Freistellung Mittelgebuehren

Freistellung in Höhe der Mittelgebühren

Die Möglichkeit der Freistellung in Höhe der Mittelgebühren soll an einem Beispielfall verdeutlicht werden. Bei einem Verkehrsunfall wurde das Fahrzeug der Klägerin beschädigt. Dabei trifft die alleinige Haftung den Unfallgegner mit seinem Pkw. Das Fahrzeug der Beklagten ist Haftpflicht versichert. Die Klägerin beauftragte daraufhin einen Rechtsanwalt, der die Höhe des Schadens durch Anschreiben vortrug. Daraufhin wurde der Beklagten eine Gebührenrechnung zugestellt, die von der Kanzlei der Klägerin stammt. In diesem Zusammenhang wurde unter anderem auch eine Geschäftsgebühr plus Umsatzsteuer erhoben. Die Beklagte selbst akzeptierte die vollumfängliche Haftung an dem Schaden der Klägerin, in dem sie den gesamten Schaden regulierte. Lediglich zu einer Begleichung der Rechtsanwaltsgebührennote war die Klägerin nicht bereit, obwohl der Gegenstandswert (Streitwert) unbestritten war.

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Im Anschluss an die Nichtzahlung der Kostennote begehrte die Beklagte wiederum mit einer Gegenklage auf Freistellung von dieser Geschäftsgebühr. Sie beurkundete aber gleichfalls, dass sie bereit wäre, eine Mittelgebühr mit Faktor 1,3 zu bezahlen. Nach dem neuen Gebührenrecht hat die Mittelgebühr den Faktor 1,5. Die Kürzung wurde dadurch begründet, dass ein den Faktor 1,3 übersteigender Wert nur dann verlangt werden dürfe, wenn es sich um eine äußert umfangreiche und schwere Tätigkeit handele. Ein solches Merkmal war für die Beklagte allerdings nicht gegeben. Das zu entscheidende Gericht kam bei seiner Fallwertung zu folgender Erkenntnis: Grundsätzlich hat ein Geschädigter Anspruch auf Ersatz der entstandenen Rechtsanwaltskosten.

Rechtlich läuft dieser Posten als „zurechenbarer Folgeschaden“. Somit hat die Klägerin das Recht auf Freistellung von den Rechtsanwaltskosten. Allerdings kann die Beklagte mit Hinsicht auf die gesamte Geschäftsgebühr mit dem Faktor 1,3 hinsichtlich der Gebührennote der klägerischen Anwälte freigestellt werden. Somit sind nach den §§ 249 ff die zur Schadensbeseitigung erforderlichen Kosten vom Schädiger selbst bzw. durch dessen Versicherung zu begleichen. Selbst für den Fall, dass Anhaltspunkte erkennbar werden, wonach eine Unangemessenheit der Gebührenrechnung vorliegt, ist die Haftpflichtversicherung des Schädigers grundsätzlich verpflichtet, auch eine leicht überhöhte Gebührenrechnung zu übernehmen. Die Ausführungen einer „… nicht umfangreichen Tätigkeit“ mit dem Faktor 1,3 kann demnach nicht stattgegeben werden. Denn grundsätzlich liegt die Rahmengebühr (Geschäftsgebühr) zwischen den Faktoren 0,5 und 2,5. Damit liegt die mathematische Mitte zwischen 0,5 und 2,5 bei exakt 1,5. Somit ist dieser Faktor vollumfänglich anzuerkennen. Die Kostenentscheidung findet somit ihre Grundlage in § 92 Abs. 1 ZPO.

Auch ein weiterer Fall zeigt die oftmals entstehende Problematik mit den jeweiligen Gebührenforderungen. In Fall 2 begehrt ein Kläger die Freistellung von einer anwaltlichen Gebührenforderung. Der Kläger selbst ist Rechtsschutz versichert. Bezüglich der Geltendmachung einer Forderung aus einem Arbeitsverhältnis beauftragte die Klägerin ihrerseits einen Rechtsanwalt. Die Rechtsschutzversicherung erteilte daraufhin Deckungszusage für eine zunächst außergerichtlich geltende Anwaltstätigkeit. Der Prozessbevollmächtigte forderte den ehemaligen Arbeitgeber mit Schreiben zur Zahlung der Forderung auf. Der beklagte Arbeitgeber wies wiederum seinerseits die geltend gemachte Forderung zurück. Es kam zu einem Klageantrag durch den Rechtsanwalt des Klägers. Innerhalb der Güteverhandlung konnten die Parteien ein entsprechendes Vergleichangebot ausarbeiten, weshalb es zu keiner Klageerhebung mehr kam.

In diesem Zusammenhang fertigte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin eine Kostennote mit einer Terminsgebühr mit Faktor 1,2. Wegen dieser Gebühr kam es zu einem erneuten Streit zwischen Kläger und dessen Rechtschutzversicherung. Die Rechtsschutzversicherung trägt vor, dass weder eine Terminsgebühr angefallen sei noch ein Klageverfahren anhängig war. Dem Klagebegehren des Rechtsschutzversicherers konnte allerdings nicht stattgegeben werden. Denn nach Ansicht der Richter hat der Kläger nach dem Versicherungsvertrag einen Anspruch auf Erstattung bzw. Übernahme der Rechtsanwaltskosten. Auch die Maßgabe der Terminsgebühr war unstreitig. Demnach entsteht eine Terminsgebühr immer für den Fall, dass es zwischen einem Mandanten und dem Anwalt selbst zu einem Prozessauftrag kommt. Eine Terminsgebühr ist daher auch anzusetzen, um ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden.

Rechtsanwälte sind sogar dazu angehalten, in jeder Phase eines Verfahrens zu einer möglichst frühen, der Sach- und Rechtsgrundlage entsprechenden Beendigung des Verfahrens beizutragen. Daher ist eine Terminsgebühr bereits dann zu erstellen, wenn ein Verfahren auf eine gütliche Regelung hin abzielt. Von daher kann der Rechtsschutzversicherte die Freistellung von dieser Gebühr von seinem Versicherer verlangen.

Übersicht Spezial-Strafrechtsschutz

Wer sich für den Abschluss einer Spezial-Strafrechtsschutzversicherung entscheidet, hat damit den Gesamtvorteil, dass dieser Schutz nicht nur die Leistungsarten Straf- und Ordnungswidrigkeiten umfasst, sondern zusätzlich auch noch den Disziplinar- und Standesrechtsschutz mit einschließt. Hinzu kommt noch der Schutz für eine verwaltungsrechtliche Tätigkeit eines Rechtsanwaltes. Dieser unterstützt bzw. verteidigt den Versicherungsnehmer in allen verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten. Innerhalb des Leistungspaketes „Spezial-Straf-Rechts-schutz“ sind folgende Leistungen durch den Versicherer abgedeckt: Vorsatzvergehen, Honorarvereinbarungen, Sachverständigenkosten des Versicherungsnehmers, Reisekosten für einen Rechtsanwalt sowie die Kosten der Nebenklage.

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Wer innerhalb dieses Schutzes Hilfe benötigt, sollte auf entsprechende Rechtsanwälte zurückgreifen, die sich auf das Strafrecht spezialisiert haben. Dafür bestehen die meisten Spezialisten auf den Abschluss einer Honorarvereinbarung, der teilweise erheblich über den festgelegten Anwaltsgebühren liegt. Aber auch diese Honorarvereinbarungen werden durch den Spezial-Strafrechtsschutz übernommen – vorausgesetzt, sie sind angemessen. Spezial-Strafrechts-schutz gibt es aber nicht nur für Privatpersonen, sondern auch für Firmen.

Gerade Unternehmer bzw. Geschäftsführer, aber auch Mitarbeiter müssen stets für ihre Entscheidungen rechtlich gerade stehen. Kommt es zu einem laufenden Verfahren, sind die Kosten für die Strafverteidigung meist sehr hoch. Der Spezial-Strafrechtsschutz für Firmen übernimmt hierbei die gerichtlichen und die außergerichtlichen Kosten. Bereits unabhängig vom Rechtsschutzfall übernehmen die meisten Versicherer bereits bei der Einleitung des Verfahrens die Kosten für den eigenen Anwalt, die eigenen und vom Gericht bestellten Sachverständigenkosten, die Zeugengebühren sowie die erstattungspflichtigen Kosten eines Nebenklägers. Weiterer Vorteil für Firmen: Je nach Bedarf können Unternehmen die Höhe ihrer Deckungssummen sowie den Geltungsbereich ihrer Rechtsschutzversicherung individuell vereinbaren

Wie schnell es zu einer unternehmensinternen Straftat kommen kann, zeigen einige Beispiele aus der Vergangenheit, in denen es zum Beispiel zu Gewässerverunreinigungen kam. Gegen eine solche Strafanzeige können entsprechende Strafrechtsspezialisten erreichen, dass es erst zu gar keinem Verfahren kommt, weil es einfach an einem hinreichenden Tatverdacht mangelt. Fazit: Das Verfahren wird eingestellt.

Die Firmen-Spezialstrafrechtsschutzversicherung bietet aber noch weitere Vorteile, denn sie deckt zusätzlich noch weitere Risiken ab, die in einer normalen Strafrechtsschutzversicherung nicht eingeschlossen sind. Dieser Zusatz ist neben Verfahren aus dem Baurecht, dem Patent-, Urheber- und Wettbewerbsrecht auch das Strahlenrisiko, das Steuerrisiko, das Verwaltungsgerichtsrisiko und die Vorsatzklausel. Viele Versicherer berufen sich auf diese Vorsatzklausel. Allerdings verlangt der für diese Klausel erforderliche Vorsatz das Wissen und Wollen eines objektiven Tatbestandsmerkmals und der Schadensfolgen. Dabei genügt ein entsprechend bedingter Vorsatz. Beispiel: Ein Kind wirft mit kleinen Steinen auf parkende Autos und verursacht damit eine Beschädigung. Auf Nachfragen beim Kind, ob es denn nicht mit einer Beschädigung der Autos gerechnet hat, erwidert dieses nur: „“Na wenn schon“.

Fall

Wer sich als Rechtsschutzversicherter einen Spezialisten für Strafrecht leisten kann, hat in den meisten Fällen den entscheidenden Vorteil, dass diese Experten bereits in der Phase des Ermittlungsverfahrens in der Lage sind, erfolgreich auf eine Einstellung des gesamten Verfahrens hinzuwirken. Wer alleine auf sich gestellt ist, muss nicht nur mit einer Anklageerhebung rechnen, hinzukommen auch die mit einem Strafprozess verbundenen enormen Belastungen. Handelt es sich dabei noch um ein Unternehmen, kann die zu erwartende Rufschädigung zum Konkurs führen. All dies kann durch den Abschluss einer (Firmen-) Spezial-Rechtsschutzversicherung vermieden werden. Nicht selten kommt es sogar zu der Fallkonstellation, dass ein Zeuge bei seiner Vernehmung in einem Verfahren gegen andere versicherte Personen auch noch die Gefahr einer Selbstbelastung annehmen muss. In einem solchen Fall ist es dann optimal, wenn auch dieser Beistand durch einen Rechtsanwalt versichert ist.

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Als Beispiel kann hier angeführt werden: Gegen einen Geschäftsführer eines Unternehmens wird wegen des Verdachts des Betruges ermittelt. In diesem Zusammenhang wird auch der Mitgeschäftsführer befragt. Dieser befürchtet nunmehr, durch die Angaben zur Sache eine gewisse Beihilfe geleistet zu haben. Um entsprechend entlastet zu werden, benötigt er nun selber einen Anwalt. Da der Mitgeschäftsführer durch Zusatzbeitrag aber mitversichert ist, übernimmt die Rechtsschutzversicherung nunmehr auch seine Kosten für den Rechtsverteidiger.

Eine weitere große Rechtsproblematik stellt auch stets die so genannte Firmenstellungnahme dar. Damit ist folgendes gemeint: Liegt zum Beispiel ein strafrechtlicher Verdacht gegen eine GmbH vor, dann richten die Ermittler ihr Verfahren am Anfang erst einmal gegen das Unternehmen. Der Grund liegt einfach darin, dass in einer GmbH viele Personen Verantwortung tragen und von daher ein personenbezogener Vorwurf zu diesem frühen Zeitpunkt noch gar nicht erhoben werden kann. Sollten auch nur Teile eines solchen Vorwurfes an die Öffentlichkeit treten, wäre dies mit einem immensen Imageverlust verbunden – sowohl bei den Lieferanten als auch bei der Kundschaft. In den meisten Fällen darf zu diesem Zeitpunkt auch niemand von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. Gerade deshalb ist es jetzt von größter Bedeutung, einen Strafrechts-Spezialisten in der Sache heranzuziehen, der sich gegen die Vorwürfe entsprechend äußern kann.

Auch hierzu ein Beispiel: Gegen ein Unternehmen läuft ein Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts einer Gewässerverunreinigung. Das Unternehmen beauftragt daraufhin einen Rechtsanwalt, der auf Umweltstrafsachen spezialisiert ist. Dieser tritt der Staatsanwaltschaft mit einer entsprechenden ausführlichen Stellungsnahme entgegen. Da es nunmehr keinen hinreichenden Tatverdacht gegen das Unternehmen mehr gibt, muss das Verfahren letztlich eingestellt werden.

Ein weiterer Vorteil der (Firmen-) Spezial-Strafrechtsschutz-Versicherung ist die Übernahme der eigenen Sachverständigenkosten. In diesem Zusammenhang werden zwar nur angemessene Kosten eines Sachverständigen übernommen, dennoch braucht der Versicherungsnehmer nicht einem beliebigen Sachverständigen vertrauen, sondern hat vielmehr das Recht, auch einen spezialisierten Sachverständigen mit der Überprüfung zu beauftragen. Dieser muss nicht zwingend auf der Basis der gesetzlichen Gutachtergebühren arbeiten, sondern kann entsprechend auch eine Honorarbasis mit dem versicherten aushandeln.

Beispiel: In einem Unternehmen der Metall verarbeitenden Branche kommt es zu einem tragischen Unfall mit Todesfolge. Der in dem Fall ermittelnde Staatsanwalt wirft dem Leiter des Unternehmens fahrlässige Tötung vor. Der Rechtsanwalt des leitenden Angestellten fährt zu dem ermittelnden Staatsanwaltschaft, um die Angelegenheit vor Ort zu erörtern. Die hierbei anfallenden Fahrtkosten werden durch den Rechtsschutzversicherer nach der Gebührenordnung übernommen.

Innerhalb der Spezial-Strafrechtsschutzversicherung hat der Versicherungsnehmer auch Anspruch auf Übernahme der Nebenklagekosten. Derartige Kosten fallen insbesondere bei Anklagen wegen fahrlässiger Tötung oder Körperverletzung in besonderen Fällen an. Versicherbar sind die Nebenklagekosten allerdings nur für den Fall, dass es sich um eine passive Nebenklage handelt. Was bedeutet: das Strafverfahren läuft gegen den Versicherungsnehmer selbst, an diesem Verfahren beteiligt sich allerdings der Verletzte als Nebenkläger. Hat der Versicherungsnehmer hingegen die Nebenklage selbst erhoben, dann handelt es sich hierbei um eine offene Nebenklage, die nicht mehr unter den Versicherungsschutz fällt. Bei Gewährung von Versicherungsschutz übernimmt der Versicherer zum einen die Gebühren für den eigenen Rechtsanwalt sowie für den Rechtsanwalt des Nebenklägers, zum anderen den Verdienstausfall und die persönlichen Auslagen wie Spesen oder Fahrtkosten des Nebenklägers.

Neben den Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens übernimmt der Versicherer zudem alle Kosten, die der Versicherungsnehmer laut Gesetz, Gericht, Behörde oder durch Vereinbarung tragen muss. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind allerdings Vollstreckungskosten, sofern diese nicht nur den Versicherer verursacht wurden. Zwischenzeitlich bieten die meisten Versicherer einen Rechtsschutz für Opfer von Gewalttaten an. Mit dieser Absicherung hat der Versicherungsnehmer auch gleichzeitig die aktive Nebenklage abgesichert.

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Beispiel: Ein Handwerksbetrieb besitzt eine Firmen-Spezialstrafrechtsschutz-Versicherung. Innerhalb des Betriebes kommt es zwischen einem langjährigen Mitarbeiter und einem Kunden zu einer Körperverletzung. Der dabei verletzte Kunde entschließt sich, sich der Klage als Nebenkläger anzuschließen. Der Anwalt des langjährigen Versicherungsnehmers hat die Möglichkeit, das Verfahren einstellen zu lassen. Die Einstellung findet statt, aber unter der Bedingung, dass die notwendigen Auslagen nicht der Staatskasse auferlegt werden, sondern dieser der Mitarbeiter zu tragen hat. Gleiches gilt für die Auslagen des Nebenklägers inklusive dessen Anwalts- und Gerichtskosten. Die Kosten werden vom Versicherer wiederum an seine Rechtsschutzversicherung weitergegeben, die diese Kosten nunmehr übernimmt.

Überträgt man den Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz auf den Privatbereich, dann wird auch hier schnell ersichtlich, wie schnell es hier zu Gefährdungen kommen kann, die schnell ins Geld gehen können. Beispiel: fahrlässige Körperverletzung. Eine solche muss nicht immer auf Gewalt zurück zu führen sein. Hier reicht es völlig aus, wenn jemand sein Haus oder eine Wohnung entrümpeln möchte und hierzu einen Container auf die Straße stellt. Da es sich hierbei um einen öffentlichen Platz handelt, muss dieser entsprechend abgesichert werden, damit niemand verletzt werden kann. Auch wenn man sich der Sicherheitsmaßnahmen bewusst ist, denkt nicht jeder an eine entsprechende Absperrung. Und so kommt es meist wie es kommen muss: Ein Radfahrer übersieht den unbeleuchteten und nicht abgesicherten Container und zieht sich beim Aufprall schwere Kopfverletzungen zu.

In einem solchen Fall wird die Staatsanwaltschaft nicht lange überlegen und sofort gegen den Verursacher ein Strafverfahren einleiten. Der Vorwurf: Fahrlässige Körperverletzung. Es kommt zu einem Hauptverfahren, deren Rechtsanwaltskosten der Rechtsschutzversicherer übernehmen muss. Oder stellen Sie sich vor, Sie wollen in ihrem eigenen Garten einen Teich anlegen und sägen hierzu ein paar Bäume ab. Leider stellt sich heraus, nach dem Sie Ihr Nachbar angezeigt hat, dass Sie gegen die Baumschutzsatzung verstoßen haben. Die Ordnungsbehörde leitet daraufhin ein Bußgeldverfahren gegen Sie ein. Da Sie das Bußgeld für ungerechtfertigt bzw. zu hoch halten, übergeben Sie den Sachverhalt einem Strafverteidiger. Auch hierfür übernimmt der Rechtsschutzversicherer die Höhe der Kosten.

Noch problematischer gestalten sich die zwei Fälle, die Sie im folgenden Absatz finden. Hier geht es um eine Ehegattenbürgschaft in Verbindung mit einer hohen Kreditvergabe, obwohl es sich bei der Bürgin selbst um eine Rentnerin handelte, die selbst mittellos war. Der einzige Besitz, den sie hatte, war ein kleines Grundstück in der Nähe einer Eisenbahntrasse. Als Bauland konnte das Grundstück nie ausgewiesen werden. Dennoch wurde es als Sicherheit durch die Bank verpfändet – ohne Wissen der Bürgin.

Muster missbräuchlicher Kreditvergaben an mittellose Bürgen

Sehr geehrter Herr …, sehr geehrter Herr …,

ich wurde heute von den Hinterbliebenen des Herrn X und deren Erben, zu denen auch meine Frau gehört, informiert. Das Verhalten Ihrer Bank in Bezug auf die Ehefrau, diese als Bürgin mit Zweckerklärung zu verpflichten, deren Teil nicht aus der Pfändung freizugeben, grenzt schon an Betrug. Wie aus dem Grundbuchauszug hervorgeht, lag eine solche Zweckerklärung am … von der Ehefrau noch nicht vor, sondern wurde erst nachträglich der Ehefrau auf missbräuchliche Art erklärt, um doch noch an den Teil der Ehefrau zu gelangen – verzinst mit 15 Prozent.

Obwohl Ihre Mitarbeiter der Bank schon zum damaligen Zeitpunkt wussten, dass der Betrieb des Herrn X schon gar nicht mehr überlebensfähig war, gewährten Ihre Bankmitarbeiter zahlreiche Kredite trotz deutlicher Überziehung und negativen SCHUFA-Einträgen. Auch wurde die Bürgin, Frau Y, nicht auf ein Widerrufsrecht ihrerseits hingewiesen, sie wusste nicht einmal, was sie unterschrieb. Nunmehr soll Frau Y aus der Urkunde in Anspruch genommen werden, obwohl die darin enthaltene Übernahme der persönlichen Haftung angesichts ihrer Vermögens- und Einkommenslosigkeit zum damaligen Zeitpunkt (nachgewiesen durch die Einkommensteuererklärung aus den Jahren … und…, Rente von monatlich 560 Euro) allein wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist. Infolge dessen wäre auch eine Erstreckung der persönlichen Haftung aus der Grundschuldbestellung auf später begründete Verbindlichkeiten unwirksam.

Die Ehefrau versicherte zum damaligen Zeitpunkt, sie habe die von ihrem Ehemann für sein Unternehmen bei Ihrer Bank aufgenommenen Kredite nur auf Veranlassung der Bank aus ehelicher Verbundenheit als Mitdarlehensnehmerin unterzeichnet, was der Bank auf Grund der spärlichen Rente einleuchtend sein musste. Frau Y war weder an den Verhandlungen ihres Ehemannes bei anderen Banken über diverse größere Kredite beteiligt gewesen noch hatte sie über die Verwendung der für das Unternehmen ihres Ehemannes bestimmten Darlehensvaluta mitentscheiden können. Sie war auch sonst nicht in das Unternehmen ihres Ehemannes eingebunden gewesen – außer zu gelegentlichen Botengängen und Routineangelegenheiten. Sie hat auch kein Geschäftsführergehalt bezogen, sondern hat sich lediglich auf den Telefondienst beschränkt.

Von daher fordere ich Sie auf, die sowohl Zwangsvollstreckung als auch die Bürgschaft aus der vollstreckbaren Urkunde für unzulässig zu erklären. Auf mein Anraten hat die Erbin Vollstreckungsgegenklage erwirkt. Auch wenn Frau Y sowie die gesamten Erbnachfolger ihr Erbe wegen Überschuldung ausgeschlagen haben, liegt es sowohl im Sinn der Erben als auch in meiner redaktionellen Tätigkeit als Wirtschaftspublizist, derartige schmutzige Machenschaften aufzudecken und zur Anzeige zu bringen. Unsere Redaktion wird von daher auch als Nebenkläger in einem eventuell zu führenden Rechtsstreit auftreten, sollte Frau Y nicht umgehend aus der Mithaftungsübernahme herausgenommen werden.

Ihrer lapidaren Aussage, Frau Y sei von Anfang an nicht nur zur Sicherung des Anspruchs auf Rückzahlung der in Rede stehenden Kredite in die Haftung einbezogen worden, sondern zusammen mit ihrem Ehemann in jeder Beziehung gleichberechtigte Mitdarlehensnehmerin geworden, wird von keinem Gericht gefolgt werden. Nach hiesiger Rechtsprechung ist nämlich eine Bürgschaft, die sich auf alle zukünftigen Forderungen der Bank gegen den Schuldner erstreckt und damit über die Sicherung des Kredites hinausgeht, der den Anlass für die Bürgschaftserklärung gegeben hat, wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot und das Verbot der Fremddisposition aus § 761 I Satz 3 BGB unwirksam.

Offenbar vor diesem Hintergrund versuchten die Mitarbeiter Ihrer Sparkasse, hier mit der nachgeschobenen Anlage zur Bürgschafts- bzw. Zweckerklärung die Anwendung des AGBG zu verhindern. Dieses Bemühen ist jedoch im vorliegenden Fall als rechtlich erfolglos anzusehen (s. auch Sittenwidrigkeitsrechtsprechung, § 138 BGB). Der Bank war sehr wohl das krasse Missverhältnis zwischen Einkommen der Bürgin und der Höhe der Bürgschaft bekannt. Denn hier reichte das Einkommen von Frau Y nicht einmal aus, um die Zinsen des Darlehens zu zahlen. Vielmehr versuchte Ihre Bank, ein betrügerisches strukturelles Ungleichgewicht zu schaffen, bestehend aus der Verniedlichung des Vertragsrisikos, einer unklaren Umschreibung der Haftung, einer erkennbaren geschäftlichen Unerfahrenheit der Bürgin sowie durch psychologischen Druck auf die Bürgin.

Ich werde nicht nur gemeinsam mit der hiesigen Staatsanwaltschaft den Fall in die Medien bringen, ich werde die Machenschaften Ihrer Bank auch öffentlich ausstrahlen lassen, sollten Sie Frau Y nicht aus Ihrer Haftung entlassen und ihr das gesamte beschlagnahmte Grundstück zurück geben. Denn auch die Kreditvergabe an den Ehemann war sittenwidrig. Die Redaktionen der Bild-Zeitung, Stern-TV, Spiegel, Südwestrundfunk, WDR etc. sowie WISO und sämtliche Verbrauchermagazine sind über die Vorfälle bereits informiert und werden auf meine Veranlassung die Angelegenheit in Druck bringen.

Sollten Sie den Gedanken einer unzulässigen Rechtsberatung in Erwägung ziehen, so kann ich Sie dahingehend beruhigen, dass meine Frau als Erbin auch mit betroffen ist. Sie hat zwar das Erbe ausgeschlagen, ist es gegenüber ihrem Vater aber schuldig, Gerechtigkeit walten zu lassen. Und eine Hilfestellung unter Verwandten bzw. Ehepartnern fällt nicht unter die unzulässige Rechtsberatung. Ich erwarte eine umgehende Stellungnahme.

Unterschrift

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Muster:

Strafanzeige wegen Insolvenzverschleppung durch unzulässige Kreditvergabe und versuchten Betruges i.V. mit Erpressung

gegen die Kreissparkasse …
respektive deren Kredit vergebenden Mitarbeitern

a) Unzulässige Kreditvergabe und Pfändungsmaßnahmen zu Lebzeiten des Kunden X

b) Tenor: Ihre Haftung nach § 826 BGB wegen Insolvenzverschleppung i.V.m. der Nichtigkeit von Sicherheitenverträgen

c) Kreditvergabe und Vorteilnahme durch die Bank wegen eigener Interessen (Kreditvergabe, um bestehende Kredite zu tilgen)

Bis zur Klärung des Verfahrens ist die von der Bank durchgeführte Pfändung von Haus und Boden durch eine einstweilige Verfügung zur Einstellung zu erlassen. Die Rechtssache ist aus Zeitgründen zur Feriensache zu erklären. Die Kosten sind der Kredit gebenden Bank aufzuerlegen.

Prozesskostenhilfe wird beantragt.

Der hier durchzuführende Strafantrag erfolgt ohne rechtliche Verpflichtung durch mich als Ehefrau zwecks Klärung der unsachgemäßen Kreditvergabe i.V.m. Bürgschaftsnahme der o.g. Bank, auch wenn das Erbe von allen Beteiligten wegen Verschuldung notariell ausgeschlagen wurde (s. Anlage 1). Andererseits bin ich es meinem Mann schuldig, die hiesige Staatsanwaltschaft Recht sprechen zu lassen, da mein Mann durch die unsinnigen Kreditvergaben in diese Verschuldung hineingezogen wurde.

Als durch Generalvollmacht ausgewiesene Ehefrau des am … verstorbenen Ehemannes X erhebe ich, Frau Y, Ehefrau des Herrn X daselbst, die in a) und Tenor b) aufgeführten Sachverhalte gegen die Kreissparkasse … . Angesichts der jährlich zu verzeichnenden Insolvenzschäden suggerierte die Bank gegen Herrn X eine Art Kreditvergabe, die jeglicher menschlicher und logischer Insolvenzprophylaxe – sowohl bankbetrieblich als auch gesamtwirtschaftlich auf das marode Unternehmen von Herrn X gesehen – widersprach.

Trotz der zwischenzeitlich vorgeschriebenen Frühwarnsysteme (Basel II, negative SCHUFA-Auskunft) ignorierte sowohl der Kreditsachbearbeiter der Bank als auch der Zweigstellenleiter als direkter Vorgesetzter und Zweitunterzeichnungspflichtige (wegen der Höhe der Kreditvergabe) die Usancen einer vorsichtigen Kreditvergabe. Vielmehr ging es der Bank über Jahre hinweg nur über eine ungerechtfertige Bereicherung am Grundbesitz sowie am Unternehmen des Herr X. Diesen schwerwiegenden Vorwurf muss sich die Bank nebst den Kredit gebenden Mitarbeitern gefallen lassen, da allen Mitwirkenden sehr wohl bewusst war, in welchem Schicksal (gelinde ausgedrückt) sich das Unternehmen von Herrn X befand.

Ein operatives Frühwarnsystem besteht grundsätzlich aus einem System von signifikanten finanzwirtschaftlichen Kennzahlen, die sowohl der Kreditsachbearbeiter als auch der Zweigstellenleiter völlig außer Acht ließ. Vorgenommen wurden weder eine Risikoanalyse der einzelnen Geschäftsfelder noch von ganzheitlichen Geschäftseinheiten. Ausgelassen bzw. in keiner Weise berücksichtigt bei der Kreditvergabe über Jahre waren sowohl organisatorische als auch kontrollgestützte Maßnahmen der Unternehmensüberwachung sowie die Überwachung der Geschäftsführung selbst. Aufschlüsse über Art und Gefährdungspotential von Risiken hatte die Bank im Laufe der Jahre zur Genüge erfahren (Nachweis durch Gerichtsvollzieher oder SCHUFA-Auskünfte sowie auch von Darstellungen des Herrn X selbst, die jeglicher kaufmännischer Vernunft widersprachen und einem Kredit vergebenden Mitarbeiter hätten auffallen müssen).

Es kam weder zu einer Bonitätsprüfung noch zu einer Risikobeurteilung des betreffenden Kunden bzw. nach Ausreichung mehrerer Kredite zu einer effizienten Kreditüberwachung. Völlig ignorierte die Bank die aktuelle Rechtsprechung des BGH zu Bankkrediten in der Kundeninsolvenz. Danach haftet eine Bank nach BGH (BGH v. 29.5.2001 – VI ZR 114/00, WM 2001, 1458) auch gegenüber anderen Gläubigern ihres insolvenzreifen Kreditnehmers aus § 826 b BGB. Bei einer vergleichsweisen hohen Ausfallwahrscheinlichkeiten des Kunden X wäre eine mehrfache Kalkulation entsprechender Risikoprämien erforderlich gewesen, damit der Kredit kostendeckend vergeben werden konnte. Eine Unterschätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit bedeutet daher, dass die Bank einen Teil des Insolvenzrisikos mit trägt.

Die Nachfrage nach belastbaren und treffsicheren Prognoseverfahren wird allerdings nicht nur durch die Erfordernisse des Risikomanagments, sondern auch durch die Bankenaufsicht gesteuert. Die jüngst vom Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht verabschiedeten Regelungen (Basel II) sehen die bonitätsabhängige Eigenkapitalunterlegung von Krediten vor. Das setzt die realitätsnahe Einschätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit der Unternehmenskunden voraus und erfordert die Nutzung leistungsfähiger Insolvenzprognosemodelle. Auch die Eigenkapitalanforderungen sind nicht anhand der veröffentlichten Formeln zur Berechnung der KMU-Risikogewichte ermittelt worden. All diese wichtigen Punkte wurden von dem Kreditsachbearbeiter mutmaßlich unterlassen.
Als geeignete Unternehmensmerkmale hätten die Allgemeinen Bilanzkennziffern (z. B. Umsatzrendite, Eigenkapitalquote, Verschuldungsgrad, Liquiditätsgrad) und Branchendaten verwendet werden müssen. „Weiche“ Faktoren wie die Umsetzung strategischer Ziele, Managementqualität, Nachfolgeregelung und Innovationsfähigkeit hätten ebenfalls in das Prognosemodell mit einbezogen werden müssen, dies wurde jedoch unterlassen. Bei den weichen Faktoren bestand auch nicht das Problem einer mangelnden Datenverfügbarkeit. Der Kreditsachbearbeiter als auch der Zweigstellenleiter arbeitete nicht einmal nach den mit a priori festgelegten Prognosefunktionen, d.h. das Vorhersagemodell war nicht einmal von vorn herein fixiert oder durch die gegebene Datenlage bestimmt. Vielmehr wurden die Kredite dergestalt bewilligt, als handele es sich um Bankgeschenke. Normaler Menschenverstand hätte hier schon ausgereicht, aufgrund der linearen Kombinationen der gegebenen Unternehmensmerkmale und der Insolvenzwahrscheinlichkeit von jeglicher Kreditvergabe Abstand zu nehmen. Vielmehr wurde dem Kreditnehmer durch die Kreditvergabe auch noch Mut gemacht, sich weiter in eine ausweglose Situation zu begeben.
Vergleichsweise einfache Modelle bergen folglich die Gefahr, dass a priori Zusammenhänge zwischen Merkmalen und (späterem) Zustand des Unternehmens spezifiziert werden, die nicht realitätsgerecht sind. Trotz der zahlreichen rechtlichen und steuerlichen Zweifelsfragen wurde der Kreditnehmer mit Krediten überschüttet. Von daher waren zumindest die Kreditvergaben der letzten 5 Jahre objektiv sittenwidrig. Vielmehr wurden dem Kreditnehmer respektive einem Unternehmer in einer Krise immer wieder neue Darlehen gewährt. Hierdurch hat die Bank nicht nur den Kreditnehmer Herrn X selbst, sondern auch andere Gläubger des Schuldnerunternehmens gem. § 826 BGB vorsätzlich unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzverschleppung geschädigt. Die Kreditvergabe durch die Bank selbst erweckte beim Kreditnehmer wiederum die aktive Verzögerung der Stellung eines Insolvenzantrags durch die Kreditgewährung in der Krise.

Die Mitarbeiter der Bank wussten damit, dass die Kreditvergabe objektiv sittenwidrig war bzw. dass die Bank zumindest mit einem bedingten Vorsatz gehandelt hat. Denn der Bankmitarbeiter hat die Schädigung des Herrn X nicht nur als möglich vorausgesehen, sondern auch billigend durch Kreditvergabe in Kauf genommen. Hinzu kamen durch die Bank nicht nur anstößige, sondern auch noch eine egoistische Motivation. Dies war etwa der Fall, als die Kredite so bemessen waren, dass das Unternehmen X durch die mit der Kreditgewährung ermöglichte Unternehmensfortführung nur vorübergehend die Mittel erwirtschaften konnte, die zur Tilgung und Zinszahlung auf den Kredit erforderlich waren, ohne jedoch Drittgläubiger bedienen zu können.

Gleichfalls hat die Bank das Insolvenzverfahren mit neuen Krediten lediglich hinausgezögert, um hierdurch aus eigennützigen Zwecken eine Verbesserung ihrer Position zu erlangen (Hinweis: Die Kreditgewährung und eine etwaige Bestellung von Sicherheiten kann beispielsweise dann sittenwidrig sein, wenn der Kreditnehmer durch die Gewährung eines für seine Sanierung unzulänglichen neuen Kredits von dem nach Sachlage gebotenen alsbaldigen Insolvenzantrag zum Nachteil anderer Gläubiger abgehalten wird (BGH, Urt. v. 9.7.1953, BGHZ 10, 228, 233; BGH, siehe Fn. 1). Eine Verschleppung des Insolvenzverfahren ist demgemäß sittenwidrig, wenn die Bank selbst nicht mehr von einer Überwindung der Krise ausgeht, sondern mit der Kreditgewährung das Unternehmen nur vorübergehend am Leben erhalten will, um sich während der Übergangszeit Vorteile gegenüber den anderen Gläubigern zu verschaffen (BGH, siehe Fn. 1; vgl. BGH, Urt. v. 26.6.89, BGHZ 108, 134, 142).
Der Schädigungsvorsatz der Bank setzt voraus, dass sie zunächst die Vermögensverhältnisse so überblickt, dass sie die Möglichkeit einer Schädigung anderer Gläubiger erkennt und dies in Kauf nimmt. Auch wenn die Bank eine Pflicht zur Prüfung der Sanierungsaussichten trifft, ist eine leichtfertige und grob fahrlässige Krediteinräumung ohne solide und gründliche Prüfung der Umstände, aus denen sich die Möglichkeit einer Schädigung Dritter ergibt, für sich alleine nicht ausreichend, um den Schädigungsvorsatz zu bejahen (Steffen in: RGRK, 12. Aufl. 1989, § 826 Rn. 91). Auch wenn grobe Fahrlässigkeit für eine Haftung nach § 826 BGB nicht ausreicht, ist andererseits aber anerkannt, dass besonders leichtfertige Verhaltensverweisen den Schluss auf den bedingten Schädigungsvorsatz der Bank erlauben können. Unterlässt die Bank eine solide Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers und lässt sie auch sehr gravierende Prüfungsmängel durchgehen, kann ein Gericht ggf. den sittenwidrigen Schädigungsvorsatz der Bank unter Berücksichtigung aller Umstände bejahen, wenn sich Anhaltspunkte für anstößige Motive der Bank ergeben (Steffen, a.a.O.).
Aus den genannten Gründen ist der Pfändungsbeschluss bis zur Klärung vorerst auf Eis zu legen (einstweilige Verfügung zur Pfändungsaussetzung). Vielmehr ist es jetzt Aufgabe der Staatanwaltschaft festzustellen, welche Unterlagen die Bank dazu verleitete (z.B. Gewinnfeststellungsbescheide etc.), eine fortlaufende Kreditgewährung zu vollziehen. Des weiteren ist in das Verfahren einzubeziehen, dass die fortlaufende Kreditvergabe durch die Bank auch zu einer steuerstrafrechtlichen Relevanz führen muss, da dem Kreditnehmer durch diese Kreditgeschenke gar nicht bewusst war, dass bilanztechnisch Soll- und Habenwerte ausgewiesen wurden, die durch die Kreditvergabe durch die Bank untermauert wurden, beim Kreditnehmer aber zu einer vGA (verdeckten Gewinnausschüttung) führten, von der er selbst gar nichts wissen konnte. Insofern wäre es angebracht, eine Hausdurchsuchung der Bank zu veranlassen, da angenommen werden muss, dass diverse Unterlagen verschleiert werden. Dies muss bereits deshalb angenommen werden, weil die Kreditvergabe einen sechsstelligen Bereich erreichte.

Unterschrift Y

Hinweise zum Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz

Innerhalb der Ordnungswidrigkeiten muss zwischen Vergehen, die sich im Bereich des öffentlichen Straßenverkehrs abspielen, und zwischen sonstigen Ordnungswidrigkeiten, bspw. Verstöße gegen die Baumschutzsatzung, unterschieden werden. Kommt es zu einer verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeit, leistet die Rechtsschutzversicherung selbst bei fahrlässig begangenen Vergehen. Nicht unter die Deckung fallen hingegen alle Halte- und Parkverstöße, aus denen sich ein Ordnungsgeld ergibt. Ergibt sich aus einem Urteil statt einer Fahrlässigkeit ein Vorsatz, ist der Versicherungsnehmer angehalten, alle bereits ausbezahlten Gelder an den Rechtsschutzversicherer wieder zurück zu bezahlen. Diese Regelung gilt ebenso für den Strafrechtsschutz.

Beim Abschluss einer Rechtsschutzversicherung sollten Versicherungsnehmer allerdings darauf achten, dass ihr Schutz auch einen Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz umfasst. Ein solcher Schutz ist nämlich nicht automatisch integriert. Versicherungsnehmer sollten daher darauf achten, dass ein entsprechender Schutz mit eingeschlossen ist. Gleichzeitig gilt es, zwischen den abzusichernden Rechtsbereichen und den Rechtsarten zu unterscheiden.

Rechtsbereiche und Rechtsarten

Ob sich ein Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz lohnt, muss jeder für sich selber entscheiden. Denn eines muss auch klar zum Ausdruck gebracht werden: Es gibt nicht gerade sehr viel Situationen, in welchen man eine versicherte Ordnungswidrigkeit vorfindet. Wer somit wegen häufigen Falschparkens oder fortdauernden Geschwindigkeitsüberschreitungen Probleme bekommt, der braucht sich über einen solchen Schutz nicht zu freuen. Denn bei beiden Delikten handelt es sich um Vorsatzdelikte, die von keinem Rechtsschutzversicherer übernommen werden. Doch gerade diese Delikte stehen in der Häufigkeit ganz oben. Daher kann ein Versicherungsnehmer einen solchen Schutz zwar innerhalb seiner Versicherung integrieren, der Stellenwert ist allerdings beim Straf- oder gar dem Steuerrecht erheblich höher zu setzen. Auch wenn es um die Schadenshöhen geht, liegen diese im Bereich einer Ordnungswidrigkeit meist ganz weit unten.

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Dennoch kann sich ein solcher Schutz lohnen, wenn ein solcher gleichzeitig mit einem Strafrechtsschutz verbunden ist. Dies soll an einem Beispiel aufgezeigt werden. Erhält ein Bürger einen „zu hohen“ Bußgeldbescheid oder gar einen „ungerechtfertigten“ Strafbefehl, dann besteht jederzeit die Möglichkeit, hiergegen innerhalb einer Zwei-Wochen-Frist Einspruch einzulegen. Liegt ein besonders schwerer Verstoß vor, dann kommt es automatisch zu einer Hauptverhandlung. Dazu kommt es auch nach einem Einspruch, was die Sache teuer machen kann. Der Staat trägt nämlich nur dann die Verteidigergebühren sowie die Gerichtskosten, wenn es zu einem Freispruch kommt. Denn kommt es zu einer rechtskräftigen Verurteilung, zahlt der Bürger die gesamten Verfahrenskosten. Selbst bei einer Einstellung des Verfahrens wegen geringer Schuld hat der Bürger die teilweise beträchtlichen Verteidigergebühren zu tragen.

Um die Angelegenheit in Zahlen auszudrücken, können Sie aus den nachfolgenden Tabellen die Gesamtkosten eines solchen Verfahrens ersehen:

[1] Gebühren für die Verteidigung
Verteidigergebühren im Vorverfahren 25 bis 330 Euro, wobei die Mittelgebühr bei 177,50 liegt
Verteidigergebühren in der Hauptverhandlung
I. Instanz Amtsgericht
50 bis 660 Euro, wobei die Mittelgebühr bei 355 Euro liegt
Verhandlung vor dem Amtsgericht über mehrere Tage

  • Innerhalb einer Frist von 10 Tagen für jeden weiteren Tag
  • Außerhalb einer Frist von 10 Tagen für jeden weiteren Tag
50 – 330 Euro, Mittelgebühr 190 Euro

50 – 660 Euro, Mittelgebühr 355 Euro

Die hier genannten Beträge erhöhen sich entsprechend um die Auslagen des Verteidigers zuzüglich der hierauf entfallenden Umsatzsteuer.

[2] Kosten der Nebenklage *
Rechtsanwaltskosten des Nebenklägers Entsprechen den gebühren des eigenen Verteidigers
Kosten des Nebenklägers Verdienstausfall, persönliche Auslagen für Spesen und Fahrtkosten

* Nebenklagekosten werden erhoben bei einer Anklage wegen fahrlässiger Tötung bzw. fahrlässiger Körperverletzung in besonderen Fällen

[3] Gerichtskosten
Bei Geldstrafen

  • bis zu 90 Tagessätzen
  • bis zu 180 Tagessätzen
  • bis 180 Tagessätze ??
41 Euro
82 Euro
163 Euro
Bei Freiheitsstrafen

  • bis zu 3 Monate Haft (auf Bewährung)
  • bis zu 6 Monate Haft (auf Bewährung)
  • bis zu 2 Jahren Haft (auf Bewährung)
41 Euro
82 Euro
163 Euro
[4] Auslagen des Gerichts
Schreibgebühren Für die ersten 50 Seiten 0,50 Euro pro Seite
Porto-, Telefon-, Telefaxauslagen Durchschnittlich 30 Euro
Kosten einer Ortsbesichtigung
Verdienstausfall, Fahrkosten, Spesen der Zeugen etwa 50 Euro pro Zeuge
Entschädigung der Sachverständigen Ca. 87 Euro je Stunde
Zum Versicherungsvergleich
Fazit: Ein einfacher Strafprozess kostet einen Beschuldigten im Durchschnitt 2.500 Euro, und das allein in der I. Instanz vor dem Amtsgericht. Mit einem solchen Betrag kann zum, Beispiel ein Autofahrer rechnen, der einen Fußgänger am Zebrastreifen angefahren hat. Für den Fall der Schuld kann davon ausgegangen werden, dass der Fahrer wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt wird. Neben den Gerichts- und Anwaltskosten kommt also die Strafe noch hinzu. Sollte ein besonders schwerer Fall nachgewiesen werden oder kommt es sogar zu dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung, dann können hier Höchstgebühren zwischen 330 und 660 Euro anfallen.