Effektenklausel und Prospekthaftungsklausel sind unwirksam

Urteile des Bundesgerichtshofs (Az. IV ZR 84/12 und IV ZR 174/12)

Ausschlussklauseln in der Rechtsschutzversicherung, insbesondere die „Effektenklausel“ und die „Prospekthaftungsklausel“, sind unwirksam

Wer eine Rechtschutzversicherung besitzt, der kann sich im Hinblick auf gerichtliche Streitigkeiten entspannt zurücklehnen. Sollte man jedenfalls meinen. Doch nicht in jedem Fall ist das so. Man sollte schon sehr genau hinsehen, bevor der Vertrag für eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen wird.

Einige Versicherer schließen mit speziellen Klauseln bestimmte Risiken bestehen bzw. Risikogruppen konsequent aus den Versicherungsumfang aus. In den letzten Jahren mussten dies einige Anleger schmerzlich erfahren.

Hierbei ging es vor allem um zwei Klauseln, welche die Namen „Effektenklausel“ und „Prospekthaftungsklausel“ tragen. Zu diesen Klauseln hat der Bundesgerichtshof schließlich zwei abschließende Urteile gesprochen, die für jeden Anleger interessant sein dürften.

Versicherungen lehnen Kostenübernahme bei Rechtstreitigkeiten zu Kapitalanlagen ab

In dem betreffenden Verfahren vor dem BGH ging es um diverse Verträge für Rechtsschutzversicherungen, welche die beiden genannten Klauseln beinhalten. Genauer betrachtet bedeuten die Klauseln, dass die Versicherung keinen Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen übernimmt, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten stehen.

Auch die Beteiligung an Kapitalanlagen, auf die die Grundsätze der Prospekthaftung anzuwenden sind, fällt mit unter diesen Ausschluss. Man versteht hierunter also beispielsweise Anleihen, Aktien, Immobilienfonds und vieles mehr.

Konkret gesagt bedeutet das: Nahezu sämtliche Rechtsfälle, die in Verbindung mit Kapitalanlagen stehen, sind durch eine Rechtschutzversicherung, die die genannten Klauseln in ihrem Vertrag führt, nicht abgedeckt.

Opfer der Finanzkrise ohne Rechtsschutz – Gerichte uneins

Schmerzlich erfahren mussten dies innerhalb der letzten Jahre zahlreiche Geschädigte der sogenannten Lehman-Pleite. Ihnen wurde die Verfolgung von Schadenersatzansprüchen mit einem entsprechenden Deckungsschutz von mehreren Versicherungsgesellschaften rigoros verweigert.

Dies fanden nicht nur die Anleger und Inhaber der entsprechenden Versicherungen unverschämt, sondern auch die Verbraucherzentralen. Sie klagten gegen mehrere Versicherungsgesellschaften und erreichten zunächst einen Teilerfolg, da in zwei entsprechenden Verfahren die Gerichte den Versicherern untersagten, die beanstandeten Klauseln weiterhin zu verwenden bzw. sich auf diese zu berufen.

Andere Instanzen dagegen entschieden wiederum für die jeweilige Versicherung. Um in diesem Zusammenhang Klarheit zu schaffen, beschäftigte sich der Bundesgerichtshof abschließend mit den Fällen.

BGH erklärt unverständliche Klauseln für unwirksam

Die Richter am BGH stellten fest, dass die genannten Klauseln aufgrund mangelnder Transparenz grundsätzlich unwirksam sind. Die Begründung dafür ist gemäß Paragraph 307 Abs. 1 Satz 2 BGB gefasst.

Der durchschnittliche Verbraucher könne den Klauseln nicht hinreichend klar entnehmen, welche Vertragsinhalte von einem Ausschluss betroffen sind. Weiterhin führte das Gericht aus, dass die in den Klauseln verwendet Begriffe „Effekten“ und „Prospekthaftung“ keine fest umrissenen Fachbegriffe aus der Rechtssprache sind. Sie könnten allenfalls im Sprachgebrauch des täglichen Lebens zur Anwendung kommen, seien jedoch auch hier nicht ausreichend genau definiert.

Die Klage durch die Verbraucherzentrale hatte somit Erfolg, die Versicherung wurde dazu verurteilt, die beanstandenden Begriffe aus ihren Geschäftsbedingungen zu entfernen. Inwieweit das Urteil Auswirkungen auf ähnliche Fälle in der Vergangenheit hat, und ob die Anleger auch ach einigen Jahren immer noch zu ihrem Recht kommen, das muss bis zu den nächsten Gerichtsentscheidungen abgewartet werden. Wer die beanstandeten Klauseln in seinem Versicherungsvertrag vorfindet, der kann auf jeden Fall rechtlich mit guten Chancen gegen die Verwendung dieser Begriffe vorgehen.