Fallbeispiele

Tritt bei einer Person ein Schaden ein, hat diese einen Anspruch auf Ausgleich. Dieser Ausgleich findet in Form von Schadenersatz statt. Damit Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können, bedarf es eines juristischen Beistandes, der sich in diesen belangen auskennt. Damit der Geschädigte für diese Kosten nicht selber aufkommen muss, hat er die Möglichkeit, eine Schadensersatz-Rechtsschutzversicherung abzuschließen. Möglichkeiten, bei denen Schadensersatz durchgesetzt werden muss, gibt es viele. Man denke zum Beispiel an einen Winterspaziergang. In diesem Zusammenhang kommt es zu einem üblen Sturz, weil entweder bei Glatteis nicht gestreut wurde oder aber eine ganze Gehwegplatte fehlte und auch kein Hinweis auf eine Gefahr angebracht wurde. Oder man denke an einen Verkehrsunfall, der täglich auf unseren überfüllten Straßen passieren kann. Nicht nur der Unfallgegner, sondern auch dessen Versicherung weigert sich vehement, die Mietwagenkosten anzuerkennen. Sie wollen auch kein Schmerzensgeld bezahlen. Auch soll nur ein Teil des Schadens beglichen werden. Jetzt brauchen Geschädigte einen versierten Rechtsanwalt, der diese Punkte durchsetzt.

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Auch bei Festlichkeiten geht es immer mal hoch her. Beispiel Biergarten, ein wunderschöner milder Sommerabend. Die Tischnachbarn sind sehr aufgedreht, es geht lustig zu. Durch einen „falschen Schlenker“ des Tischnachbarn kommt es zu einer Platzwunde am Kopf durch einen Bierkrug. Auch der Inhalt des Bierkruges hat sich über die Kleidung der Nachbarn entleert. Eine Person, die einen Anzug trägt, bekommt Bierflecken. Schadensersatzansprüche erhalten Geschädigte aber auch auf Grund eines Kunstfehlers bezüglich einer falsch durchgeführten Operation. Gerade Klagen gegen Ärzte oder Krankenhäuser brauchen einen langen Atem und gehen meist über alle Instanzen. Vielfach wird neben dem Schmerzensgeld auch noch auf Schadensersatz geklagt. Hier hilft nur ein versierter Fachanwalt für Medizinrecht, um zu seinem Recht zu kommen. Die Kosten, die hier anfallen, sind immens und steigen von Instanz zu Instanz. In all diesen Fällen übernimmt die Schadensersatz-Rechtsschutzversicherung die angefallenen Kosten zu 100 Prozent.

Zudem können Schadensersatzansprüche für Mietwagen- und Reparaturkosten, für Personenschäden in Form von Schmerzensgeld oder nach Sachschäden in Bezug auf Kleidung, Ausrüstung oder persönliche Gegenstände anfallen. Schadensersatzansprüche haben ihre Grundlage aber auch für den Fall einer Unmöglichkeit einer Leistung bzw. wegen einer Nichterfüllung. Als Beispiel können hier die Gewährleistungsansprüche genannt werden. Genau dieser Punkt der Gewährleistung wird vielfach in Verbindung gebracht mit Garantie, steht aber in einem völlig anderen Zusammenhang.

Die Definition der Gewährleistung ist dabei eindeutig: Ist zum Beispiel ein Liefergegenstand, den ein Verbraucher kauft oder bestellt, mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften, steht der Verkäufer (nicht der Hersteller!) in der Pflicht, Ersatz oder Nachbesserung zu leisten. Je nach Vertrag (Allgemeine Geschäftsbedingungen/AGB) können auch mehrere Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen zulässig sein. Führt eine solche Nachbesserung – auch nach angemessener Frist – nicht zum gewünschten Erfolg, hat der Kunde das Recht, nach seiner Wahl entweder eine Herabsetzung der Vergütung oder aber eine Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Doch wo genau liegt nun der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie?

Das Wort „Gewährleistung“ bezeichnet den gesetzlichen Anspruch eines Käufers, dass eine Sache (Ware) oder Dienstleistung (Werk- bzw. Dienstleistungsvertrag) keine Sach- oder Rechtsmängel hat. Das Wort „Garantie“ hingegen bezeichnet die freiwillige Zusicherung des Verkäufers, für bestimmte Eigenschaften einzustehen. Die Garantie tritt in diesem Zusammenhang neben die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche. Diese gesetzlich vorgeschriebenen Regelungen gelten dabei auch für Privatverkäufe! Allerdings kann der Verkäufer hier die Gewährleistung ausschließen. Dieser Ausschluss hat nicht nur schriftlich zu erfolgen, er muss sich auch ausdrücklich im Kaufvertrag wieder finden. Allerdings muss in diesem Zusammenhang eine Ausnahme beachtet wird: Kauft ein Motorradfahrer vom Händler ein gebrauchtes Motorrad, kann dieser die Gewährleistung zwar nicht völlig ausschließen, er hat allerdings die Möglichkeit, diese von den üblichen zwei Jahren auf nunmehr ein Jahr zu verkürzen.

Wer zum Beispiel ein gebrauchtes Motorrad kauft und bereits nach wenigen hundert Kilometern einen kapitalen Motorschaden erleidet, der hat Glück, wenn er dieses Gebrauchtmotorrad bei einem Händler und nicht privat gekauft hat. Denn vom Gesetzgeber wurde festgelegt: Für die ersten 6 Monate ab Kauf gilt stets die Vermutung, dass der Fehler für den Motorschaden (juristisch: die Anlage) bereits bei der Übergabe an den Käufer vorhanden war. Hier steht der Händler in der Beweispflicht, und eben dieses Gegenteil zu erbringen ist so gut wie unmöglich. Daher muss nach Wahl des Verkäufers (und nicht des Händlers) dieser die Maschine entweder reparieren, ein neues Motorrad liefern oder aber das defekte Motorrad wieder zurück nehmen und einen Teil des Kaufpreises an den Käufer zurückzahlen.

Wurde das gebrauchte Motorrad hingegen privat gekauft, kann der Verkäufer für diesen Fall die Gewährleistung komplett ausschließen. Auch wird bei einem Privatkauf die Beweislast umgekehrt, so dass es nunmehr Sache des Käufers ist, nachzuweisen, dass die Anlage zum Motorschaden bereits beim Privatverkauf vorgelegen hatte. Hätte das Gebrauchtmotorrad seinen „Geist“ bereits nach wenigen Kilometer aufgegeben, wäre dieser Nachweis noch zu erbringen. Handelt es sich hingegen um eine Laufleistung von mehreren tausend Kilometern, dann lässt sich hier nur noch wenig erreichen. Handelt es sich jedoch nachweislich um ein Unfallmotorrad, bei dem ein Unfall verschwiegen wurde, dann liegt für diesen Fall ein klarer Sachmangel vor, wenn im Kaufvertrag eine Unfallfreiheit zugesichert war. Hier hat der Käufer die Möglichkeit, sofort vom Vertrag zurückzutreten. Der Verkäufer muss dann seinerseits das Motorrad gegen Rückzahlung des gesamten Kaufpreises zurückgeben. Rechtsgrundlage hierfür ist § 437 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

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Der Schadensersatz-Rechtsschutz ist übrigens in den nachfolgend genannten Rechtsschutzpaketen enthalten:

  • Allgemeiner Verkehrsrechtsschutz
  • Fahrzeugrechtsschutz
  • Verkehrsrechtsschutz für Familien
  • Privatrechtsschutz für Senioren
  • Privat- und Verkehrsrechtsschutz für Senioren
  • Privat- und Berufsrechtsschutz für Nichtselbständige
  • Privatrechtsschutz für Selbständige
  • Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutz für Nichtselbständige
  • Rechtsschutz für Firmen, Selbständige und freiberuflich Tätige
  • Spezialrechtsschutz für Firmen, Selbständige und freiberuflich Tätige
  • Rechtsschutz für Landwirte

Musterbeispiele für Entschädigungsfälle

Wer sich für einen allgemeinen Schadensersatz-Rechtsschutz entscheidet, hat damit die Möglichkeit, jedwede Ansprüche auf Schadensersatz einzufordern. Die Versicherung selber wehrt allerdings keine Schadensersatzansprüche ab. Diesen Schutz übernimmt die private Haftpflichtversicherung. Schutz besteht auch für den Fall, dass eine fortdauernde Handlung unterlassen werden soll, wenn eine solche Handlung zu einer Schädigung führt. Dabei reicht es völlig aus, wenn ein Schaden zwar noch nicht eingetreten, aber zu befürchten ist. In diesem Fall erhält der Versicherungsnehmer einen vorbeugenden Anspruch auf Unterlassung. Vom Schadensersatz ausgenommen sind hingegen Fälle, bei denen es um etwaige Ansprüche auf Vertragserfüllung geht. Zu nennen wären hier die Lieferung einer gekauften Sache bzw. die Zahlung von Reparaturentgelt.

Eine Leistungsübernahme durch den Versicherer entfällt auch für den Fall, dass es sich um Ansprüche auf Leistung handelt, wenn diese ersatzweise an die Stelle einer Vertragserfüllung tritt. Ein solcher Fall wäre zum Beispiel gegeben, wenn ein Käufer keine Lieferung erhält und nunmehr die Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten Preis und dem dadurch nötig gewordenen höheren Anschaffungspreis verlangt. Man spricht in einem solchen Fall auch von Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Nicht übernommen werden auch Fälle von Schadensersatz wegen verspäteter Erfüllung. Hiervon kann ausgegangen werden, wenn ein Käufer zu spät beliefert wird und nunmehr nach der Lieferung Ersatz für den Schaden verlangt, der ihm durch den Verzug entstanden ist.

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Keinen Erfolg auf Übernahme verspricht auch der Schadensersatz wegen mangelhafter Erfüllung. Davon kann gesprochen werden, wenn ein Käufer durch den Transport eine beschädigte Ware erhält und hierfür nun eine Reduzierung des Kaufpreises verlangt. Gleiches gilt für Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung gespeicherter Personendaten. Auch hier sind die Versicherer von jeder Leistungspflicht befreit. Vom Versicherer nicht übernommen werden auch alle öffentlich-rechtlichen Entschädigungsansprüche, wie sie sich zum Beispiel nach einer Enteignung oder nach Eintritt eines Schadens auf Grund gesetzlich angeordneter Impfungen ergeben. Gleiches gilt nach einer unschuldig erlittenen Haft oder bei einem ungerechtfertigten Entzug der Fahrerlaubnis. Letzterer wird jedoch durch die Verkehrs-Schadensersatz-Rechtsschutzversicherung übernommen.

Die meisten hier genannten Fälle, die zwar in der Schadensersatz-Rechtsschutzversicherung abgelehnt werden, finden ihre Übernahme beispielsweise für den Fall eines Abschlusses einer Allgemeinen Rechtsschutzversicherung im Vertrags- und Sachenrecht, Im Arbeitsrechtsschutz sowie im Wohnungs- und Grundstücksrechtsschutz.

Eintrittspflicht 1: Schadensersatzleistungen bei Personenschäden

Rechtsschutzversicherer stehen in ihrer Leistungspflicht, wenn ein Fußgänger oder ein Briefträger zum Beispiel durch einen fremden Hund gebissen werden und für die Geschädigten entsprechende Arzt- und Krankenhauskosten anfallen. Auch wer beim Spazierengehen in eine nur unzureichend gesicherte Baugrube fällt und sich wegen eines komplizierten Knochenbruchs Rentenansprüche wegen zeitweiser Arbeitsunfähigkeit geltend machen will, kann auf die Hilfe durch die Schadensersatz-Rechtsschutzversicherung hoffen. Natürlich haben auch Hinterbliebene die Möglichkeit, Versorgungsansprüche gegen einen Schädiger geltend zu machen.

Eintrittspflicht 2: Schadensersatzleistungen bei Sachschäden

Beschädigt ein Autofahrer wegen überhöhter Geschwindigkeit und einem daran anschließenden Ausweichmanöver Fahrräder, die am Straßenrand abgestellt wurden, haben die Geschädigten die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche gegen den Fahrzeughalter geltend zu machen, weil dieser sich weigert, schon allein wegen des eigenen Schadens am Fahrzeug nicht für die Kosten aufzukommen.

Eintrittspflicht 3: Schadensersatzleistungen bei Vermögensschäden

Wird ein Fußgänger von einem Fahrzeug angefahren und dabei verletzt, hat dieser die Möglichkeit, entsprechende Rechte gegen den Fahrzeughalter geltend zu machen. Diese wären zum Beispiel Verdienstausfall, Schmerzensgeld oder ein Ausgleich für entgangenen Umsatz.

Lediglich, wenn es darum geht, Schadensersatzansprüche auf ihre Richtigkeit zu überprüfen oder solche gar abzuwehren, ist nicht mehr Angelegenheit des Schadensersatz-Rechtsschutzversicherers, sondern vielmehr die Aufgabe des privaten Haftpflichtversicherers.
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