Familien-und Erbrecht

Muster eines Beratungs-Rechtsschutzes im Familien- und Erbrecht

Sowohl im Familien- als auch im Erbrecht können Rechtsschutzversicherte nur dann ihren Beratungsrechtsschutz in Anspruch nehmen, wenn diese anwaltliche Beratung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit in Verbindung steht. Rechtsschutzversicherte, die vielleicht Fragen zu einer bevorstehenden Adoption haben, können sich den Beratungsrechtsschutz sichern. Aber auch Interessenten, die vielleicht Vormund eines minderjährigen Kindes werden möchten, können sich durch einen Fachanwalt beraten lassen. Dieser wird seine Mandanten dann entsprechend über die damit verbundenen Pflichten vertraut machen.

Zum Versicherungsvergleich

In der heutigen Zeit kommt es auch immer häufiger vor, dass sich zwei Eheleute trennen. Doch jede Trennung wirft auch entsprechende Fragen auf: Wie sieht es mit dem Unterhalt aus, wer hat Anspruch darauf? Welche Regelungen gibt es bezüglich des Sorgerechts, wenn noch minderjährige Kinder im Hause wohnen. Und: Was hat es mit dem Zugewinn- oder Versorgungsausgleich auf sich? Was muss in diesem Zusammenhang beachtet werden? Versicherungsnehmer sollten in diesem Zusammenhang immer auch darauf achten, dass auch entsprechend die Beratung der mitversicherten Person, die im Vertrag namentlich genannt ist, mit übernommen wird. Eine Beratung kann dahingehend nicht erfolgen, wenn eine Person verstorben ist (sog. Erblasser) und die Erbberechtigten nunmehr wissen möchten, welche Möglichkeiten sich bezüglich des jeweiligen Pflichtteilsrechts eröffnen. Ähnliches würde gelten, wenn es darum ginge, welche Möglichkeiten zur Verfügung stünden, um die vorhandenen Nachlassschulden unter den Erbberechtigten zu regulieren.

Eine Eintrittspflicht durch den Versicherer besteht allerdings nicht für den Fall, dass es um einen umfassenden Rechtsschutz in den zwei wesentlichen Rechtsgebieten des Familien- oder Erbrechts geht. Eine Eintrittspflicht durch den Versicherer wird auch für den Fall verweigert, dass es lediglich um eine Veränderung der wirtschaftlichen Lage des Versicherungsnehmers geht. Auch die mit dem familien- oder erbrechtlichen Rechtsrat vielfach verbundenen Fragen, wie sie sich aus dem Gesellschafts- oder Steuerrecht ergeben, sind nicht durch den Beratungsrechtsschutz gedeckt.

Hinweis zur Kostenbeschränkung in der Rechtsschutzversicherung

Die Rechtsschutzversicherung deckt all diejenigen Kosten, die in Folge einer rechtlichen Auseinandersetzung mit dritten Personen oder Institutionen entstehen. Eingeschlossen sind insbesondere die Anwaltskosten einer außergerichtlichen Einigung. Nicht erfasst werden dagegen die Kosten einer Rechtsberatung, denn eine solche Erstberatung nicht separat in Rechnung gestellt werden, wenn der Anwalt nach der Beratung sofort mit der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen beauftragt wird. Für diesen Fall wäre die Mandantenberatung durch diesen selbst zu tragen. Zudem beinhalten nur diejenigen Policen, die sich mit dem Familien- bzw. Erbrecht befassen, einen solchen Beratungsrechtsschutz.

Nimmt man die anderen Rechtsgebiete, die sich durch eine Rechtsschutzversicherung abdecken lassen, dann finden sich einige Grauzonen, was für diesen Fall den anwaltlichen Beratungsbedarf auslöst. So existieren insbesondere im Arbeitsrecht rechtskräftige Urteile, die bereits dann eine Eintrittspflicht durch den Versicherer sehen, wenn dem Versicherungsnehmer durch seinen Arbeitgeber das Angebot eines Aufhebungsvertrages ergeht. Erfahrene Anwälte werden diese Urteile kennen und den Versicherten auf seine Rechts- und Kostenlage informieren.

Versicherte sollten zudem auch nach Zusatzversicherungen fragen, die für einige Rechtsgebiete zusätzlich angeboten werden. Diese übernehmen dann auch die Kosten für eine Tätigkeit eines Anwalts oder eines Notars, die ausschließlich beratend erfolgt. Eine breite Angebotsvielfalt verzeichnen insbesondere die Rechtsgebiete Berufsschutz, Verkehrs- und Mietrecht. Wer die unterschiedlichen Angebote miteinander vergleicht, sollte insbesondere in den Rechtsschutzbestimmungen auf mögliche Ausschlussklauseln achten. Gleiches gilt für Regelungen, die die Selbstbeteiligung betreffen. Versicherungsnehmer sollten eine solche vereinbarte Selbstbeteiligung nicht leisten müssen, wenn das Rechtsproblem bereits nach einer anwaltlichen Erstberatung zu einer Lösung findet. Wäre dieser Fall hingegen gegeben, wäre die Leistungserbringung auch in allen weiteren Gebieten nur unvollständig garantiert.

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Für einige Versicherten wird sich natürlich auch insgesamt die Frage stellen, ob ein Beratungsrechtsschutz sinnvoll ist. Hier kann nämlich auch angeführt werden, dass diese Kosten durch den Versicherungsnehmer überschaubar sind. Dies kann bei den anfallenden Kosten beim eigentlichen Rechtsschutz nicht vorausgesagt werden, denn hier muss mitunter der Weg über mehrere Instanzen gegangen werden. Wer für seinen Schutz nicht so viel Geld ausgeben will, sollte statt auf den Arbeits- eher auf den Beratungsrechtsschutz verzichten. Zudem sollte bei jedem Abschluss einer Rechtsschutzversicherung das individuelle Sicherheitsbedürfnis entscheidend sein. In diesem Zusammenhang wird der Versicherungsnehmer auch entsprechende Risiken finden, die er selbst nicht tragen kann bzw. nicht tragen möchte. Für diesen Fall wird sich der Versicherte dann eher gegen einen Beratungsrechtsschutz aussprechen.