Versicherte Personen

Innerhalb der Rechtsschutzversicherung wird dieser Bereich unterteilt in die Tarife für Nichtselbständige und in die Tarife für Freiberufler, Selbständige und Firmen. Dabei gilt der Tarif für Nichtselbständige für all diejenigen, die nicht selbständig sind. Innerhalb dieser Form kann entweder ein Single-Tarif beantragt oder die gesamte Familie durch Rechtsschutz abgesichert werden. Innerhalb des Familientarifs ist neben dem Ehepartner auch der in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Partner eingeschlossen, wenn dieser namentlich in der Police aufgeführt wurde. Auch Kinder sind über den Familientarif entsprechend abgesichert. Gleiches gilt für bereits volljährige Kinder, wenn diese unverheiratet sind und sich in der Schule bzw. in einer an die Schulzeit nahtlos anschließenden ersten Berufsausbildung oder Erststudium befinden.

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Beim Tarif für Nichtselbständige können sich keine selbständig Tätigen sowie Freiberufler absichern, wenn diese mehr als 5.000 und maximal 20.000 Euro Umsatz aus ihrer Tätigkeit erzielen. Der Maximalbetrag ist jeweils von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich, die unterste Grenze liegt jedoch bei allen Gesellschaften bei 5.000 Euro. Liegt der Umsatz unter 5.000 Euro, entfällt auch hier eine generelle Leistungspflicht des Versicherers, wenn sich Streitigkeiten aus dieser selbständigen Tätigkeit ergeben. Klagen gegen Kunden oder Schadensersatzforderungen gegen die Konkurrenz sind also nur über die Tarife für Selbständige und Freiberufler abgesichert.

Neben dem Versicherungsnehmer können auch andere Personen – je nach Angebotsform (z.B. Verkehrs-Rechtsschutz oder Berufs-Rechtschutz) – als mitversicherte Personen Versicherungsschutz genießen.

Die Ausübung der rechte aus dem Versicherungsvertrag steht aber grundsätzlich nur dem Versicherungsnehmer zu, falls nicht etwas anderes vereinbart ist. Indessen ist der Versicherer berechtigt, den mitversicherten Personen Versicherungsschutz zu gewähren. Der Versicherungsnehmer kann jedoch gemäß § 15 Abs. 2 ARB widersprechen, wenn eine andere mitversicherte Person als sein ehelicher Lebenspartner Rechtsschutz verlangt. Kein Versicherungsschutz besteht hingegen für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mitversicherter Personen untereinander und gegen den Versicherungsnehmer. Zum Kreis der mitversicherten Personen in diesem Sinn zählt der Versicherungsnehmer allerdings nicht mit! Deshalb wird dem Versicherungsnehmer auch im Beratungs-Rechtsschutz gegen seinen Ehegatten für den Fall einer bevorstehenden Scheidung Versicherungsschutz gewährt; dies gilt jedoch umgekehrt nicht für den Ehegatten.

Für Selbständige und Unternehmen gilt der Tarif für Selbständige, Freiberufler und Firmen. Diese Zielgruppe kann von daher keinen Tarif für Nichtselbständige beantragen, auch für den Fall, dass hier nur private Rechtsfälle versichert werden sollen. Entsprechend gibt es daher auch für Selbständige spezielle Tarife, mit denen sie ausschließlich ihren privaten Bereich absichern können. Vorteilhafter für diese Zielgruppe ist aber stets die Absicherung durch einen Kompakt-Firmen-Rechtsschutz. Innerhalb dieser vorteilhaften Absicherung ist nicht nur der Privatbereich für Geschäftsführer und dessen Familien, sondern auch alle Rechtsstreitigkeiten, die das Unternehmen bzw. die selbständige Tätigkeit betreffen. Versicherungsnehmer haben dabei die Möglichkeit auszuwählen, welche Rechtsstreitigkeiten individuell für das Unternehmen versichert werden sollen. Hierbei gilt es, die Tarifdetails der jeweiligen Versicherer untereinander zu vergleichen.

Zu beachten: Unternehmensrechts-Rechtsschutz besteht grundsätzlich nicht für den Vertragsrechtsschutz. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn ein Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Andererseits genießt der Firmen-Rechtsschutz steuerliche Vorteile, denn die Prämien hierfür lassen sich – im Gegensatz zur Privatrechtsschutz – als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen.
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