schutz bis in den Privatbereich. Hier kann zum Beispiel ein fehlerhaftes Handeln zu einem Dienstvergehen führen. Schutz besteht aber auch für den Fall, dass durch einen bestimmten Vorfall Zweifel an der persönlichen Eignung entstehen lassen. Wird zum Beispiel ein Polizist wegen einer Körperverletzung verurteilt, kann durch diese Verurteilung die gesamte Dienststelle geschädigt werden. Würde dieser Körperverletzung dann noch einer Person im Privatbereich zugefügt, würde der Polizist neben einem Strafverfahren auch noch mit einem Disziplinarverfahren überzogen.

Auch ein Arzt, der mit einer Vielzahl von übertriebenen Anzeigen in Zeitungen seinen Bekanntheitsgrad steigern will, kann schnell wegen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot zur Rechenschaft gezogen werden. Wird ein solches Werben nämlich der Ärztekammer bekannt, leitet diese schnell ein entsprechendes Standesrechtsverfahren gegen ihren „Kollegen“ ein. Auch Soldaten in Uniform sorgen nicht immer für Ruhe und Ordnung, insbesondere dann, wenn sie nachts um die Häuser ziehen. Wer hier ausgelassen durch die Altstadt zieht, schädigt dadurch schnell das Ansehen der gesamten Bundeswehr in der Öffentlichkeit. Kommen solche Vorfälle ans Tageslicht, wird ganz schnell ein Disziplinarverfahren gegen die Gruppe eingeleitet. Aber auch für einen Steuerberater, der ein standeswidriges Verhalten aufweist, kann ein ehrengerichtliches Verfahren eingeleitet werden. Im Rahmen ihrer Eintrittspflicht übernimmt die Rechtsschutzversicherung auch diejenigen Kosten, die dadurch entstehen, dass gegen einen Berufssoldaten wegen einer angeblichen Dienstverfehlung ein Verweis ausgesprochen wird, gegen diesen sich der Soldat zur Wehr setzt. In den meisten Fällen führt dies sogar zur Einstellung eines Verfahrens.

Der Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz ist in nachfolgend genannten Rechtsschutzpaketen enthalten:

  • Privat- und Berufsrechtsschutz für Nichtselbständige
  • Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutz für Nichtselbständige
  • Privatrechtsschutz für Selbständige
  • Rechtsschutz für Firmen
  • Rechtsschutz für Selbständige und freiberuflich Tätige
  • Spezial-Rechtsschutz für Firmen
  • Spezial-Rechtsschutz für Selbständige und freiberuflich Tätige
  • Verkehrsrechtsschutz
  • Fahrzeug-Rechtsschutz
  • Verkehrsrechtsschutz für die Familie
  • Privat-Rechtsschutz für Senioren
  • Privat- und Verkehrsrechtsschutz für Senioren
  • Rechtsschutz für Landwirte

Hinweis

Dienstvergehen finden ihre Regelung im Disziplinarrecht. Wehrpflichtige, die zum Beispiel bei ihren Eltern mitversichert sind, erhalten in gleicher Weise einen entsprechenden Rechtsschutz. Ihre Zuständigkeit finden Vergehen bei den Disziplinar-Gerichten. Dabei unterliegen die freien Berufe dem Standesrecht. Die Berufsgruppe der Rechtsanwälte obliegt somit der Bundesrechtsanwaltsordnung. Von den Vertretern dieser Berufsgruppe wird dabei ein gesondertes Verhalten gefordert. Kommt es innerhalb dieser gesonderten Verfahren zu einer rechtlichen Interessenwahrnehmung, gewährt der Disziplinar- und Standesrechtsschutz eine entsprechende Kostendeckung. In diesem Zusammenhang muss entsprechend angeführt werden, dass es in den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) keine eigenständige Regelung bezüglich des Disziplinar- und Standesrechtsschutzes gibt. Dieser ist vielmehr Bestandteil der geregelten Rechtsschutzformen. Diese werden wiederum unterteilt in:

  • Privat-Rechtsschutz für Selbständige
  • Privat- und Berufs-Rechtsschutz für Nichtselbständige
  • Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Selbständige
  • Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbständige
  • Berufs-Rechtsschutz für Selbständige, Firmen und Vereine
  • Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz

Da der Disziplinar- und Standesrechtsschutz ausschließlich auf die dem Disziplinarrecht bzw. der Standesrecht unterliegenden Berufsgruppe beschränkt ist, kann dieser Schutz nicht auf Ehrengerichtsbarkeiten oder gar ähnlichen Ordnungsstreitigkeiten ausgedehnt werden. Ein Rechtsschutzfall gilt dabei immer erst dann als eingetreten, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person den Rechtspflichtenverstoß entweder tatsächlich begangen hat oder aber nur begangen haben soll. In diesem Zusammenhang erstreckt sich der Rechtsschutz sowohl auf das vorangehende Verwaltungsverfahren als auch auf das gerichtliche Verfahren. Wird durch einen Versicherungsnehmer eine Straftat unter Vorsatz begangen, entfällt der Schutz. Wurde vorab Schutz gewährt, dann entfällt dieser Rechtsschutz rückwirkend.

Wer sich für den Abschluss einer solchen Rechtsschutzversicherung interessiert, sollte darauf achten, dass er auch immer die für ihn notwendige Leistungsart versichert. Denn der jeweilige Leistungsumfang einer Rechtsschutzversicherung ergibt sich immer erst aus der gewählten Kombination. Wer zum Beispiel lediglich eine Berufs- und Privatrechtsschutzversicherung abgeschlossen hat, kann nicht auf einen Schadensersatz-Rechtsschutz für sein Auto hoffen. Denn dieser Schutz müsste extra eingeschlossen werden. Beim Rechtsschutz-Vergleich sollten Interessenten beachten, dass die versicherten Leistungen je nach Versicherer und Produkt extrem variieren können. Letztlich hängt dies auch vom zu versichernden Personenkreis und dem jeweils gewählten Versicherungsschutz ab.

Wer ganz sicher gehen will, lässt sich von seinem Versicherer eine genaue Ausgestaltung der entsprechenden Produkte und Tarife übergeben. Anhand der Allgemeinen Rechtsschutz-Bedingungen können dann vor Vertragsabschluss alle weiteren wichtigen Informationen entnommen werden.

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