Vertrags- und Sachenrechtschutz

Immer wieder erfahren Betroffene im täglichen Leben von Problemen aus privaten Verträgen, insbesondere wenn es um Streitigkeiten um das Eigentum an beweglichen Sachen geht. Als Beispiel können Ärgernisse in Verbindung mit dem Kauf von Hausrat oder Elektronik angeführt werden. Versicherungsschutz besteht aber auch bei Unannehmlichkeiten mit Handwerkern, bei Ärgernissen in Urlaubsreisen oder für den Fall von unberechtigten Pfändungen. Versicherungsnehmer erfahren also Schutz im privaten Bereich, wenn es darum geht, Ansprüche aus Verträgen geltend zu machen oder diese abzuwehren. In all diesen Fällen können Betroffene ihre Vertrags- und Sachenrechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen.

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Ansprüche des täglichen Lebens können zum Beispiel dann anfallen, wenn ein Trockner trotz mehrmaliger Reparaturen noch immer nicht funktioniert, der Händler aber strikt die Rücknahme des Gerätes verweigert. Das wäre ein Fall aus dem Werk- oder Reparaturvertrag, die die Rechtsschutzversicherung übernehmen würde. Gleiches gilt für den Fall eines Kaufvertrages: Ein Käufer erwirbt eine Digitalkamera, von der sich herausstellt, dass diese nicht funktioniert. Auch Streitigkeiten aus Darlehens-, Reise- oder Dienst- und Beförderungsverträgen fallen unter die Leistungspflicht der Vertrags- und Sachenrechtsschutz.

Versicherungsnehmer sollten bei Abschluss der Versicherung wissen, dass insbesondere der Versicherungsumfang innerhalb der einzelnen Vertragsarten gerade in Bezug auf den Vertrags- und Sachenrechtsschutz äußerst unterschiedlich gestaltet ist. Zum einen findet der Vertrags- und Sachenrechtsschutz im Privatbereich statt. In diesem Fall bezieht er sich auch auf Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit Versicherungen entstehen können. Allerdings besteht hier eine Ausnahme: Klagen gegen den eigenen Rechtsschutzversicherer können natürlich nicht übernommen werden. Zum anderen gibt es den Vertrags- und Sachenrechtsschutz im Rahmen des Verkehrsrechtsschutzes. In diesem Fall bezieht sich der Schutz auf Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen entstehen.

Auch innerhalb der Sachversicherung muss eine entsprechende Gliederung durchgeführt werden. So gibt es das Allgemeine Sachenrecht. Dieses beinhaltet die so genannten dinglichen oder absoluten Rechte an allen beweglichen Sachen. Dieses wiederum wird aufgeteilt in das Eigentums-, das Besitz-, das Nutzungs- sowie in das Verwertungsrecht. Eine weitere Untergliederung erfolgt in „Allgemeiner Vertrags- und Eigentums-Rechtsschutz“ sowie in den „Versicherungsvertrags-Rechtsschutz“. Der allgemeine Vertrags- und Eigentumsrechtsschutz befasst sich mit der Durchsetzung und der Abwehr von Ansprüchen aus schuldrechtlichen Verträgen. Beispielhaft zu nennen wären hier Kauf-, Reparatur-, Dienst-, Werk- oder Darlehensverträge. Hinzu kommt der Schutz aus dinglichen Rechten an beweglichen Sachen. Beispiele hierfür sind Beeinträchtigungen des Eigentums-, Besitz- oder Pfandrechts.

Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind hingegen alle Fahrzeugvertrags-, Arbeitsvertrags- sowie Mietvertragsstreitigkeiten. Übernommen werden hingegen alle Fälle aus Ansprüchen auf Gewährleistung oder Ansprüche auf Minderung bzw. Ersatz wegen Nichterfüllung. In den Bereich des Versicherungsvertrags-Rechtsschutzes fallen all diejenigen Streitigkeiten, die aus Versicherungsverträgen herrühren. Als Beispiel kann hier die Deckungsklage genannt werden, die ab einem Streitwert von 150 Euro greift. Ausnahme wie bereits angeführt: Klagen gegen den eigenen Rechtsschutzversicherer. Hat ein Besucher zum Beispiel eine teure Vase auf den Boden gestoßen und weigert sich hierauf die Hausratversicherung, die Kosten zu übernehmen, dann hilft für diesen Fall der Versicherungsvertragsrechtsschutz. Der Versicherer vertritt für diesen Fall alle privaten Interessen des Versicherungsnehmers, die aus Verträgen herrühren.

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Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind auch alle Auseinandersetzungen bezüglich Beitragsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Mitgliedschaften. Nicht unter den Versicherungsschutz fallen auch Streitigkeiten bezüglich Miet- oder Pachtverträge über Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile. Diese Leistungen können aber entsprechend durch eine Wohnungs- und Grund-stücks-Rechtsschutzversicherung abgedeckt werden. Auch Probleme für den Fall einer kurzfristigen Anmietung von Hotelzimmern, Pensionen oder Ferienwohnungen fallen unter die Leistungskategorie des Privat-Rechtsschutzes. Versicherungsnehmer einer Berufsrechtsschutz für Selbständige müssen zudem beachten, dass in diesem kein Allgemeiner Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht integriert ist. Ein solcher ist lediglich im Versicherungsschutz bei Ärzten beinhaltet, dafür fällt innerhalb dieser Leistungsart die Wahrnehmung aus Versicherungsverträgen weg.

Übersicht

Der Vertrags- und Sachen-Rechtsschutz sichert gegenüber dem Versicherungsnehmer alle Ansprüche aus Vertragsverhältnissen, die Belange des täglichen Lebens betreffen. Gewährleistung gibt es auch für den Fall der Einhaltung von Verträgen. Innerhalb der verschiedenen Leistungsarten variiert dabei zum Teil der Leistungsumfang in erheblichem Ausmaß.

Der Schutz im Privatbereich erstreckt sich dabei auf etwaige Differenzen zwischen dem Versicherungsnehmer und der Versicherungsgesellschaft (Ausnahme eigener Rechtsschutzversicherer) in Bezug auf Schadensfälle. Weigert sich zum Beispiel eine Gesellschaft zur Kostenübernahme, müsste der Rechtsschutzversicherer hierfür in die Leistung eintreten. In den Leistungsschutz fallen auch Differenzen um Eiderrufsrechte oder Streitigkeiten bei Dienst- oder Beförderungsverträgen. Mitversichert sind ebenso Unstimmigkeiten bei Reise- oder Darlehensverträgen.

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