Fallbeispiele

Beispiele für eine Rechtsschutzübernahme

In dem nachfolgenden Beispielfall geht es um die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten mit Verwaltungsbehörden. Sie können einen solchen Schutz zum Beispiel in Anspruch nehmen, wenn sie gegen eine Verwaltungsbehörde ein Widerspruchsverfahren einleiten und ihnen im anschließenden Verwaltungsgerichtsprozess der Führerschein entzogen wird. Das nachfolgende Beispiel zeigt einen aktuellen Fall, bei dem es um die Größe einer Parkscheibe geht. Denn eine solche muss zwingend eine Mindestgröße aufweisen. So jedenfalls sieht es das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg unter Az. 53 Ss-Owi 495/10. Wird hingegen eine Parkscheibe verwendet, die wesentlich kleiner ist als die vom Gesetzgeber vorgeschriebene, dann handelt es sich um eine klare Ordnungswidrigkeit. Damit dem Gesetz Genüge getan wird, benötigen Fahrzeugführer künftig eine elf mal fünfzehn Zentimeter große Parkscheibe.

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Diese Normgröße ermöglicht nicht nur ein optimales Ablesen der eingestellten Zeit, sondern sorgt auch für eine wirksamere Kontrolle, was die Höchstparkdauer anbelangt. In diesem Zusammenhang bemerkte das Gericht zugleich, dass selbst elektronische Parkscheiben, die wie bei einer Uhr immer die aktuelle Zeit anzeigen, nicht verboten sind. Aber Achtung: Nach dem Abstellen des Fahrzeuges ist der Fahrzeugführer dazu verpflichtet, den Uhrzeiger anzuhalten. Wer dies „vergisst“, muss mit einem hohen Bußgeld rechnen. Auch ist für die Anbringung einer Parkscheibe kein konkreter Platz vorgeschrieben. Dass diese stets hinter der Frontscheibe abgelegt werden muss, ist ein großer Irrtum. Der Gesetzgeber hat hier nichts vorgeschrieben! Die Parkscheibe muss lediglich von außen gut lesbar angebracht werden. Auch das OLG Naumburg sah für eine Ordnungswidrigkeit keinen Grund, als ein Fahrer die Parkscheibe an der linken hinteren Scheibe im Auto platzierte (Az. 1 SS 132/97).

Wie wichtig eine Verkehrsrechtsschutzversicherung ist, zeigt auch unser nächster Fall. Hier ging es um eine „unsichtbare“ Geschwindigkeitsbeschreibung, bei dem ein Autofahrer nicht nur eine Regelgeldbuße in Höhe von 100 Euro zahlen sollte, sondern auch noch ein einmonatiges Fahrverbot verhängt bekam. Die Geschwindigkeitsübertretung ereignete sich dabei innerorts, in der eine Beschränkung auf 30 km/h angeordnet war. Diese hatte der Autofahrer jedoch ignoriert und hatte diese mit 70 km befahren. Bei der Gerichtsverhandlung stellte der Anwalt des Beschuldigten jedoch klar, dass das Verkehrszeichen durch starken Baum- und Buschbewuchs für einen Fahrer nicht mehr erkennbar war. Auf Grund dieser Tatsache wurde das Fahrverbot und die Regelgeldbuße aufgehoben und stattdessen lediglich eine Überschreitung von 20 km/h festgestellt, was letztlich nur zu einer Geldbuße von 35 Euro führte (OLG Hamm, Az. III-3 RBs 336/09).

Pflastersteine in der Fußgängerzone: für viele ältere Personen ein Hindernis. In dem zu verhandelnden Fall ragte ein solcher um drei Zentimeter heraus. Eine ältere Passantin stolperte darüber, die Gemeinde musste wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für den entstandenen Schaden haften (LG Detmold, Az. 12 O 221/08).

Wer mit seinem Kraftfahrzeug schuldhaft einen Unfall verursacht, dann kommt es zu einer Haftung gegenüber dem Unfallgeschädigten als Gesamtschuldner. Gesamtschuldner in einem solchen Fall sind neben der Haftpflichtversicherung der Fahrer und der Halter eines Fahrzeugs. Dies wiederum hat den Vorteil, dass sich der Geschädigte mit seiner Gesamtforderung an jeden der Gesamtschuldner halten kann. Kommt es zudem zu einer Verurteilung der Gesamtschuldner in einem Prozess, hat jeder einzelne die Möglichkeit, gegen dieses Urteil Berufung einzulegen. Selbst wenn die Haftpflichtversicherung den Schaden angesichts der Verurteilung bereits vollständig bezahlt hat, verliert ein verurteilter Gesamtschuldner nicht das Recht zur Berufungseinlegung (BGH, Az. VI ZB 87/09).

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Problematik: nahezu zeitgleiches Einfahren in den Kreisverkehr. Hierzu nimmt das OLG Koblenz mit Az. 12 U 1275/09 Stellung: Grundsätzlich haben Fahrzeuge, die sich bereits in einem Kreisverkehr befinden (aus der Sicht des Einfahrenden entsprechend von links kommen) immer Vorrang. Aber Achtung: Etwas anderes gilt, wenn der von links Kommende erst später in den Kreisverkehr einfährt als der in Fahrtrichtung durch die dahinter liegende Einfahrt Einfahrende. Fährt ein geringfügig danach in den Kreisel einfahrende Autofahrer mit einer zu hohen Geschwindigkeit und reagiert dann auch noch zu spät, dann steht dieser allein in der Haftung des gesamten Unfallschadens.

Was tun bei einem schlechten Radweg: einfach auf die Straße? Das sieht der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) mit Az. 11 B 08.1892 etwas anders. Auch wenn sich ein Radweg für einen Fahrradfahrer angeblich in einem äußerst schlechten Zustand befindet und zudem auch noch zu schmal ist, darf gegen die bestehende Radwegbenutzungspflicht nicht verstoßen werden. Zwar mussten die Richter einsehen, dass die vorgeschriebene Mindestbreite eines Radweges tatsächlich unterschritten wurde und damit für den Radfahrer zu eng war. Allerdings war das Ausweichmanöver, für das sich der Radfahrer entschieden hatte, noch gefährlicher: nämlich eine viel befahrene vierspurige Straße. Und genau mit diesem geringeren Übel des schlechten Radweges hätte der Radfahrer also leben müssen.

Probleme mit der Werkstatt sind heute keine Seltenheit mehr. Doch die Gerichte gehen heute noch weiter und verlangen, dass eine Werkstatt ihren Kunden bereits auf den demnächst notwendigen Zahnriemenwechsel hinweisen muss, nachdem dieser eine Kurzinspektion durchführen ließ. Kunden müssen immer auf demnächst bevorstehende notwendige Austauschmaßnahmen wichtiger Teile hingewiesen werden, so die Aussage des OLG Schleswig-Holstein mit Az. 4 U 171/09. Käme es zum Beispiel zu einem Motorschaden infolge des gerissenen Zahnriemens, hätte die Werkstatt bei Unterlassung die Kosten des Schadens zu tragen.

Auch das Landgericht Itzehoe hatte in einem ganz besonderen Fall zu entscheiden. Hierbei ging es um eine Schadensersatzforderung für verunreinigte Kleidung durch Spritzwasser. Diese wurde mit Az. 1 S 186/10 allerdings abgewiesen. Begründung der Richter: Pkw-Fahrer sind nicht verpflichtet, Wasserlachen auf der Fahrbahn stets nur im Schritttempo zu durchfahren, wenn andernfalls Fußgänger bespritzt werden könnten. Vielmehr wäre durch die Geschwindigkeitsreduzierung die damit verbundene Unfallgefahr deutlich erhöht. Würde dies zur Regel gemacht, dass bei Regen alle Fahrzeuge nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren dürften, käme es zudem zu nicht unerheblichen Verkehrsbehinderungen.

Alkohol am Steuer – das kann nicht nur richtig teuer werden, sondern zudem den Führerschein kosten. So sah es auch der Verwaltungsgerichtshof VGH Mannheim mit Aktenzeichen 10 S 2172/10. Dieses sah eine MPU-Untersuchung auch noch bei einem langen Zwischenraum zwischen Trunkenheitsfahrten als gerechtfertigt an. Liegen zum Beispiel zwei nicht tilgungsreife Verkehrsverstöße unter Alkoholeinfluss vor, ist die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung( MPU) dennoch vollkommen gerechtfertigt. Hier spielt es dann auch keine Rolle, wenn dazwischen ein langer Zeitraum lag, in dem der Betroffene nicht mehr einschlägig aufgefallen ist. In dem zu verhandelnden Fall betrug diese Zeit über 9 Jahre!

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Wer hat das noch nicht erlebt: Auto geparkt, beim Zurückkommen abgeschleppt. Doch was war der Grund? Wird zum Beispiel ein Radweg durch ein parkendes Fahrzeug verengt, ist ein Abschleppen nicht nur verhältnismäßig, sondern vielmehr auch zulässig. So jedenfalls sah es das Oberverwaltungsgericht OVG Nordrhein-Westfalen mit Az. 5 A 954/10. In dem zu verhandelnden Fall war der Radweg nur noch zu etwa zwei Dritteln für Radfahrer frei.

Wenn eine Gemeinde in der Haftung steht, dann sind die Prozesstage unendlich. Insbesondere in einem Fall, den das Landgericht LG Aurich mit Az. 2 O 698/10 zu entscheiden hatte. Hier verlangte das Gericht, dass eine Gemeinde ihre Autofahrer vor witterungsbedingten Straßenschäden warnen muss. Dies gilt umso mehr, wenn man die letzten erheblichen Spuren des frostreichen Winters noch sieht. Doch wegen der klammen Kassen ist an Ausbesserungsarbeiten nicht zu denken. Gerade in Nebenstraßen bilden sich muldenförmige Spurrillen, aus denen dann auch noch Pflastersteine herausragen. Schnell kommt es hier zu einer Beschädigung der tief liegenden Ölwanne beim Fahrzeug. Dabei spielt es auch keine Rolle, wenn dieser Weg wegen des schlechten Straßenzustandes auf 30 km/h reduziert wurde. Vielmehr hätte die Gemeinde Warnschilder mit einer Reduzierung der Geschwindigkeit auf 10 km/h aufstellen oder die gesamten Nebenstraßen komplett für den Straßenverkehr sperren müssen.

Von den meisten Leihwagenfirmen nicht bedacht: was passiert, wenn ein ausländischer Kunde mit dem Mietwagen zum Beispiel einen Park- oder Geschwindigkeitsverstoß begeht? Das Verwaltungsgericht VG Aachen hatte mit Urteil 6 K 1/10 die Antwort parat: natürlich die Mietwagenfirma. Leiht zum Beispiel ein in Hongkong lebender Taiwanese in Deutschland einen Mietwagen aus, stellt diesen im absoluten Halteverbot ab, weshalb das Fahrzeug abgeschleppt wird, dann muss die Mietwagenfirma Ersatz für die Abschleppkosten leisten. Der Grund: Es besteht kein Vollstreckungsabkommen zwischen Deutschland und Taiwan. Selbst wenn die Anschrift des Fahrers in Hongkong ermittelt werden könnte, kann von diesem keine Befriedigung verlangt werden. In einem solchen Fall kann die Behörde den Kosten- und Gebührenbescheid dann unmittelbar gegen die Mietwagenfirma erlassen. Denn diese ist letztlich auch Halter des Fahrzeugs!

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Wenn Fußgänger all zu leichtsinnig sind, stehen sie stets in der Alleinhaftung. Überquert zum Beispiel ein dunkel gekleideter Fußgänger unter Missachtung einer Rotlicht zeigenden Fußgängerampel neben dem Überweg eine innerstädtische Straße, haftet er allein für den Schaden, wenn er hierbei von einem Autofahrer erfasst wird, der die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten hat. Wegen des schwerwiegenden Verschuldens des Fußgängers tritt die so genannte Betriebsgefahr des Fahrzeugs, die bei Kollisionen mit Fußgängern in der Regel eingreift, vollständig zurück (OLG Saarbrücken, Az. 4 U 200/10-60).

Bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zum so genannten Unfalltarif, der oft erheblich über dem Normaltarif des Autovermieters liegt, kommt es regelmäßig zu Auseinandersetzungen mit der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Die Versicherung erstattet in solchen Fällen in der Regel nur den günstigeren Tarif. Hat der Geschädigte eines Verkehrsunfalls zum Beispiel ein Ersatzfahrzeug angemietet und dann die Mietwagenrechnung bei der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners eingereicht, die ihm die Mietwagenkosten auch in voller Höhe ausgleicht, muss er den Erstattungsbetrag auch an den Autovermieter weitergeben. Er darf daher nicht hinterher die teilweise Bezahlung der Mietwagenrechnung mit der Begründung verweigern, die Rechnung sei wegen der Berechnung eines ungünstigen Tarifs überhöht gewesen. In diesem Fall ist es als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn der Mieter ohne jedes wirtschaftliche Interesse einen Rechtsstreit mit dem Mietwagenunternehmen nur „ums Prinzip“ führt (AG Halle/Saale, Az. 93 C 2893/10).

Ein weiteres äußerst interessantes Urteil hat das Oberlandesgericht Oldenburg gefällt. Unter dem Aktenzeichen 5 U 48/10 ging es um den Sachverhalt einer Unterhaltspflicht. Aus diesem Urteil wird zudem deutlich, wie weit eine solche Schadensersatzpflicht für einen Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung gehen kann. In dem abgehandelten Fall ging es um eine junge Frau, die als Sozia tödliche Verletzungen erlitt. Der Unfall war dabei auf einen Fahrfehler des Motorradfahrers zurückzuführen. Die Eltern der tödlich Verunglückten machten nun gegenüber der Haftpflichtversicherung Forderungen gegen den Fahrer geltend. Sie führten an, dass sie – also die Eltern – für den Fall einer späteren Bedürftigkeit keine Unterhaltsansprüche mehr gegen ihre Tochter geltend machen könnten. Dabei war diese Tochter das einzige Kind. Zudem führten die Eltern an, dass ihr Kind nach abgeschlossenem Abitur den Beruf der Chemieingenieurin erwerben wollte. Diesen fiktiven Unterhaltsanspruch, den die Eltern nunmehr forderten, richte sich dabei nach dem Durchschnittseinkommen genau dieser Berufsgruppe.

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Was viele vielleicht jetzt für unmöglich halten: Die Versicherung muss zahlen. Denn die Ansprüche der Eltern sind laut Gericht dem Grunde nach anzuerkennen. Lediglich eine Berechnung zum jetzigen Zeitpunkt war noch nicht möglich. Denn zum einen war gerade zum jetzigen Zeitpunkt noch gar nicht klar, ob es überhaupt zu einem Unterhaltsanspruch kommen wird. Zum anderen stellt die Berechnungsgrundlage der Eltern nur eine von vielen Möglichkeiten dar, die jetzt noch nicht für die Zukunft fiktiv festgelegt werden kann. Zudem hängt der Unterhalt auch noch von der Höhe der Bedürftigkeit der Eltern und deren eigenem Einkommen ab. Dies wiederum führte dazu, dass das Gericht zum aktuelles Zeitpunkt eine Entscheidung über die Höhe des geltend gemachten Schadenssatzes erst gar nicht treffen konnte. Aus diesem Grund musste die Klage angewiesen werden. Allerdings haben die Eltern zu einem späteren Zeitpunkt wieder die Möglichkeit, bei Eintritt der Unterhaltspflicht erneut zu klagen.