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Versicherte sollten für einen ausreichenden Rechtsschutz im Betreuungsverfahren sorgen
Man hört es heutzutage nicht nur sehr oft, man liest es auch immer wieder: Menschen, die plötzlich an Demenz oder Alzheimer erkranken. Schnell kann es aber auch passieren, dass dieser Mensch der eigene Ehepartner bzw. die Ehepartnerin ist. Wer für diesen Fall eine entsprechende Vorsorge unterlässt, muss damit rechnen, dass die Betreuungsübernahme durch einen Betreuungsverein erfolgt – und zwar auf gerichtliche Anordnung hin. Wer sich hingegen für einen Betreuungs-Rechtsschutz entschieden hat, der erhält entsprechende Hilfe für die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen. Diese Hilfe erhalten Versicherte aber nur, wenn die Sache in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Betreuungsanordnung gegen den Versicherungsnehmer selbst bzw. einer mitversicherten Person stehen. Allerdings kann versicherungsrechtlich in dieser Hilfe lediglich die rechtliche Vertretung gesehen werden und nicht die ansonsten übliche Sozial- oder Gesundheitsbetreuung.
Zum VersicherungsvergleichInnerhalb eines Betreuungsverfahrens übernimmt der Rechtsschutzversicherer alle anfallenden Kosten, die durch einen Rechtsanwalt im Rahmen seiner Eintrittspflicht anfallen. Allerdings sind die Leistungen, bis zu der eine maximale Kostenerstattung möglich ist, begrenzt. Zusätzliche Sicherheit zum Betreuungsrechtsschutz schafft sich derjenige, der sich zusätzlich durch entsprechende Vorsorgevollmachten absichert. Daher finden Sie im Anschluss daran verschiedene Vollmachten, die entsprechend ausgedruckt und verwendet werden können.
Darüber hinaus kann eine Schiedsvereinbarung auch durch die Erben selbst getroffen werden. Sollte die Verfügung von Todes wegen keine Schiedsklausel enthalten, so können die Erben diese wie folgt nach dem Erbfall selbst vereinbaren. Es empfiehlt sich folgende Formulierung:
(DSE) 74978 Angelbachtal/Heidelberg, Hauptstr. 18
Telefon: 07265/493744/45, Telefax: 07265/493746
Internet: www.erbrecht.de
unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden.“