Erfolgsaussichten und Mutwilligkeit

Erfolgsaussichten und Mutwilligkeit bei Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit (OWi)

Handelt es sich bei der Ordnungswidrigkeit um ein Verkehrsdelikt, so ist die Verteidigung vergleichbar mit der einer Strafverteidigung. Dennoch gilt es hier, neben den wesentlichen Unterschieden auch auf Besonderheiten hinzuweisen. Wird einem Bürger der Vorwurf gemacht, eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr begangen zu haben, hat dieser unterschiedliche Möglichkeiten, sich dagegen zur Wehr zu setzen. Eine der wichtigsten Strategien kann dabei das Schweigen zu einem Vorwurf darstellen. Denn Schweigen kann weder als Eingeständnis gewertet noch als Tateinräumung gesehen werden. Das Recht zum Schweigen ist nicht nur im Grundgesetz verankert, sondern auch durch die Europäische Menschenrechtskonvention garantiert. Der Vorteil, der hieraus erlangt werden kann, liegt in der Tatsache, dass eine Bußgeldbehörde stets dem Täter nachweisen muss, dass dieser selbst auch die Ordnungswidrigkeit begangen hat.

Zum Versicherungsvergleich

Daher ist es auch so wichtig, einen Strafverteidiger einzuschalten, denn nur dieser hat die Möglichkeit auf Einsichtnahme in die Ermittlungsakten. Und bis zu diesem Zeitpunkt sollte jeder von seinem Schweigerecht Gebrauch machen. Hat der Strafverteidiger entsprechende Hinweise, was die konkreten Beweise anbelangt und weiß er zudem, welche Qualität diese aufweisen, ist er auch entsprechend in der Lage, gezielt gegenüber dem Gericht vorzutragen, welche Entlastungen er gegenüber dem Vorwurf geltend macht. Schweigen kann auch gegenüber der Fahreridentität von Vorteil sein. Schweigt der Beschuldigte nämlich zur Tat, kann der Strafverteidiger schlicht bestreiten, dass es sich bei dem angeblichen Beschuldigten nicht um den Täter handelt. Aber Achtung: Diese Strategie geht natürlich nur dann auf, wenn eine Behörde diesen Nachweis der Identität nicht sicher führen kann.

Vorteile hat ein Beschuldigter immer dann, wenn es sich entweder um ein verzerrtes Beweisfoto handelt oder der Fahrer des angeblich zu schnell gefahrnen Fahrzeugs vor Ort erst gar nicht angehalten wurde. Die Bußgeldbehörde ist daher stets angehalten, genau zu beweisen, wer am Steuer des Fahrzeugs gesessen hat. Betroffene sollten daher nur die Identität bestreiten, keinesfalls eine andere Person als Täter nennen, da dies entsprechend geahndet wird, wenn sich herausstellt, dass der angebliche Täter ein wasserfestes Alibi besitzt. Dass in solchen Fällen nicht nur ein Strafverteidiger, sondern auch gleichzeitig der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung wichtig ist, zeigt auch der nachfolgende Aspekt. Wie bereits angeführt, kann geschwiegen oder bestritten werden. Aber auch die Gerichte haben Asse im Ärmel. Sie können nämlich dem Betroffenen ein Fahrtenbuch auferlegen für den Fall, dass er nicht Preis gibt, wer am Steuer saß. Erfahrene Anwälte mit Fingerspitzengefühl umschiffen hingegen diese Klippe, ohne den Namen des Täters Preis zu geben.

Kann hingegen die Täteridentität klar durch das Gericht nachgewiesen werden, dann müssen durch den Verteidiger die durch das Gericht vorgetragenen Tatsachen angegriffen werden. Dabei liegen die meisten Verkehrsdelikte in Sachen Geschwindigkeitsübertretungen oder bei Rotlichtverstößen. Um einem Täter einen solchen Vorwurf zu unterbreiten, benötigt das Gericht Ergebnisse von Messgeräten bzw. Bilder von Überwachungskameras. Ein jedes technisches Hilfsmittel, das einen Täter stellen soll, muss sich aber nicht nur in einem einwandfreien Zustand befinden, es muss zudem geeicht und auch richtig bedient werden. Nicht jedes Messgerät zur Geschwindigkeitsüberwachung kann von einer Brücke herab eingesetzt werden. Hierzu gehört vorschriftsmäßig, dass die Beamten bei ihrem Einsatz auch entsprechend geschult wurden. Gleichfalls ist es Voraussetzung, dass jeder Vorfall exakt dokumentiert wird.

Zum Versicherungsvergleich

Stellt sich an Hand dieser Ermittlungsakte heraus, dass bestimmte Regeln nicht eingehalten oder größere Toleranzwerte nicht in Abzug gebracht wurden, kann eine Messung nicht verwertet werden. Ein Strafverteidiger sollte in solchen Verfahren also nicht nur eine gute Rechtskenntnis besitzen, sondern auch Erfahrungen mit der eingesetzten Technik haben. Wer dann noch einen hohen Grad an Phantasie besitzt, um gegen eine mögliche Fehlerquelle vorzugehen, hat den Prozess bereits halb gewonnen. Zumal wenn das Endergebnis eine Geldstrafe und nicht den sofortigen Führerscheinentzug vorsieht. Erfahrene Strafverteidiger akzeptieren auch dann keinen Bußgeldbescheid, wenn sowohl der Täter als auch der Vorwurf zur Tat feststehen. Ein solches Vorgehen ist immer dann wichtig, wenn für den Betroffenen bereits bestimmte Voreintragungen wie zum Beispiel im Verkehrszentralregister vorliegen.

Hierbei gilt es nämlich zu beachten, dass die dort vermerkten Punkte nach zwei, fünf bzw. zehn Jahren wieder gelöscht werden müssen. Das Problem: Kommen neue Eintragungen in diesem Zeitraum hinzu, wird diese Tilgungsfrist dadurch unterbrochen. Somit werden die neuen Punkte zu den alten Punktwerten hinzu addiert, weshalb die Verjährungsfrist wieder von neuem zu laufen beginnt. Erfahrene Strafverteidiger achten daher darauf, dass die Rechtskraft eines Bußgeldbescheides so lange nicht eintritt, bis es zu einer Löschung der Voreintragung gekommen ist. Die entsprechenden Auskünfte über die Tilgungsfristen erfährt der Strafverteidiger entweder durch eine schlichte Anfrage beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg oder durch einen scharfen Blick in die Ermittlungsakten.

Ein weiteres Augenmerk ist auf die recht kurzen Verjährungsfristen zu legen. Diese Beträgt bei Ordnungswidrigkeiten grundsätzlich drei Monate, beginnend ab dem Zeitpunkt nach der Tat. Kommt es zwischendurch zu einer Versendung eines Anhörungsbogens, wird diese Frist unterbrochen. In diesem Fall beginnt die Dreimonatsfrist erneut ab Zustellung des Anhörungsbogens zu laufen. Wurde bereits ein Bußgeldbescheid erlassen, hat der Betroffene eine Verjährungsfrist von sechs Monaten einzuhalten. Die Höchstdauer der Verjährungsfrist ist auf zwei Jahre begrenzt, danach ist eine Ordnungswidrigkeit endgültig verjährt. Der Erfolg innerhalb eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens ist also stets abhängig von der Erfahrung des Strafverteidigers und dessen konkreten Einschätzung.

Auch wenn es einem Strafverteidiger nicht gelingen sollte, ein Messergebnis zu Fall zu bringen, so wird er fast immer eine Korrektur nach unten erreichen. In diesem Zusammenhang sollte bedacht werden, dass es bereits ausreicht, wenn der Strafverteidiger es schafft, die gemessene Geschwindigkeit um lediglich 1 km/Stunde zu senken, um hierdurch ein Fahrverbot zu verhindern. Bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch den Rechtsschutzversicherten besteht von daher immer eine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zudem hat der Rechtsschutzversicherer nicht das Recht, die jeweiligen Erfolgsaussichten zu prüfen, wie sie in Straf- oder Ordnungswidrigkeiten-Verfahren bzw. in Disziplinar- und Standesrechtsangelegenheiten gegeben sind.

Der Ablauf eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens

Im Nachfolgenden soll es darum gehen, zu beschreiben, wie ein Ordnungswidrigkeiten-Verfahren überhaupt abläuft. Dieses Verwaltungsverfahren wird durch die Verwaltungsbehörde eingeleitet und durchgeführt, in deren Bezirk der Verkehrsverstoß festgestellt bzw. begangen wurde. Derjenige, der die Ordnungswidrigkeit begangen hat, wird als Betroffener bezeichnet und erhält von der Verwaltungsbehörde einen entsprechenden Anhörungsbogen, wo ihm der Vorwurf nahe gelegt wird. Gleichzeitig muss der Betroffene entsprechend über sein Auskunftsverweigerungsrecht belehrt werden. Der Betroffene kann nunmehr schweigen oder Stellung zum Sachverhalt nehmen. Dem Betroffenen ist es zudem freigestellt, den Anhörungsbogen zurück zu senden. In dieser Situation sollte versucht werden, einen erfahrenen Rechtsanwalt einzuschalten, der entsprechende Beweiserhebungen vornimmt, um den Mandanten von dem Tatvorwurf zu entlasten. Wird auf eine Stellungnahme verzichtet oder kann die gegebene Sach- und Rechtslage auch nicht durch einen Strafverteidiger abweichend beurteilt werden, ergeht ein Bußgeldbescheid. Auch dieser muss mit einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung versehen sein.

Zum Versicherungsvergleich

Der Bußgeldbescheid erfolgt unter förmlicher Zustellung (also nicht per Einschreiben) und beschreibt noch einmal die entsprechenden Tatvorwürfe. Untermauert werden die Vorwürfe entsprechend durch einschlägige Rechtsvorschriften, gleichfalls werden Beweismittel benannt, die für ein etwaiges Verfahren von Wichtigkeit sind. Auf Grund dieser Vorwürfe wird ein entsprechendes Ordnungsgeld (Geldbuße) oder aber ein Fahrverbot ausgesprochen. Gegen diesen Bußgeldbescheid hat der Betroffene 12 Tage Zeit, um hiergegen das Rechtsmittel des Einspruchs einzulegen. Hierbei gilt es zu beachten, dass der Lauf dieser Frist ab dem Tag der Zustellung beginnt. Dabei spielt es keine Rolle, wenn der Betroffene – aus welchen gründen auch immer – erst zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis von dem Bescheid erhält.

Für den Einspruch ist nicht zwingend ein Rechtsverteidiger notwendig, er kann durch den Betroffenen auch zur Niederschrift der Verwaltungsbehörde erklärt werden. Zudem besteht keine Begründungspflicht. Auch eine Übersendung per Telefax ist rechtlich zulässig. Nicht selten kommt es vor, dass die Einspruchsfrist ohne eigenes Verschulden versäumt wurde. Für diesen Fall hat der Betroffene die Möglichkeit, einen Antrag auf „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ bei der Verwaltungsbehörde zu stellen. Der Antrag muss entsprechend begründet werden (z.B. Krankenhausaufenthalt etc.). Zeitgleich muss dann auch der versäumte Einspruch nachgeholt werden. Wurde nichts unternommen, führt der Verwaltungsakt zur Rechtskraft des Bußgeldbescheids, was zur Folge hat, dass die Geldzahlung sofort fällig wird oder das durch das Fahrverbot der Führerschein umgehend eingezogen wird.

Wer trotz Wegnahme der Fahrerlaubnis ein Fahrzeug öffentlich führt, begeht den Straftatbestand des „Fahren ohne Fahrerlaubnis“, nachzulesen in § 21 Strafvollzugsgesetz (StVG). Zwar beginnt die Fahrverbotsfrist erst zu laufen, wenn der Betroffene seinen Führerschein in amtliche Verwahrung gegeben hat. Dies sollte aber nicht missverstanden werden, dass ein Hinauszögern ein Fahren in dieser Zeit erlaubt. Dem ist nämlich nicht so! Zudem verlängert sich dadurch nur unnötig die tatsächliche Dauer des Fahrverbots. Legt der Betroffene entsprechend Einspruch ein, ist die Verwaltungsbehörde angehalten, zu prüfen, ob der Bußgeldbescheid weiter aufrechterhalten oder eingestellt werden soll. Mit dem Einspruch stellt der Betroffene Antrag auf gerichtliche Entscheidung, was wiederum zu einem gerichtlichen Bußgeldverfahren führt. In diesem Zusammenhang werden die Akten durch die Verwaltungsbehörde an die hiesige Staatsanwaltschaft weitergegeben.

Die Staatsanwaltschaft ist künftig die so genannte Verfolgungsbehörde für den Betroffenen. Es kommt zu einer Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen. Besteht ein hinreichender Tatverdacht, kann sofort ein Verfahren gegen den Betroffenen beim Amtsgericht eingeleitet werden. Kann ein entsprechender Tatverdacht ausgeschlossen werden, führt dies zur Einstellung des Verfahrens. Auch der Bußgeldrichter steht in der Pflicht, noch einmal alle Verfahrensvoraussetzungen und die gegebenen Beweislage zu prüfen. Nicht selten kommt der Richter zu der Überzeugung, dass der Sachverhalt nur ungenügend aufgeklärt wurde. In diesem Falle kann der Richter die Rechtssache wieder an die Verwaltungsbehörde zurückweisen. Hierfür ist allerdings die Zustimmung der Staatsanwaltschaft notwendig. Die Verwaltungsbehörde als neue Verfolgungsbehörde hat nun die Aufgabe, entweder den Sachverhalt ordentlich aufzuklären oder den angefochtenen Bescheid auszuheben.

Wird der Sachverhalt entsprechend aufgeklärt, muss ein neuer Bescheid erlassen werden. Auch dieser ist wieder dem Staatsanwalt sowie dem Gericht vorzulegen. Kann auch jetzt kein hinreichender Tatverdacht nachvollzogen werden, wird das Verfahren eingestellt. Zur Durchführung eines Verfahrens kommt es immer dann, wenn der Einspruch für zulässig begründet wurde und auch die Verfahrensvoraussetzungen gegeben waren. Geht es um einen Sachverhalt, der nach Aktenlage entschieden werden kann, dann findet das so oft erwähnte Beschlussverfahren statt. Dies hat den entscheidenden Vorteil, dass es nicht zu einem Gerichtsverfahren kommt, was wiederum zu einer erheblichen Kostenersparnis führt. Die Regelungen eines Beschlussverfahrens sind in § 72 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) festgesetzt. Weiterer Vorteil: Auch wenn es hierdurch zu keinem Gerichtsverfahren kommt, hat der Betroffene dennoch die Möglichkeit, auch im Beschlussverfahren noch einmal die eigene Sichtweise gegenüber dem Gericht mitzuteilen.

Andererseits kann der Richter auch zu der Überzeugung gelangen, dass die Durchführung einer Hauptverhandlung den besseren Weg darstellt. Wird weder durch die Staatsanwaltschaft noch durch den Betroffenen widersprochen, ergeht Termin zur Hauptverhandlung. Der Betroffene ist dann verpflichtet, zur Hauptverhandlung zu erscheinen, es sei denn, er hat sich durch eine frühere Vernehmung bereits zum Sachverhalt geäußert. Trotzdem ist jedem Betroffenen hier anzuraten, zu erscheinen, um doch noch entsprechende Dinge ins rechte Licht zu rücken. Der Betroffene kann auch dann vom Termin fernbleiben, wenn er schriftlich gegenüber dem Gericht mitteilt, dass er sich zur Sache nicht äußern will. Dies ist allerdings nur möglich, wenn feststeht, dass der Betroffene in wesentlichen Punkten für keine entsprechende Aufklärung des Sachverhalts sorgt.

Zum Versicherungsvergleich

Erscheint der Betroffene pflichtgemäß nicht zur Anhörung, wird der Einspruch ohne Verhandlung durch Urteil verworfen. Damit wird die Sachlage erst gar nicht geprüft. Hatte der Betroffene an dem Fernbleiben von der Hauptverhandlung keine Schuld, muss gegen das Verwerfungsurteil wieder Antrag auf „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Hauptverhandlung“ gestellt werden. Eine weitere Möglichkeit, den Rechtsstreit fortzusetzen, ist die Rechtsbeschwerde bzw. ein Antrag auf Zulassung einer Rechtsbeschwerde. Ziel dieser Rechtsbeschwerde ist die Überprüfung der Voraussetzungen für die Einspruchsverwerfung bzw. die Feststellung, ob das Fernbleiben des Betroffenen auch entsprechend entschuldigt war. Gegen den Tatvorwurf selbst darf das Gericht keine Rüge erteilen, eine solche Feststellung wäre unzulässig.

Das Rechtsbeschwerdeverfahren wird dann durch das Oberlandesgericht entschieden. Die Frist zur Einlegung beträgt eine Woche ab Urteilsverkündung. Bedarf die Rechtsbeschwerde der ausdrücklichen Zulassung, dann muss das Rechtsmittel der Zulassungsrechtsbeschwerde eingelegt werden. Handelt es sich hingegen um Abwesenheitsurteile, beginnt die 7-Tage-Frist mit der Zustellung der Entscheidung. Rechtsbeschwerde und Zulassungsantrag sind entsprechend durch einen Strafverteidiger zu begründen bzw. zu Protokoll bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts abzugeben. Hat das Oberlandesgericht sein Urteil gefällt, hat der Betroffene keine weitere Möglichkeit mehr, sich zur Wehr zu setzen. Vielmehr kommt es dann zur unweigerlichen Vollstreckung (Bußgeld oder Fahrverbot). Fahrverbote werden in der Regel sofort wirksam, eine Ausnahme besteht nur für den Fall, dass etwas anderes entschieden wurde.

Eine Zurückhaltung der Fahrerlaubnis bringt lediglich Nachteile, denn die Frist für ein Fahrverbot beginnt erst zum Zeitpunkt der Übergabe an die Staatsanwaltschaft. Dennoch darf innerhalb der Zeit der Übergabe das Fahrzeug nicht mehr durch den Betroffenen bewegt werden.

Übersicht beim Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz

Versicherungsnehmer müssen hier zwischen Vergehen unterscheiden, die im Verkehrsbereich passieren sowie zwischen sonstigen Ordnungswidrigkeiten. Eine Deckungszusage erfolgt im Bereich des Verkehrsrechts ausschließlich bei Vergehen, die unter Vorsatz begangen wurden. Ausnahmen bilden sowohl Halte- als auch Parkverstöße. Kommt es zu einer rechtskräftigen Verurteilung des Betroffenen wegen Vorsatz, steht dieser in der Pflicht, die gesamten Kosten, die der Rechtsschutzversicherer vorgestreckt hatte, zurück zu zahlen. Gleiches gilt für die sonstigen Ordnungswidrigkeiten. Versicherungsnehmer, die wegen Fahrlässigkeit angeklagt werden, erhalten entsprechenden Deckungsschutz. Kommt es hingegen zu einer Verurteilung wegen Vorsatz, sind die ausgekehrten Gelder wieder an den Versicherer zurück zu erstatten.

Zum Versicherungsvergleich

Um darzustellen, wie der Ablauf eines OWi-Verfahrens im Verkehrsbereich aussieht, ein Beispiel: Einem Verkehrsteilnehmer wird der Vorwurf unterbreitet, auf einer Autobahn eine Geschwindigkeitsübertretung begangen zu haben. Dabei soll der Kfz-Lenker um 45 km zu schnell gefahren sein. Die Behörde erlässt einen Bescheid, aus dem neben einer Geldbuße auch noch ein Monat Fahrverbot hervorgehen. Der Verkehrsteilnehmer sieht die Sache anders und übergibt den Rechtsfall einem Anwalt. Dieser veranlasst nach Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers eine Prüfung des Falles durch einen vereidigten Sachverständigen. Die Kosten hieraus belaufen sich auf ca. 700 Euro. Durch dieses Gutachten stellt sich ein Messfehler heraus, nach der eine deutliche Geschwindigkeitsüberschreitung vorlag. Im Ergebnis blieb es zwar bei der zuerst erteilten Geldbuße, ein Fahrverbot durfte allerdings nicht ausgesprochen werden. Die Kostennote des Strafverteidigers, die sich auf ca. 1.400 Euro belief, wurde durch den Versicherer übernommen.

Als Beispielfall für eine sonstige Ordnungswidrigkeit kann in den Bereich eines Unternehmens übergegriffen werden. Nehmen wir ein Restaurant, das sich innerhalb einer Fußgängerzone befindet. In einem davor vorgesehenen Bereich hat der Restaurantbesitzer Stühle und Tische für seine Gäste aufgestellt. Nach einem Kontrollgang durch die Behörde wurde dem Besitzer vorgeworfen, diese Sitzgelegenheiten in einem Bereich abgestellt zu haben, die zu einer unerlaubten Erweiterung des Lokals führten. Nach Übergabe des Falles an einen Rechtsanwalt wird in erster Instanz der Einspruch sofort zurück gewiesen. Auch die Klage brachte nicht den gewünschten Erfolg für den Restaurantbesitzer. Dennoch wurden die hierfür anfallenden Kosten in Höhe von ca. 780 Euro durch den Rechtsschutzversicherer übernommen.

Fall

Strafantrag

gegen die Sparkasse … in …
respektive den Kredit gebenden Mitarbeitern

wegen unzulässiger Bürgschaftseinsetzung bezüglich Mittellosigkeit

i.V.m. einem Verstoß gegen das Transparenzgebot nach § 9 AGBG.

Antrag auf Prozesskostenhilfe wird gestellt. Die Kosten des Verfahrens sind der Kredit gebenden Bank aufzuerlegen.

Wegen der Dringlichkeit (Unterschlagung von Beweismaterial durch die Bank) sollte die Rechtssache zur Feriensache erklärt werden.

Begründung:

Der hier durchzuführende Strafantrag erfolgt ohne rechtliche Verpflichtung durch mich als Ehefrau zwecks Klärung der unsachgemäßen Kreditvergabe i.V.m. Bürgschaftsnahme der o.g. Bank, auch wenn das Erbe von allen Beteiligten wegen Verschuldung notariell ausgeschlagen wurde (s. Anlage 1). Andererseits bin ich es meinem Mann schuldig, die hiesige Staatsanwaltschaft Recht sprechen zu lassen, da mein Mann durch die unsinnigen Kreditvergaben in diese Verschuldung hineingezogen wurde.

Als Ehefrau des am 05.11.2005 verstorbenen Ehemannes X, Eigentümer der Firma XX, nahm mich die Sparkasse … mit Kreditvertrag in die Bürgschaft – ohne jegliche Widerrufsbelehrung. Unter der Vorspiegelung falscher Tatsachen sollte ich ein

– 2 –

Formular unterschreiben, das sich im Nachhinein als Haftung für einen Geschäftskredit herausstellte. Untergraben wurde das Ganze auch noch durch eine Zweckerklärung, deren Bedeutung mir in keiner Weise erklärt wurde und auch hier ohne Widerrufsmöglichkeit erfolgte (s. Anlage 2, 3 Schreiben der Sparkasse …, Zweckerklärung für Grundschulden). In betrügerischer Absicht wurde ich dazu gezwungen, zu unterschreiben, da im Grundbucheintrag (s. Anlage 4) am … noch keine Zweckerklärung durch mich unterzeichnet werden musste. Erst durch die Abtretung die die hinterher verlangten 15 % Zinsen wollte die Bank zwei Fliegen mit einer Klappe schlagen.

Ich war nunmehr zwar Darlehensnehmerin, allerdings ohne auch eigene Vorteile aus dem Rechtsgeschäft ziehen zu können. Ich verfügte nicht einmal über Einnahmen, die meinen Lebensstandard decken konnten (s. Anlage 5 und 6, Einkommensteuer-Bescheide 2003 und 2004). Trotz dieser der Bank nachgewiesenen Mittellosigkeit nahm die Sparkasse … mich mit in die Bürgschaft, weswegen mir nunmehr nach dem Tod ihres Ehemannes mein Anspruch an einem mir zustehenden Grundstück zu 50 % verwehrt wird.

Gleichfalls muss hier angemerkt werden, dass meinem Ehemann als Kreditnehmer nicht einmal ein Guthaben, sondern vielmehr die Insolvenz nahe stand, dem gegenüber standen nur minimale Renteneinnahmen der Ehefrau als Bürgin. Der Bank war sowohl durch die SCHUFA als auch durch Grundbuchauszüge und Kontoüberziehungen (s. Schreiben Zweckerklärung) bekannt, dass rd. 750.000 Euro an Schulden vorhanden waren. Dennoch wurden an meinen Mann Kredite vergeben, als handele es sich um Weihnachtsgeschenke. Auch eine bestehende Lebensversicherung wurde unter verschiedenen Banken beliehen – weit über den Rückkaufswert. Auch die Preise durch einen Gutachter für das Grundstück wurden nicht beachtet, sondern über das Dreifache hinaus mit Krediten vergeben.

Schon allein die Tatsache, dass die Bank von mir als Ehefrau eine Bürgschaft verlangte, war sittenwidrig. Des Weiteren war ich rechtlich betrachtet gar nicht Darlehensnehmerin gewesen, da ich selbst keinerlei Vorteile aus diesem Rechtsgeschäft gezogen hatte.

Schon allein aus der wirtschaftlichen Überlegenheit der Bank wäre es dieser verwehrt gewesen, mich als Ehefrau in ihrem Vertragsformular durch einseitig gewählte Formulierungen zu einer Art Mitschuldner zu machen. Im Zusammenhang mit derartigen Kreditaufnahmen ging es der Bank allein darum, mich in Mithaftung zu nehmen. In dem geleisteten Fall aber wurden diese ruinösen Mithaftungen lediglich aus emotionaler Verbundenheit mit
3 –
dem Ehemann übernommen – was der Bank bekannt war und von ihr in missbilligender Weise ausgenutzt wurde. Dies wiederum war gesetzlich gesehen eine Abhängigkeit, die von der Kredit gebenden Bank in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt wurde (s. hierzu BGH, Az. XI ZR 325/03).

Der Bank musste klar gewesen sein, dass das Unternehmen des Herrn X, das weitgehend fremd finanziert war, bereits von vornherein nicht überlebensfähig war. Dem Kreditgeber hätte auffallen müssen, dass dieser mich als Ehefrau in eine sinnlose Garantenstellung drängt, da der wirtschaftliche Erfolg des Unternehmens bereits zu diesem Zeitpunkt ungewiss war.

Von daher ist auch eine Klausel in einem Bürgschaftsformular, die die Haftung des Bürgen auf alle bestehenden Ansprüche gegen den Hauptschuldner erstreckt, ohne die verbürgten Forderungen näher zu bezeichnen, grundsätzlich nach § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam. Des Weiteren kann hier rechtsfehlerfrei angenommen werden, dass der Bürgschaftsvertrag allein wegen meiner finanziellen Überforderung gegen die guten Sein verstieß und schon deshalb unwirksam ist (§ 138 BGB; vgl. BGHZ 132, 328, 329 f; 136, 347, 350 f; BGH, Urt. v. 6. Oktober 1998 – XI ZR 244/97, WM 1998, 2366, 2367).

Objektiver Anlass der Bürgschaft war unstreitig, das Limit des dem Hauptschuldner gewährten Kontokorrentkredits zu erhöhen. Deswegen wurde ich als Ehefrau durch die weite Zweckerklärung in der Bürgschaftsurkunde unangemessen benachteiligt; ob es sich um eine überraschende Klausel im Sinne des § 3 AGBG handelte, war dabei unerheblich.

Die Staatsanwaltschaft muss daher zu Recht davon ausgehen, dass eine formularmäßige Zweckerklärung, die eine Bürgenhaftung – auch aus einer Höchstbetragsbürgschaft – über die Verbindlichkeit des Hauptschuldners, die objektiver Anlass der Verbürgung war, hinaus ausgedehnt, durch ständige Senatsrechtssprechung gegen die gesetzliche Leitentscheidung des § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB verstößt und daher nach § 9 AGBG unwirksam ist (u. a. BGHZ 130, 19, 31 ff; 132, 6, 9; BGH, Urt. v. 13. Juni 1996 – IX ZR 229/95, WM 1996, 1391, 1392; v. 2. Juli 1998 – IX ZR 255/97, WM 1998, 1675).

Die entschiedenen Fälle betrafen überwiegend (vgl. aber den Sachverhaltsteil des Senatsurteils vom 7. März 1996 – IX ZR 43/95, WM 1996, 766, 769 zu Ziffer II 2) die Inanspruchnahme eines Bürgen wegen Kreditschulden, die erst nach der Bürgschaftsübernahme entstanden waren. Bei einer solchen Sachlage weicht eine
– 4 –
Formularklausel, die die Bürgenhaftung über die verbürgte „Anlassforderung“ hinaus auf alle künftigen Ansprüche des Gläubigers gegen den Hauptschuldner erstreckt, von § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB ab. Nach dieser Vorschrift wird die Verpflichtung des Bürgen durch ein Rechtsgeschäft, das der Hauptschuldner nach Übernahme der Bürgschaft vornimmt, auch nicht erweitert.

Da objektiver Anlass der Bürgschaftsübernahme das aktuelle Sicherungsbedürfnis des Gläubigers ist, führt die formularmäßige Abweichung von dem gesetzlichen Verbot der Fremddisposition zu einer unangemessenen Benachteiligung des Bürgen, weil eine solche weite Zweckerklärung seiner Bürgschaft mit einem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren ist (§ 9 Abs. 1, 2 Nr. 1 AGBG).

Darüber hinaus wird dadurch die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, weil wesentliche Rechte des Bürgen, die sich aus der Natur des Bürgschaftsvertrages ergeben, eingeschränkt werden (§ 9 Abs. 1, 2 Nr. 2 AGBG). Bei Unwirksamkeit der formularmäßigen Zweckerklärung haftet der Bürge nur für die Hauptschuld, die ihn zur Übernahme der Bürgschaft veranlasst hat (BGHZ 137, 153, 156 f m.w.N.).
Es kommen mit der Bürgschaftsübernahme somit Umstände hinzu, durch die ein unerträgliches Ungleichgewicht zwischen den Vertragspartnern hervorgerufen wird, welches die Mithaftung auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Gläubigers (Bank) rechtlich nicht hinnehmbar erscheinen lässt. Ich als Ehegatte, der sich auf eine sittenwidrige finanzielle Überforderung beruft, konnte zum damaligen Zeitpunkt auch darlegen und beweisen, dass ich nicht nur bei Eingehung der Verpflichtung außer Stande war, zu deren Erfüllung aus eigenem Einkommen oder Vermögen in nennenswertem Umfang beizutragen, sondern dass auch nicht damit zu rechnen ist, dass sich dies in absehbarer Zeit z. B. durch Aufnahme einer Berufstätigkeit oder eine Erbschaft ändern wird. Da ich als Bürgin diesen Nachweis erbringen konnte, kann ich durch das fehlenden Einkommen und Vermögen für den Geschäftskredit meines Ehemannes nicht haftbar gemacht werden. Somit besteht gegenüber mir als Darlehensnehmerin ein begründeter Rechtsanspruch auf meinen Erbteil an dem verpfändeten Grundstück.

So genannte „weite Zweckerklärungen“ in Bürgschaftsverträgen, in denen der Bürge sich verpflichtet, für alle Forderungen des Schuldners aus der gesamten Bankverbindung zu haften, stellen einen Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 9 AGBG dar. Dies gilt nach

– 5 –

der Rechtsprechung bisher jedenfalls für Bürgschaftsverträge der Banken mit Privatleuten (BGH, Az. IX ZR 20/00). Daher bin ich als Bürgin aus dem Bürgschaftsvertrag zu entlassen.

In diesem Zusammenhang verweise ich auch auf eine Überprüfung in diesem Fall, ob sich die Bank mit ihrer willkürlichen Kreditvergabe nicht wegen Insolvenzverschleppung schuldig gemacht hat (siehe zweiten Antrag an die Staatsanwaltschaft).

Unterschrift

Zum Versicherungsvergleich

Beispiele „Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren innerhalb der Rechtsschutzversicherung“

[1 OWi] Ordnungswidrigkeiten werden besonders gern durch Fahrradfahrer begangen. Der Grund liegt einfach an dem Fahrspaß, den man nebeneinander (anstatt hintereinander) und vor allem auf der Straße (und nicht auf dem neben liegenden Fahrradweg) haben kann. Natürlich geht das Ganze zum Ärgernis vieler Autofahrer. Vor allem auf Landstraßen ignorieren Radfahrer den Radweg und bringen auf diese Weise andere Verkehrsteilnehmer in gefährliche Situationen. Dies gilt insbesondere für Besitzer von Rennrädern, die sich auch nicht davor scheuen, auf der Straße in Dreierformation nebeneinander zu fahren. Auch wenn das Verkehrszeichen 241 weitgehend unbekannt sein mag, verbirgt sich dahinter doch ein sichtbares weißes Rad auf blauem Grund. Dies ist allerdings nur auf dem Radweg – und nicht auf der Straße sichtbar.

Sobald ein solcher Radweg ausgewiesen wurde, muss sich mit seinem Fahrrad hierauf begeben. Jede weitere Straßenbenutzung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Auf das Fahren nebeneinander sollte eigentlich nicht mehr eingegangen werden müssen, denn eine solche Verhaltensweise ist grundsätzlich verboten. Verkehrssicherheit geht hier einmal vor der besseren Verständigung. Sollte es Personen allerdings gelingen, einen geschlossenen Verband zu gründen, der für andere Verkehrsteilnehmer auch als ein solcher zu erkennen ist, dann kann dies als große Ausnahme angesehen werden. Handelt es sich nämlich um mehr als 15 Radfahrer, dann darf hier nicht nur die Straße benutzt, sondern auch in Zweierform nebeneinander gefahren werden.

[2 Schadenersatz] Seit einigen Jahren gibt es in Deutschland die so genannte Ennergieeinspar-Verordnung. Hieran müssen sich selbstverständlich auch die Vermieter halten. Vermieter stehen zum Beispiel in der Pflicht, eine Dachgeschossdecke entsprechend gegen Wärmeverlust zu dämmen. Wird dies unterlassen und muss der Mieter deshalb mit hohen Heizkosten rechnen, besteht die Möglichkeit, über die Rechtsschutzversicherung einen entsprechenden Schadenersatz geltend zu machen. Das Amtsgericht stellt sich auf die Seite des Mieters, was dem Vermieter doch entscheidend zu weit ging. Er beauftragte daher die nächste Instanz mit seiner Interessenwahrnehmung. Diesem Ansinnen des Mieters widersprach dann allerdings das Landgericht. Zwar hielt auch diese Berufungsinstanz an dem Energieeinspargesetz fest, allerdings argumentierte es in seiner Urteilsbegründung: „Energieeinsparung ja, aber nicht, um einen individuellen Ersatzanspruch für einen einzelnen Mieter zu schaffen (LG Berlin, Az. 63 S 181/10).

[3 Clevere Zeugnisführung] Heutzutage wird es für einen Laien immer schwieriger, Formulierungen herauszufinden, die eine Einstellung bei einem neuen Arbeitgeber so gut wie verhindern. Andererseits muss es auch einem Arbeitgeber erlaubt sein, auszusprechen, dass er ein Arbeitsverhältnis gekündigt hat. Nur in das Zeugnis darf dieser Satz nicht. Also muss alles wasserdicht verpackt werden. Juristen und Personalverantwortliche haben hierbei viel Cleverness bewiesen, wie man einen Rauswurf durch ein bestimmtes Beendigungsdatum geschickt im Arbeitszeugnis verstecken kann. Da kann das Zeugnis inhaltlich vieles zum Besten geben, wenn da nicht das Beendigungsdatum eines Arbeitsverhältnisses wäre, das dem neuen Personalverantwortlichen wichtige Hinweise auf den Arbeitnehmer geben kann.

Misstrauisch muss jeder Arbeitnehmer dann werden, wenn der Tag des Ausscheidens nicht mit den üblichen gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsfristen übereinstimmt. Eine Kündigung kann in der Regel innerhalb eines Monats bzw. innerhalb eines Quartals ausgesprochen werden.
Beispiel: Ist ein Arbeitnehmer der Meinung, dass eine Kündigung durch den Arbeitgeber nicht gerechtfertigt ist, hat dieser drei Wochen Zeit, am Arbeitsgericht schriftlich Klage einzureichen. Für den Fall, dass diese Frist verstreicht, wird die Kündigung rechtskräftig. Eine Ausnahme gibt es aber für den Fall, dass ein Arbeitnehmer darauf bezieht, dass der Arbeitgeber beim Ausspruch der Kündigung die Kündigungsfrist nicht eingehalten hat. Für diesen Fall ist es auch noch nach der dreiwöchigen Klagefrist möglich, sein Anliegen beim Arbeitsgericht vorzubringen. Allerdings setzt dies auch voraus, dass der Arbeitnehmer auch die entsprechenden Kündigungsfristen kennt.

Betriebszugehörigkeit Kündigungsfrist
2 Jahre 4 Wochen
ab 2 Jahren 1 Monat
ab 5 Jahren 2 Monate
ab 8 Jahren 3 Monate
ab 10 Jahren 4 Monate
ab 12 Jahren 5 Monate
ab 15 Jahren 6 Monate
ab 20 Jahren 7 Monate

Jetzt sind Sie zum einen informiert über die gesetzlichen Kündigungsfristen, andererseits wollen Sie natürlich jetzt erfahren, wie Personalverantwortliche Aussagen im Austrittdatum verbergen. Auch hierzu ein Beispiel: Ein Arbeitszeugnis enthält die Feststellung, dass ein Mitarbeiter als Angestellter in der Zeit vom 01.03.2008 bis einschließlich 15. 07.2011 in einem Unternehmen beschäftigt war. Doch was ist an einer solchen Feststellung beunruhigend? Achten Sie hier einmal auf das Beendigungsdatum. Es ist der 15.07.2011. Und das wird jeden neuen Personalchef zum Nachfragen anregen. Der Grund liegt darin: Ein Arbeitsverhältnis kann nach § 622 Abs. 1 BGB mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Im Hinblick auf das angegebene Beendigungsdatum (15.07.2011) klingt daher erst einmal alles korrekt.

Zum Versicherungsvergleich

Geht man allerdings von der Gesamtdauer des hier vorliegenden Arbeitsverhältnisses aus, dann liegt etwas sehr im Argen. Denn im Falle des im Beispiel aufgeführten Arbeitnehmers beträgt die Kündigungsfrist bei einem Arbeitsverhältnis, das zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 2 Ziffer 1). Sehen Sie sich jetzt das Beendigungsdatum unseres Mitarbeiters an. Unter Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsfrist ist eine Kündigung zum 15.07.2011 überhaupt nicht möglich. Denn das gesamte Arbeitsverhältnis unseres Mitarbeiters bestand länger als drei Jahre. Deshalb beträgt hier die Kündigungsfrist zwei Monate zum Ende des Kalendermonats.

Was war also geschehen? Entweder hat sich der Mitarbeiter einvernehmlich mit seinem Arbeitgeber auf eine vorzeitige Beendigung seines Arbeitsverhältnisses geeinigt, in dem dieser einem vorzeitigen Kündigungstermin zugestimmt hatte. Oder aber das Arbeitsverhältnis endete durch eine fristlos ausgesprochene Kündigung, durch einen so genannten Aufhebungsvertrag, oder es ist durch einen außergerichtlichen bzw. gerichtlichen Vergleich beendet worden. Diese Fälle wären für den Mitarbeiter äußerst negativ. In einem etwas positiveren Licht würde der Mitarbeiter dann stehen, wenn ein Tarifvertrag vorliegen würde, in dem eine kürzere als die gesetzliche Kündigung festgeschrieben ist (§ 622 Abs. 4 BGB). Für diesen Fall gilt dann zwischen dem Mitarbeiter und dem Arbeitgeber entsprechend die beiderseitige Tarifbindung oder aber die arbeitsvertragliche Vereinbarung. Diese positive Würdigung im Arbeitszeugnis müsste dann allerdings durch den neuen Arbeitgeber auch so erfasst werden.

[4 Reparatur oder Bargeld] Autofahrer werden immer wieder in einen Unfall verwickelt, der nicht von ihnen verursacht wurde. Meist sind die Schäden nicht allzu groß, andererseits stellt sich natürlich für die meisten Geschädigten die Frage, ob sie ein Recht auf Bargeld haben oder sich lieber die Reparatur bezahlen lassen sollen. Grundsätzlich gilt für einen solchen Fall: Verkehrsunfallopfer haben stets das Recht, ihr Fahrzeug auf Kosten der gegnerischen Versicherung in Reparatur zu geben. Das ist nicht nur die bequemste Möglichkeit, der Fahrzeugbesitzer kann sich darüber auch noch sicher sein, dass diese auch fachmännisch ausgeführt wird. Aber auch handwerklich begabte Fahrzeughalter können sich aus einem Unfall ihren Vorteil holen, in dem sie sich die von einer Werkstatt veranschlagten Reparaturkosten in Geld ausbezahlen lassen.

Dieses Recht steht jedem Geschädigten zu, stellte nunmehr auch der Bundesgerichtshof (BGH) fest. Allerdings grenzt der BGH diesen Anspruch gewisser Maßen ein: Demnach steht dem Unfallopfer nicht automatisch der volle Gesamtbetrag der Werkstattrechnung zu. Dies gilt selbst für den Fall, dass die Höhe der Reparatur durch einen Gutachter auf der Grundlage einer Profi-Reparatur ermittelt wurde. Zur Auszahlung kommt nach den BGH-Richtern ausschließlich nur die tatsächlich ermittelte Schadenshöhe (BGH, Az. VI ZR 70/04, VI ZR 172/04). Geschädigte haben somit nur dann einen Anspruch auf Barauszahlung, wenn der durch den Gutachter ermittelte Wert der Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs liegt. Allerdings hat der BGH für diesen Fall keine starre Grenze festgelegt. Denn übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert ausschließlich bis zu 30 Prozent, dann wird auch dieser Wert erstattet, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Werkstattarbeiten fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wurden, wie sie der Sachverständige auf der Grundlage seiner Kostenschätzung festgestellt hat.

Wird der Schaden am Fahrzeug durch den Geschädigten hingegen nur teilweise bzw. nicht fachgerecht ausgeführt, wird durch die gegnerische Versicherung lediglich der Wiederbeschaffungswert ausbezahlt. Dieser ist zudem noch um den Restwert des Unfallfahrzeuges zu kürzen. Dieser Sachverhalt soll an dem nachfolgenden Beispiel aufgezeigt werden:

Posten Betrag
Kosten der Kfz-Reparatur 12.000 Euro
Kfz-Wiederbeschaffungswert 10.000 Euro
Kfz-Restwert 4.000 Euro
Versicherungszahlung bei Selbstreparatur 6.000 Euro (maximal)
Versicherungszahlung bei fachgerechter Ausführung (Gutachterbasis) 12.000 Euro

Die größten Probleme entstehen bei den fiktiven Reparaturkosten für den Fall eines wirtschaftlichen Totalschadens am Fahrzeug. Grundsätzlich errechnet sich die Entschädigung, in dem man vom aktuellen Zeitwert des Fahrzeuges den Restwert des Wracks zum Abzug bringt. Nicht selten wollen die Kfz-Besitzer auch nach einem buchhalterischen Totalschaden weiterfahren. Auch für diesen Fall steht die gegnerische Haftpflichtversicherung in der Pflicht, den Schaden zu übernehmen. Allerdings nur für den Fall, dass die Reparaturkosten um 30 Prozent höher liegen als der Wiederbeschaffungswert. Zudem muss eine fachgerechte Instandsetzung durch eine Profiwerkstatt nachgewiesen werden.

Die 130-Prozent-Regelung

Geschädigte haben aber auch noch die Möglichkeit, ohne nachgewiesenen Reparaturauftrag die 130-Prozent-Regelung geltend zu machen, vorausgesetzt es liegt ein Gutachten eines Sachverständigen vor. Von einer 130-Prozent-Regelung sprechen Fachleute, wenn es um eine Reparatur trotz eines wirtschaftlichen Totalschadens geht. Dieses Interesse kann zum Beispiel bei einem besonders gepflegten Fahrzeug oder aber bei einem Liebhaberfahrzeug bestehen. Für solche Zwecke hat die Rechtsprechung entsprechend die 130-Prozent-Regelung geschaffen. Diese Regelung geht von den sowieso unwirtschaftlichen Reparaturkosten aus, dennoch ist die gegnerische Versicherung in der Leistungspflicht, allerdings nur wenn diese Kosten 130 Prozent des geschätzten Wiederbeschaffungswertes nicht übersteigen. Im Gegenzug bleibt dafür der vom Gutachter festgesetzte Restwert bei der Vergleichrechnung außer Betracht.

Zum Versicherungsvergleich

Die 130-Prozent-Regelung findet zudem nur dann Anwendung, wenn die Reparatur wirtschaftlich auch noch als vernünftig eingestuft werden kann. Um dies beurteilen zu können, stellt die gegnerische Versicherung einen Vergleich zwischen dem Wiederbeschaffungswert her, in dem sie diesen mit dem Faktor 1,3 sowie dem vom Gutachter geschätzten Reparaturkosten multipliziert. Fällt letzter Wert entweder gleich hoch oder auch niedriger aus, kann der Fahrzeughalter sein Fahrzeug reparieren lassen. Werden innerhalb einer solchen Reparaturmaßnahme neue Schäden entdeckt, dann muss die Versicherung für die tatsächlichen Kosten aufkommen. Ist die Reparatur wirtschaftlich vernünftig, steht die Versicherung sogar in der Leistungspflicht, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug selber repariert oder eine Billigwerkstatt aufsucht. Die Reparatur muss hierbei lediglich fachgerecht ausgeführt sein.

Viele Versicherer erreichen diesen Nachweis dadurch, dass sie das erste Gutachten des Sachverständigen vor der Reparatur mit dem nach der Reparatur vergleichen. Für diesen Fall muss der Gutachter das Fahrzeug ein zweites Mal besichtigen. Die 130-Prozent-Regelung kann selbst für den Fall angewandt werden, wenn das Fahrzeug anschließend nach der Reparatur verkauft wird. Der Verkauf kann mit dem Vertrauensverlust in die Sicherheit des Fahrzeuges nach dem Unfall begründet werden.

Beispielrechnung für eine Teil- bzw. Eigenreparatur

Formel: Aufwand = Differenz zwischen Wiederbeschaffungs- und Restwert

Fahrzeugwert 5.000 Euro
Fiktive Reparaturkosten 6.500 Euro
Restwert 3.000 Euro
Von der Versicherung zu zahlende Wiederbeschaffungsaufwand 2.000 Euro
zuzüglich Restwert 3.000 Euro
Gesamtauszahlung durch den Versicherer 5.000 Euro

[5 Schadenersatz] Die Warnung „Augen auf“ gilt nicht nur ausschließlich im Straßenverkehr, sondern vielmehr auch beim Einkauf. Vielfach dienen Fußmatten (Türvorleger) in Ladengeschäften als ideale Stolperfalle – allerdings zum Leidwesen der meisten Kunden. Trotzdem steht der Ladenbesitzer nicht in der Haftungspflicht. Dies gilt auch für den Fall von Bodenunebenheiten. Wer stolpert oder stürzt, hat hier nicht immer das Recht auf Schadenersatz. Ein solcher kann nur für den Fall verlangt werden, wenn der Ladenbesitzer gegen seine so genannte Verkehrssicherungspflicht verstößt. Zu diesem Urteil kam das Oberlandesgericht Koblenz. Tenor des Gerichts: Lose Fußmatten sind zwar gefährlich, doch gerade vor einem Lebensmittelladen gelten besondere Hygienevorschriften, daher muss auf das Befestigen der Matte verzichtet werden. Nur auf diese Weise ist es möglich, eine solche Matte problemlos zu reinigen. Gleichfalls kann den Kunden eine gewisse Aufmerksamkeit zugemutet werden, da Matten in aller Regel gut sichtbar angebracht werden.

Fazit: Eine solche Stellungnahme durch einen erfahrenen Verteidiger in Verbindung mit einer Rechtsschutzversicherung spart einige Tausend Euro an Schadenersatz.

Hinweise für die Nichtigkeit einer Bürgschaft

Es kommt sowohl immer Privat- als auch im Geschäftsleben immer häufiger vor, dass die Ehefrau einen Kreditvertrag unterschreiben und daher rechtlich als „zweite Darlehensnehmer“ in den Vertrag eintreten. Beachtet man allerdings ein aktuelles Urteil des OLG Dresden (Az. 12 U 1394/06), dann liegt in einer solchen Vertragsgestaltung vielfach eine sittenwidrige Ehegattenbürgschaft vor. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Ehefrau aus Gefälligkeit einen Darlehensvertrag mit unterschreibt. In dem zu verhandelnden Fall ging es dabei um ein Existenzgründungsdarlehen in Höhe von 10.000 Euro. Der Ehemann kam dabei in Zahlungsschwierigkeiten, die Bank zögerte nicht lange und verlangte auf dem Fuße die Rückzahlung der noch ausstehenden Restschuld (6.000 Euro).

Die Ehefrau nahm sich daraufhin einen erfahrenen Verteidiger und setzte sich gegen die Bank zur Wehr. Der Anwalt erwähnte in seinem Antrag, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt keinen gültigen Kreditvertrag unterschrieben hatte, sondern dass es sich um einen sittenwidrigen Ehegatten-Bürgschaftsvertrag handelt. Diesem Begehren folgte auch das OLG. Da die Ehefrau lediglich über einen Jahresverdienst von 10.000 Euro verfügte und mit diesem Geld auch noch zwei minderjährige Kinder versorgen musste, war diese von Anfang an niemals in der Lage, hier eine ordentliche Darlehenstilgung durchzuführen. Dennoch: Die meisten Banken verlangen nur deshalb die Unterschrift des Ehepartners, um möglichen Vermögensverschiebungen zwischen den Ehepartnern vorzubeugen. Wer aber auf diese Weise seinen Kunden mit in die Haftung zieht, muss damit rechnen, dass eine solche Bürgschaft als sittenwidrig eingestuft wird.

Zum Versicherungsvergleich

Von einer Sittenwidrigkeit kann immer dann ausgegangen werden, wenn der Bürge von Beginn a nicht einmal in der Lage ist und auch nie in der Lage sein wird, auch nur für die Zinsen des aufgenommenen Darlehensbetrages aufzukommen. Ganz geschweige von der gesamten Rückzahlung des kompletten Darlehens. Allein auf diese Rechtsprechung sollte sich aber kein Bürge verlassen. Trennen Sie lieber grundsätzlich Geschäft und Privat. Wer als Existenzgründer von keinem Kreditinstitut ein Darlehen gewährt bekommt, sollte sein Vorhaben besser „begraben“ als seine Familie auch noch aufs Spiel zu setzen.