Behinderte Menschen genießen im Berufsleben mehr Schutz als ihre gesunden Kollegen – das Gesetz gewährt Frauen und Männern mit anerkannter Schwerbehinderung von 50 Prozent und mehr besonderen Kündigungsschutz. Vor einer Entlassung sollen alle Möglichkeiten zur Weiterbeschäftigung ausgeschöpft werden. In vielen Fällen lässt sich der Arbeitsplatz umgestalten oder ein neuer Aufgabenbereich für den Betroffenen finden, so dass er auch mit seiner Behinderung weiter produktiv eingesetzt werden kann.
Will der Arbeitgeber einem schwerbehinderten Mitarbeiter kündigen, muss er zuvor die Zustimmung des zuständigen Integrationsamtes einholen. Eine ohne diese Zustimmung ausgesprochene Kündigung ist wirkungslos. Das Integrationsamt prüft den Fall und wägt die Interessen von Arbeitgeber und behindertem Arbeitnehmer unter den Gesichtspunkten der Zumutbarkeit und der Verhältnismäßigkeit gegeneinander ab. Stimmt es der Kündigung zu, kann der Arbeitgeber die Kündigung gegenüber dem schwerbehinderten Mitarbeiter innerhalb eines Monats aussprechen. Hält das Integrationsamt die Kündigung für vermeidbar, versucht es, im Austausch mit den Beteiligten eine gütliche Einigung zur Weiterbeschäftigung erzielen und Vorschläge zur möglichen Umorganisation des Arbeitsplatzes oder zur Umsetzung auf einen behindertengerechten Arbeitsplatz zu machen. In immerhin rund 15 Prozent der streitigen Verfahren kann der Arbeitsplatz auf diese Weise erhalten bleiben.
Kündigt der Arbeitgeber ohne Zustimmung der Integrationsbehörde, kann man als Schwerbehinderter gegen die Kündigung klagen. Das Arbeitsgericht prüft den Sachverhalt und stellt gegebenenfalls die Unwirksamkeit der Kündigung wegen fehlender Zustimmung fest. In der Praxis wird das Arbeitsverhältnis trotzdem oft wegen Zerrüttung zwischen Chef und Arbeitnehmer beendet, das Gericht spricht dem Gekündigten dann in der Regel eine Entschädigung zu. Keine Anwendung findet der besondere Kündigungsschutz für Schwerbehinderte bei Kündigung durch den Schwerbehinderten selbst, bei Aufhebungsverträgen, bei Ablauf befristeter Arbeitsverhältnisse oder bei Betriebsstilllegungen. Noch keinen besonderen Kündigungsschutz genießen außerdem Schwerbehinderte, die zum Kündigungszeitpunkt noch nicht länger sechs Monate im Betrieb sind.