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Urteil des Amtsgericht München (Az. 155 C 29902/08)
Wer seine Versicherung betrügt, muss auch die Kosten einer beauftragten Detektei übernehmen
Versicherungsbetrug scheint eine Art Volkssport zu sein. Immer wieder versuchen Versicherte mit fingierten Fällen eine Leistung zu erschleichen, die ihnen eigentlich gar nicht zustehen würde. Allerdings kann das Ganze auch gehörig nach hinten losgehen. Wer beim Betrügen seiner Versicherung erwischt wird, riskiert hohe Geld- oder – in besonders schweren Fällen –sogar Haftstrafen. Zudem muss er die gesamten Kosten des entsprechenden Gerichtsfalles übernehmen. Doch halt: Wirklich die gesamten Kosten?
Wer ersetzt finanzielle Aufwendung bei Privatdetektiven?
Wie verhält es sich beispielsweise mit den finanziellen Aufwendungen für die Arbeit eines Privatdetektivs, den die Versicherung engagiert hat? Können diese auch auf den überführten und verurteilten Versicherungsbetrüger abgewälzt werden? Genau mit dieser Frage hatte sich das Amtsgericht München zu befassen.
Der hier der zugrunde liegende Fall im Detail:
Angeklagt wurde die Betreiberin eines Reisebüros. Diese bot ihren Kunden zu den vermittelten Reisen auch entsprechende Reiserücktrittsversicherungen an. Genau eine solche wurde angeblich durch einen Kunden in Anspruch genommen, die Reisevermittlerin zeigt in diesem Zusammenhang Stornierungskosten in Höhe von 3.407 EUR an. Die entsprechende Schadensanzeige löste bei der Versicherung jedoch Misstrauen aus, da sie offensichtliche Ungereimtheiten enthielt. Daraufhin beauftragt die Versicherung eine Detektei mit dem Einholen von entsprechenden Informationen zu dem Fall.
Versicherung engagiert Detektiv
Die Detektei fand heraus, dass es den in der Schadenanzeige beschriebenen Reiseveranstalter gar nicht mehr gab, er wurde zu früheren Zeiten vom Vater der Beklagten betrieben. Auch die angezeigten Hotelbuchungen waren in Wirklichkeit nicht getätigt worden, der angebliche Reisende hatte zum betreffenden Zeitpunkt außerdem keinen Urlaub. Die Versicherung erstattet aufgrund dieser Erkenntnisse Strafanzeige wegen Betruges. Im folgenden Gerichtsprozess wurde die Besitzerin des Reisebüros wegen versuchten Betruges verurteilt und musste auch die Prozesskosten sowie die Kosten für das Einschalten der Detektei übernehmen.
In letztgenannter Angelegenheit weigerte sie sich jedoch. Ihrer Meinung nach sei das Einschalten der Detektei nicht notwendig gewesen, da die Versicherung die notwendigen Ermittlungen auch selbst hätte vornehmen können. Laut der Klägerin hätte es außerdem ausgereicht, die Schadensregulierung einfach abzulehnen. Zudem würden nach einer Strafanzeige eigenständig Ermittlungen von den zuständigen Behörden aufgenommen, weswegen das eigenmächtige Einschalten einer Detektei von Seiten der Versicherung überflüssig gewesen sei.
Entscheidung des Amtsgerichtes München
Die Richter am Amtsgericht München sahen das allerdings anders. Ihrer Meinung nach dürfe sich jeder, den man betrügen wolle, auch darum kümmern, diesen Betrug durch entsprechende Vorsichtsmaßnahmen abzuwenden. Dazu gehöre ganz sicher auch das Einschalten einer Detektei. In diesem Zusammenhang läge es grundsätzlich im Ermessen des Opfers, welche Maßnahmen dazu notwendig sind. Die Ansicht der Beklagten, nach der das Opfer die Interessen des Betrügers zu wahren habe, entbehre jeder Grundlage. Es könne nicht sein, dass sich das Opfer Gedanken machen müsse, wie es die Kosten für den Betrüger gering halten könne.
Somit sei die Beauftragung einer Detektei absolut angemessen, die Beklagte muss die vollen Kosten dafür übernehmen.
Fazit
Und wieder einmal zeigt sich: Unehrlichkeit lohnt sich nicht! Es wäre gegen jedes menschliche Verständnis von Recht und Unrecht gewesen, hätten die Richter in diesem Fall anders entschieden.