Wer beim Fußball einen Gegner brutal und vorsätzlich foult, kann nicht von seiner privaten Haftpflichtversicherung verlangen, dem Verletzten Schadenersatz zu zahlen. Das gilt insbesondere dann, wenn der Täter das Foul vorher bereits angekündigt hat. Diese Entscheidung hat jetzt das Oberlandesgericht Karlsruhe getroffen (Az. 9 U 162/11).
Ein Amateurfußballer hatte während eines Landesligaspiels einen gegnerischen Spieler rüde gefoult. Er war aus 20 Meter Entfernung mit hohem Tempo losgelaufen und mit gestrecktem Bein seitlich in den Gegner hineingesprungen, obwohl dieser den Ball schon abgespielt hatte. Der Gefoulte zog sich ein gebrochenes Wadenbein, ein ausgekugeltes Sprunggelenk und mehrere Bänderrisse zu, der Schuldige wurde vom Platz gestellt. Bereits vor dem Angriff hatte er im Eifer des Spiels ausdrücklich gedroht, dem Gegner die Beine zu brechen. Ein Gericht sprach dem Verletzten Schadenersatz zu. Der Verursacher des Fouls forderte von seinem privaten Haftpflichtversicherer daraufhin, den Schadenersatzanspruch zu regulieren, doch der Versicherer weigerte sich. Es kam zum Rechtsstreit, das Oberlandesgericht Karlsruhe stellte sich auf die Seite des Haftpflichtversicherers.
Der Kläger habe ein gefährliches und absichtliches Foulspiel im Sinne der Spielregeln begangen. Sein Verhalten liege nicht mehr in der Grauzone zwischen noch gerechtfertigter Härte und unzulässiger Unfairness, auch wenn Fußball ein schnelles und kampfbetontes Spiel sei. Bei einem derart groben Foul musste er mit einer schweren Verletzung des Gegners rechnen. Für ein vorsätzliches Handeln spreche insbesondere, dass der Kläger bereits vor dem Foulspiel gedroht habe, dem Gegner bei der nächsten Aktion die Beine zu brechen. Der Kläger habe die Verletzung des Gegners vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt, deshalb greife der gesetzliche und vertragliche Risikoausschluss des Haftpflichtversicherers, so das Gericht. Der aggressive Fußballer muss den Schadenersatz nun aus eigener Tasche bezahlen, eine Revision gegen die Entscheidung wurde nicht zugelassen.