Hinweis zum Wegfall des Rechtsschutzes gegen Abmahnungen

Wer sich für den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung entscheidet, sollte bedenken, dass es keinen Rechtsschutz des Mieters gegen Abmahnungen des Vermieters gibt. Ein Mieter, der eine Abmahnung seines Vermieters als unberechtigt ansieht, kann daher nicht den Klageweg bestreiten (BGH, Az. VIII ZR 139/07). Beispiel: Ein Mieter erhält durch seinen Vermieter eine Abmahnung. Begründet wird diese wegen einer Beschwerde der Nachbarn in Bezug auf übermäßige Zimmerlautstärke des Fernsehers. In diesem Schreiben droht der Vermieter dem Mieter weitere Konsequenzen (fristlose Kündigung) für den Fall, dass sich dieser Vorfall wiederholt. Der Mieter hat in diesem Zusammenhang nunmehr keine Möglichkeit,

  • die Abmahnung beseitigen zu lassen,
  • die Abmahnung hilfsweise zu unterlassen
  • die Unrechtmäßigkeit der Abmahnung feststellen zu lassen
  • eine Feststellungsklage gegen die Abmahnung einzuleiten.

Für alle drei Fälle würde die Klage als unzulässig abgewiesen. Auch eine Revision beim BGH hätte keinen Erfolg. Der Grund liegt ganz einfach in der Tatsache, dass ein Anspruch auf Unterlassung oder Beseitigung einer ausgesprochenen Abmahnung im Mietrecht nicht geregelt ist. Eine Klärung lässt sich auch aus den Bestimmungen des BGB nicht herleiten. Das Bürgerliche Gesetzbuch zielt nämlich darauf ab, dass allein eine unberechtigte Abmahnung noch keine Rechtsverletzung des Mieters darstellt. Vielmehr dient eine Abmahnung lediglich dazu, ein beanstandetes Fehlverhalten vor Augen zu führen. Denn selbst für den Fall, dass es zu einer Rücknahme einer Abmahnung kommen würde, wäre der Mieter für diesen Fall auch nicht besser gestellt. Erst für den Fall, dass der Vermieter aus dieser Abmahnung eine fristlose Kündigung herleiten will, besteht die Möglichkeit, dieser mit einer entsprechenden Klage entgegen zu treten.

Zum Versicherungsvergleich

Zwar haben Arbeitnehmer im Arbeitsrecht die Möglichkeit, gegen eine unzulässige Abmahnung rechtlich vorzugehen. Doch dieses Recht, das im Arbeitsrecht verankert ist, kann nicht automatisch auch auf das Mietrecht übertragen werden. Rechtsgrundlage ist hier die ausgeprägte Fürsorgepflicht durch den Arbeitgeber. Einen solchen gibt es im Mietrecht in dieser Form allerdings nicht. Dass eine Feststellungsklage ins Leere läuft, Liegt allein an der Tatsache, dass es nicht Aufgabe ist, festzustellen, ob ein Mieter eine Pflichtverletzung begangen hat oder nicht.