Berufsrechtsschutz für Selbständige

Versicherungsschutz besteht bei dieser Vertragsart für die im Versicherungsschein genannte gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit des Versicherungsnehmers. Alle vom Versicherungsnehmer beschäftigten Personen sind während der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit mitversichert. Der Versicherungsumfang beinhaltet nicht den Verkehrs- Immobilien- und Privatbereich des Versicherungsnehmers. Ein wesentlicher Teil des enthaltenen Berufsrechtsschutzes ist der Arbeitsrechtsschutz, welcher Sie in den folgenden Bereichen absichert:

  • Streitigkeiten über das Arbeitsentgelt, Urlaubsansprüche und Urlaubsgeld
  • Fragen des Arbeitsschutzes und des Schadenersatzes
  • Auseinandersetzungen bezüglich der Altersversorgung
  • Ärger bei der Zeugniserteilung

Zudem werden in einigen Fällen die Kosten für Streitigkeiten mit Kollegen übernommen. Aber auch rechtliche Interessen aus einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis sind abgesichert, beispielsweise:

  • Auseinandersetzungen bezüglich der Einstufung in eine bestimmte Besoldungsgruppe
  • Beförderungen oder Versetzungen
  • Beihilfen im Krankheitsfall

In der Privat- und Berufsrechtschutzversicherung sind neben dem Hauptversicherten auch der Ehepartner und die minderjährigen Kinder versichert. Lebenspartner sind mitversichert sofern sie namentlich im Versicherungsschein genannt sind. Volljährige Kinder bis 25 Jahre sind mitversichert, sofern sie nicht beruflich tätig sind. Die Berufsrechtsschutzversicherung für Selbständige ist vor allem für diejenigen zu empfehlen, die angestellte Mitarbeiter haben.

    Rechtsschutzversicherung

    • für alle Selbständigen und Freiberufler
    • speziell auf Ihre Branche und Tätigkeiten abgestimmt
    • unabhängige Beratung
    • ohne zusätzliche Kosten
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    Übersicht

    Ein aktuelles Urteil als höchstrichterliche Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht: Selbständige müssen keine Rundfunkgebühren auf ihre beruflich genutzten Computer bezahlen. Das Gericht wies damit eine Revision der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ab, die von drei Gebührenzahlern auch für die beruflich genutzten Computer Abgaben verlangten. Dagegen hatten sich die Betroffenen zur Wehr gesetzt. Nach Ansicht der obersten Verwaltungsrichter muss für neuartige Rundfunkgeräte wie Computer, die Radio und Fernsehen über das Internet abspielen können, die nicht ausschließlich privat genutzt werden, keine Rundfunkgebühr entrichtet werden. (BVerwG 6 C 15.10, 45.10 und 20.11) Sie verwiesen auf den Rundfunkgebührenstaatsvertrag.

    Demnach ist der PC dem herkömmlichen Rundfunkgerät als Zweitgerät unterzuordnen. Das Gericht unterstrich, dass der Gesetzgeber durch die bestehende Regelung neuartige Rundfunkgeräte bei der Gebührenabgabe privilegieren wolle. Zudem könnten die neuen Arbeitsgeräte wie Laptops und internetfähige Mobiltelefone durch ihre bewegliche Nutzung meistens überhaupt keinen bestimmten Räumen zugeteilt werden. Für privat genutzte Computer hat das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts keine Bedeutung. Sofern sich im Privathaushalt ein Radio oder Fernseher befindet, gilt der PC als Zweitgerät und ist damit von Gebühren befreit. Ist dagegen kein weiteres Rundfunkgerät vorhanden, muss auch für Computer eine Rundfunkgebühr entrichtet werden.

    Für alle anderen kommt im Jahre 2013 die neue GEZ-Gebühr als eigenständige Abgabe zu. Heute wird durch die GEZ noch pro Kopf und Gerät abgerechnet. Ab dem Jahre 2013 wird dann pro Haushalt eine Pauschale für alle Geräte fällig. Auch kann sich künftig kein Bürger mehr der GEZ-Gebühr entziehen, denn zahlen muss auch der- oder diejenige, der bzw. die gar kein Fernseh- oder Radiogerät besitzt.

    Und das gilt heute: Wer einen Fernseher besitzt, bekommt monatlich von der Gebühreneinzugszentrale der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten 17,98 Euro in Rechnung gestellt. Wer nur ein Radio braucht, zahlt derzeit lediglich 5,76 Euro. Wer angibt, dass er weder Radio, noch TV, Internet oder Handy besitzt, musste bislang nichts zahlen.

    Und das gilt 2013: Pro Haushalt erfolgt eine Grundpauschale für alle Geräte. Positiv ist dabei, dass die bisherige Gebühr von 17,98 Euro nicht überschritten werden soll. Allerdings können sich Schwarzseher durch die Umstellung nicht mehr vor der GEZ-Gebühr drücken. Welche Einkommensgrenze Bundesbürger von der GEZ befreit und wie teuer die neue Grundpauschale wird, ist nach Angaben von Spiegel-Online noch nicht bekannt.

    Familien mit mehreren Rundfunkempfangsgeräten können aufatmen. Bislang mussten erwachsene Kinder und Großeltern, die zusammen in einem Haushalt leben, ihr eigenes Fernsehgerät voll bezahlen. 2013 wird eine Abgabe für den gesamten Haushalt fällig. Auch Wohngemeinschaften profitieren von der neuen Abgabe. Unabhängig von der Personenzahl bleibt es bei 17,98 Euro. Damit sind auch die Überraschungsbesuche der GEZ-Kontrolleure bald Geschichte. Auch Unternehmen profitieren von der neuen Regelung. Statt der Angabe jedes einzelnen Geräts, richtet sich die Größe der neuen Abgabe nach der Zahl der Angestellten und der Zahl der Standorte.

    Zum Versicherungsvergleich

    Fall

    Auch in Sachen Bildung gab es ein interessantes höchstrichterliches Urteil: Steuerzahler können die Kosten für eine berufliche Erstausbildung oder ein Erststudium auch dann in voller Höhe steuerlich geltend machen, wenn sie diese gleich nach dem Schulabschluss absolviert haben, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in gleich zwei am 17.8.2011 veröffentlichten Urteilen (Urteile vom 28. Juli 2011, Az.: VI R 38/10 und Az.: VI R 7/10). Nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG greift der Grundsatz, dass Aufwendungen nur dann als Sonderausgaben abziehbar sind, wenn nicht der vorrangige Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug zur Anwendung kommt. Das Urteil betrifft neben Angestellten wie etwa jüngere Mitarbeiter oder vielleicht auch das Kind natürlich auch Selbstständige und Existenzgründer.

    Wenn Sie Existenzgründer sind, können auch Sie mit dem Urteil entsprechende Kosten geltend machen – im Steuerbescheid für das Jahr 2010, falls Sie ihn noch nicht abgegeben haben, oder nachträglich zu jedem noch nicht bestandskräftig gewordenen Steuerbescheid, also bis zu vier Wochen nach Ausstellen oder im Fall eines laufenden Einspruchsverfahrens auch länger. Voraussetzung ist, wie in den beiden Fällen, dass der Bezug zu Ihrer späteren selbstständigen Tätigkeit möglichst konkret ist.

    Gerade Studenten haben viele Kosten: Miete, Uni-Gebühren, Computer oder Bücher. All diese Kosten, die durch Lehre oder Studium entstehen, sind künftig steuerlich absetzbar. Betroffene haben jetzt die Möglichkeit, ihre Ausgaben vier Jahre lang rückwirkend abzusetzen – und zwar in voller Höhe. Das seit dem Jahre 2004 geltende Abzugsverbot ist damit endgültig vom Tisch. Jetzt können die hohen Aufwendungen in die eigene Bildung als steuerlicher Verlust für spätere Zeiten festgeschrieben werden.

    Dabei dürfen die Kosten voll mit dem Gehalt der ersten Berufsjahre verrechnet werden. Die Verluste aus der Ausbildung können so lange gegengerechnet werden, bis sie aufgebraucht sind. Berufsanfänger können dadurch ihre Steuerlast erheblich drücken.