Sommerzeit – Reisezeit. Immer wieder kommt es zur Unzufriedenheit der Urlauber wegen Mängel am Urlaubsort. Häufig versuchen nun die Reiseveranstalter, solchen Mängelrügen vor Ort dadurch zu begegnen, dass sie dem Reisenden eine "Gratisleistung" zur Verfügung stellen, bspw. einen Mietwagen oder eine Exkursion. Gelegentlich werden auch Geldbeträge angeboten. Im Gegensatz muss der Reisende dann die schriftliche Erklärung abgeben, dass er auf die nachträgliche Geltendmachung von Minderungs- und Schadenersatzansprüchen verzichtet. Doch derartige Vereinbarungen sind unzulässig (LG Frankfurt/Main, Az. 2/24 S 116/84; OLG Düsseldorf, Az. 18 U 123/91; LG Kleve, Az. 6 S 444/91).

Der Grund für diese Entscheidungen liegt auf der Hand, denn der Reisende, der am Urlaubsort Mängel vorfindet, befindet sich stets in einer gewissen Ausnahmesituation: Jegliche Art des Unterdrucksetzens durch den Reiseveranstalter soll vermieden werden. Insbesondere soll dem Reisenden nach Abschluss der Reise die Möglichkeit eingeräumt werden, in Ruhe darüber nachzudenken, ob er den Rechtsschutz inländischer Gerichte suchen will. Mit anderen Worten: Jeder Reisende, welcher eine solche Erklärung am Urlaubsort unterschrieben hat, ist nicht daran gehindert, seine Ansprüche auch in einem Prozess durchzusetzen! Er muss sich lediglich den Wert der am Urlaubsort empfangenen Leistung auf seine Forderung anrechnen lassen.

Damit bei Urlaubsmängeln am Ende der Reise nicht noch mehr Ärger als nötig entsteht und man seine Rechte auch durchsetzen kann, sollte immer ein im Reiserecht versierter Anwalt beauftragt werden. Solche benennt die Deutsche Anwaltsauskunft unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18 05 oder im Internet unter www.anwaltauskunft.de.