Wenn Sie in einem Kaufhaus anlässlich eines Sonderverkaufs Preis reduzierte Ware kaufen, werden Sie durch Aushänge oder per Ausdruck auf dem Kassenbeleg darauf hingewiesen, dass der „Umtausch von im Preis reduzierter Ware nicht möglich“ ist. Auch in Fabrikverkaufsläden hat sich diese (bewusst?) missverständliche Formulierung eingebürgert. Viele Käufer schließen nämlich daraus, dass ein Umtausch selbst bei nachträglich festgestellten Mängeln nicht möglich sei. Das ist jedoch keineswegs so. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche bei Sachmängeln sind grundsätzlich unabdingbar.
Die gesetzlichen Regeln können weder durch Individualvereinbarungen noch durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Der Ausschluss des Umtauschrechts kann sich daher nur auf den freiwilligen Umtausch beziehen. Wenn Sie beispielsweise zu Hause feststellen, dass Ihnen die Jacke nicht richtig passt oder die Farbe Ihnen nicht steht, kann der Verkäufer in diesem Fall den Umtausch ablehnen. Denn hierbei, also beim freiwilligen Umtausch, handelt es sich um eine Kulanzleistung, die gesetzlich nicht geregelt ist und daher auch verweigert werden kann. Wenn Sie allerdings Webfehler, Farbabweichungen oder schiefe Nähte, also Sachmängel feststellen, können Sie auf einem Umtausch bestehen. Die Gewährleistungspflicht beträgt dann zwei Jahre. Nur beim Kauf von Gebrauchtwaren kann der Händler durch entsprechende Vereinbarung oder durch seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen seine Gewährleistungspflicht auf ein Jahr verkürzen.
Tipp: Wenn Sie Zweifel haben, ob Sie die Preis reduzierte Ware wirklich behalten können, etwa, weil Sie das Schnäppchen verschenken möchten, lassen Sie sich vom Verkäufer schriftlich ein Umtauschrecht zusichern. Ein handschriftlicher Vermerk auf dem Kassenzettel mit Unterschrift des Verkäufers reicht aus.