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Der Verkehrsrechtsschutz erbringt Leistungen für Personen als Eigentümer, Halter oder Fahrer von Pkw, Kleinkrafträdern, Fahrrädern mit Hilfsmotor und von Leichtkrafträdern. Eingefasst in diesen Versicherungsschutz sind Fahrgäste, Fußgänger und Radfahrer. Zum versicherten Personenkreis in der Verkehrsrechtsschutz gehören Eigentümer, Halter, Mieter, Leasingnehmer, Erwerber, berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen der im Versicherungsschein bezeichneten Motorfahrzeuge zu Lande. Ebenso versichert sind Anhänger, die zudem mit einem Versicherungskennzeichen versehen sind. Mitversichert sind neben dem Versicherungsnehmers selbst dessen ehelicher bzw. eingetragene oder im Versicherungsschein genannter sonstiger Lebenspartner sowie alle minderjährigen Kinder des Versicherungsnehmers. Im Versicherungsantrag ist dabei zwingend die Angabe der amtlichen Kennzeichen der versicherten Fahrzeuge erforderlich. Versicherungsnehmer sollten bei Abschluss darauf achten, dass einige Versicherungsgesell-schaften alle auf den Antragsteller polizeilich zugelassenen Fahrzeuge zu einer Prämie versichern.
Zum VersicherungsvergleichDer im Verkehrsrechtsschutz eingeschlossene Verwaltungsrechtsschutz in Verkehrssachen versichert grundsätzlich alle verkehrsrechtlichen Verwaltungsangelegenheiten. Als Beispiel kann hier angeführt werden: Es kommt zu einer Trunkenheitsfahrt durch einen Versicherungsnehmer. Diesem wird anschließend der Führerschein entzogen. Nach dem der durch das Gericht festgesetzte Führerscheinentzug abgelaufen ist, fordert der Versicherungsnehmer die Herausgabe. Die Verwaltungsbehörde hingegen weigert sich, dem Versicherungsnehmer eine neue Fahrerlaubnis auszustellen und verweist vielmehr auf die Abgabe einer medizinischen-psychologischen Untersuchung. Dank seiner Rechtsschutzversicherung beauftragt der Versicherte einen Anwalt, der Sorge tragen soll, dass die Behörde schnell wieder den Führerschein ausstellt. Der Anwalt erreiht dabei in I. Instanz die Aushändigung der Fahrerlaubnis, allerdings werden dem Versicherungsnehmer bestimmte Auflagen auferlegt. Die Verkehrsrechtsschutz übernimmt die gesamten Kosten dieses Prozesses.
Nicht unter die Leistungspflicht des Versicherers fallen allerdings alle Verfahren, die nicht ausschließlich dem Bereich Sicherheit und Ordnung des Verkehrs zuzuordnen sind. Wird zum Beispiel ein Fahrzeug aufgrund von Falschparkens im Park- und Halteverbot abgeschleppt, werden diese Kosten nicht von der Rechtsschutz übernommen.