Allgemeiner Schadensersatz-Rechtsschutz
Die Versicherungsart „Allgemeiner Schadensersatz-Rechtsschutz“ findet seine Rechtsgrundlage auch als Bestandteil des Privat- und Berufsrechtsschutzes. Hier übernehmen die Versicherer all diejenigen anfallenden Kosten eines Rechtsstreits, die dadurch entstehen, dass ein Schadensersatz entweder außergerichtlich oder gerichtlich durch den Geschädigten eingefordert werden soll. Abgesichert werden aber auch all diejenigen Schäden, die beispielsweise durch fortlaufende Handlungen Dritter entstehen können und die im Rahmen einer Unterlassungsklage verhindert werden sollen. Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind hingegen all diejenigen Schäden, die aus einer nicht erfolgten Vertragserfüllung resultieren oder aus öffentlich-rechtlichen Entschädigungsansprüchen herrühren.
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TIPP: Wenigen Arbeitgebern ist auch bekannt, dass Schadensersatzansprüche der Lohnpfändung unterliegen. Wer dies nicht beachtet, begeht einen teuren Fehler. Obwohl die Zahl der Lohnpfändungen in den letzten Monaten immer weiter steigt, ist dieser Sachverhalt den meisten Arbeitgebern noch gar nicht bekannt. Kommt es zum Beispiel zu einer Klage durch den Arbeitnehmer, bspw. wegen eines Verstoßes gegen den Allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (AGG-Verstoß) zu einem positiven Urteil, bekommt der Arbeitnehmer durch das Gericht einen Schadenersatz zugesprochen. Gleichzeitig hat dieser Arbeitnehmer auch noch eine Lohnpfändung laufen. Doch genau hier machen die meisten Arbeitgeber den Fehler, diesen Schadensersatz in Geldform nicht auch der Lohnpfändung zu unterwerfen. Nach Ansicht eines aktuellen Urteils des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Az. 10 AZR 834/08) unterliegt nämlich nicht nur der eigentliche Vergütungsanspruch der Lohnpfändung, sondern vielmehr auch der Schadensersatz, den ein Arbeitgeber aufgrund eines Arbeitsverhältnisses zahlen muss.