Der Wahn ist kurz, die Reu´ ist lang – warnte Schiller in der "Glocke" vor der Ehe. Doch Unbelehrbare steuern diesen Hafen nach wie vor an. Auch im Schlepptau von Partnervermittlern – mit hohem Einsatz und wenig Glück. Handel und Wandel auf dem Heiratsmarkt: Anscheinend nach Wilhelm Buschs Devise "Nach genauer Betrachtung steigt mit dem Preise auch die Achtung", verkauft man sich so teuer wie möglich. Die gewerblichen Partnervermittler mischen da kräftig mit, handeln mit Adressen wie mit exotischen Geschöpfen. Immer wieder fliegt ein Handel mit illegal eingeschleusten Thailänderinnen auf, bis zu 5.000 Euro soll die Vermittlung einer Asiatin oftmals kosten – mit Umtauschrecht selbstverständlich. Nicht selten sind die Frauen anschließend auch noch schwanger.
Im trauten heim des Interessenten haben geschulte Außendienstmitarbeiter von Heiratsinstituten oft leichtes Spiel. Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht Berlin einem Institut verboten, in Privatwohnungen Vermittlungsverträge ohne Belehrung über ein Widerrufsrecht abzuschließen, wenn der Vertreterbesuch von dem Vermittlungsinstitut initiiert wurde. Das Institut hatte mit einem Partner-Test geworben und angeboten, dass nach Eingang eines ausgefüllten Fragebogens kostenlos ein Partnervorschlag unterbreitet werde. Jeder Einsender eines Fragebogens wurde dann angerufen mit dem Ziel, einen Vertreterbesuch zu vereinbaren.
Partnervermittlungsverträge, die daraufhin zustande kamen, hielt das Landgericht für unwirksam: Die Heiratskandidaten waren über ihr Widerrufsrecht nach dem Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (§ 2 Absätze 2 und 3 AGB) nicht belehrt worden. Kaum mehr als simple Werbegags sind meist auch das Anpreisen von graphologischen, astrologischen oder gar biorhythmischen Methoden. So hat das Oberlandesgericht München einem Eheanbahner verboten, in einer Zeitungsanzeige einen Fragebogen abzudrucken, den Interessierte ausfüllen sollten, damit sie eine kostenlose Partner-Empfehlung, eine Broschüre und ein Partnerschafts-Horoskop erhalten. Letztlich sei dies, so das Gericht, nur wenig wertvolles Werbematerial gewesen. Dem Eheinstitut sei es nur darum gegangen, potentielle Kandidaten anzulocken.
Vorsicht geboten ist auch vor sog. Lockvogel-Angeboten, bei dem nicht einmal das Foto neben dem Text zu dem Mädchen gehört, zu dem die Zeilen gehören. Diese erkennt man oft daran, dass im Verlauf einiger Wochen Fotos und Personalien häufiger wechseln als der Text. Zu beachten sind auch sog. Makler-Dienste: Einen versprochenen Lohn für die Heiratsvermittlung kann der Ehemakler nämlich nicht gerichtlich durchsetzen! Andererseits kann und darf der Vermittelte auch nicht das zurückfordern, was er bereits im voraus bezahlt hat. Der Grund für diese altehrwürdige Regelung findet sich in § 656 Abs. 1 BGB: Von einem Ehemakler zusammengeführte Menschen sollen vor Gericht nicht ihre Intimsphäre bloßlegen müssen.
Doch wovon sollen die Heiratsmakler leben, wenn sie ihre Forderungen nicht einklagen dürfen? Ihr sinnstiftendes Tun ist schließlich ein rechtlich anerkanntes Gewerbe. Also bestehen sie in aller Regel auf Vorkasse. 2.500 Euro für zwölf Monate andauernde Bemühungen können das leicht sein – die sog. Bearbeitungsgebühr! Wird darüber hinaus noch ein Erfolgshonorar verlangt, so sprach man oftmals von einem gemischten Ehemakler-Dienstvertrag. Nicht so der Bundesgerichtshof: Bemühungen um eine Eheanbahnung sind "Dienste höherer Art", selbst wenn im Vertrag von "Ehemakler-Lohn" die Rede ist oder wenn neben der erfolgsunabhängigen Bearbeitungsgebühr ein Erfolgshonorar vereinbart wird.
Der praktische Hintergrund: Über einen längeren Zeitraum sich erstreckende Dienste, die wie bei der Art der Partnervermittlung höherer Art sind, setzen ein besonderes Vertrauen voraus. Man kann deswegen auch ohne Angabe eines wichtigen Grundes fristlos kündigen (§ 627 BGB). Dienstverträge mit dieser Konsequenz verbergen sich auch hinter den Etiketten "Bekanntschaftsvermittlung" und "Partnerservice". Rechtlich genauso eingeordnet werden auch "Partnerkreise", die "Single-Clubs", "Clubs für Wochenend-Aktivitäten" und ähnliche organisatorische Dienstleistungen von Vermittlungsbüros.
Vorsichtig sollte man sein, wenn in einer vorgedruckten Vertragsklausel die sog. Kündigung nach § 627 abbedungen wird. Keinesfalls zu akzeptieren braucht man einen Ausschluss der Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) – wenn etwa offenkundig ungeeignete Partnervorschläge gemacht werden. Vor allem größere Partnervermittlungsinstitute bieten keine – sukzessiven – Dienste an, sondern garantieren für ein bestimmtes Ergebnis. Zum Beispiel: Erstellung eines Persönlichkeitsbildes sowie eines Partnerwunschprofils, Bereitstellen von ausgewählten einzelnen Kontaktadressen aus einem EDV-Bestand. Hierbei handelt es sich stets um einen sog. Werkvertrag!
Der rechtliche Nachteil eines solchen Vertrages: Die Auflösung ist schwieriger. Erst wenn die versprochene Leistung grundsätzlich fehlgeschlagen ist, kann der Kunde den Vertrag rückgängig machen, Schadenersatz oder wenigstens einen Preisnachlass verlangen. Eine vorherige Kündigung ist zwar möglich, jedoch mit dem Nachteil, dass das Partnervermittlungsinstitut die Bearbeitungsgebühr weitgehend behalten kann (§ 649 BGB). Vorsicht geboten ist stets vor den sog. Daten-Pools, denn was aus diesen Adressen-Abrufdepots herauskommt, ist oft unglaublich. Die Vermittlungsleistung ist hier derart standardisiert und oberflächlich, dass man sich nicht zu wundern braucht, wenn der Computer 25 "Traumprinzen" ausspuckt, die sich "in besonderem Maße durch kreative Tatkraft" und zugleich durch "sensible Einfühlungsfähigkeit" auszeichnen – das ganze Angebot für knapp 4 000 Mark.
Wie man daran erkennen kann: Partnerschaftsvermittlungen werden durch elektronische Datenverarbeitung nicht seriöser. Als simplen Trick entlarvte das Amtsgericht Berlin-Tempelhof bspw. dieses Angebot: Aus 47 000 gespeicherten Personen sollten auf Grund der persönlichen Daten und Wünsche 25 Partnervorschläge präsentiert werden. Der Haken an der Sache: Es konnte unmöglich funktionieren, wie die Berliner Richter nachrechneten. Bei 14 abgefragten variablen Interessen wie etwa Alter, Größe, Haar- und Augenfarbe müssten insgesamt 288 358 400 Personen in der Datei gespeichert sein, um für jeden Partner 25 passende Vorschläge herausfiltern zu können.