Familien- und Erbrechtsrechtsschutz

Beratungs-Rechtsschutz in Erb- und Familiensachen

Rechtsstreitigkeiten innerhalb des Erbrechts werden durch die Rechtsschutzversicherer grundsätzlich nicht gedeckt. Dafür gibt es aber den Beratungs-Rechtsschutz in Erb- und Familiensachen. Auf diese Weise können Betroffene über einen Anwalt eine entsprechende Erstberatung durchführen lassen. Allerdings darf im Anschluss an diese Beratung keine weitere Folgetätigkeit durch den Rechtsanwalt erfolgen, denn für diesen Fall kann auch für die Erstberatung nicht geleistet werden. Es gibt aber durchaus auch Fälle, in denen es ausreicht, dass ein Anwalt seinen Mandanten dazu rät, evtl. vorhandene Erbstreigkeiten beizulegen. Somit wird eine Rechtsberatung im Erbrecht immer dann von der Rechtsschutz bezahlt, wenn damit auch der Leistungsfall abgeschlossen ist.

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Versicherungsnehmer sollten daher überlegen, ob es notwendig ist, andere Erbberechtigte anzuschreiben. Denn diese Handlung wäre dann keine weitergehende Beratung mehr mit der Folge, dass alle Kosten, auch die der Beratung, aus eigener Tasche bezahlt werden müssten. Zudem sollten Versicherungsnehmer darauf achten, dass der Beratungs-Rechtsschutz immer erst für den Fall greift, dass auch eine tatsächliche Änderung in der Rechtslage der versicherten Person eingetreten ist. Wer einen Anwalt damit beauftragt, ein neues Testament zu verfassen, ändert damit die Rechtslage nicht. Somit müsste auch der Rechtsschutzversicherer für diesen Fall nicht aufkommen. Einige Versicherer bieten auch eine telefonische Erstberatung an, die Versicherungsnehmer in nicht versicherten Fällen anrufen können. Da bei der telefonischen Erstberatung auch keine Selbstbeteiligung anfällt, erhält der Versicherte neben einer kostenfreien Information auch noch einen fachlichen Expertenrat zum Thema Erbrecht. In diesem Fall weiß dieser zumindest, wie er weiter in einer Erbstreitangelegenheit verfahren soll.

Versicherer müssen sowohl für eine mündliche als auch für eine schriftliche Erteilung eines Rates in die Leistungspflicht gehen. Auskünfte können neben einem Rechtsanwalt auch über einen Notar eingeholt werden. Innerhalb des Familienrechts spielen bspw. Unterhaltsauseinandersetzungen oder gar Sorgerechtsregelungen während des Getrenntlebens eine Rolle. Innerhalb des Erbrechts stehen die Testamentsanfechtung sowie die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft oder die Geltendmachung des Pflichtteils durch die Erbberechtigten zur Debatte. Für vorsorgliche Beratungen wie die der Voraussetzungen zur Errichtung eines Testaments oder über die Rechtsfolgen einer beabsichtigten Güterrechtsvereinbarung besteht keine Leistungspflicht des Versicherers. Gleiches gilt, wenn sich lediglich die wirtschaftliche Lage eines Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person geändert hat.

Auch die mit dem familien- und erbrechtlichen Rechtsrat verbundenen weitergehenden Rechtsfragen, bspw. Fragen aus dem Gesellschafts- oder Steuerrecht, fallen ebenfalls nicht unter den Beratungsrechtsschutz. Dafür ist der Versicherungsnehmer weder bei der Auswahl seines Anwalts noch in der Anzahl der Beratungen beschränkt.

Übersicht

Die Rechtslage eines Versicherungsnehmers kann sich entsprechend durch einen Erbfall, durch Trennung vom Ehepartner oder durch die Geburt eines Kindes verändern. Man spricht in diesem Fall auch von einem „vom Willen des Versicherungsnehmers unabhängigen Ereignisses“. Betroffene erhalten hierfür Rat und Auskunft durch einen in Deutschland zugelassenen Anwalt oder Notar. Eine Auskunft darf auch nach ausländischem Rechts erfolgen, soweit diese nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit des Rechtsanwalts zusammenhängt. Auch die Erstberatung wegen vom Sozialamt übergeleiteter Unterhaltsansprüche steht unter der Leistungspflicht der Rechtsschutzversicherer. In allen Fällen darf dabei die Tätigkeit eines Anwalts nicht über die Erteilung eines Rates bzw. einer Auskunft hinausgehen. Kommt es hingegen zu einem Abfassen eines Schreibens an die Gegenseite oder zu einem Gespräch mit dem Anspruchsgegner, erlischt die Leistungspflicht des Versicherers.

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Fallbeispiel Pflichtteilsberechnung

Hat sich auf Grund eines Ereignisses die Rechtslage eines Versicherungsnehmers verändert, besteht Deckungszusage im Bereich des Beratungsrechtsschutzes. Ein Beispiel wäre die Berechnung von Pflichtteilsansprüchen für den Fall des Unterhalts bei Trennung (Rechte und Pflichten als Vormund). Auch Fragen zum Trennungsunterhalt fallen in diesen Bereich. Ebenso Berechnungen eines Pflichtteilsanspruches zum Unterhalt. Eine lediglich vorsorgliche Beratung ist hingegen nicht versicherbar. Weiteres Beispiel: Ein Verstorbener hinterlässt unter anderem eine Eigentumswohnung, die mit erheblichen Grundpfandrechten belastet ist. Beratungs-Rechts-schutz besteht hier für die Frage, ob er die Erbschaft annehmen oder doch besser ausschlagen soll. Ein Beratungsrechtsschutz besteht auch für eingetragene Lebenspartnerschaften.

Muster

Für die nachfolgend aufgeführten Beispiele besteht Deckung durch den Versicherer für Beratungen durch einen Anwalt oder Notar. Bei Tätigkeiten über die Beratung hinaus erlischt der Versicherungsschutz auch für die vorangegangene Beratung. Beratungs-Rechtsschutz und Kostenübernahme kann beantragt werden für

  • Fragen, die in Bezug zu einer Sorgerechtsregelung im Familien- oder Erbrecht stehen;
  • Beratungen bezüglich Unterhaltsregelungen bei Vorliegen einer Scheidung
  • Fragen in Bezug auf das Testament eines verstorbenen Familienangehörigen, wenn es um die Geltendmachung des Pflichtteils geht

Von der Leistungspflicht ausgeschlossen sind hingegen Beratungen, die sich auf eine noch nicht eingetretene Änderung einer Rechtslage beziehen. Ein solcher Fall wäre gegeben, wenn es um die Regelung einer Erbsache ginge, wobei das Erbe noch gar nicht angetreten werden kann, weil der Erblasser noch lebt. Gleiches gilt für Testamentsänderungen von Angehörigen zu deren Lebzeiten.

Hinweis

Beratungs-Rechtsschutz umfasst einen Kostenschutz nur für den Fall, solange die Tätigkeit des Anwalts oder Notars ausschließlich die reine Beratung umfasst. Grundsätzlich ist ein Beratungsgespräch bei einem Anwalt nicht umsonst. Eine Kostenübernahme wird daher ausschließlich durch den Beratungs-Rechtsschutz gewährt. Geringverdiener haben allerdings noch die Möglichkeit einer Kostenübernahme durch die Beratungs- und Prozesskostenbeihilfe. Versicherungsnehmer sollten vor Abschluss ihrer Police darauf achten, dass sie einen Versicherer finden, der sowohl die Kosten für eine Beratung als auch für ein späteres Verfahren übernimmt. Einige Versicherer bieten auf diesem Gebiet so genannte Paketlösungen an.

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