Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken (Az. 5 O 368/12)
Übermittlung eines 19-seitigen Schriftsatzes fünf Minuten vor Abgabefrist beinhaltet ein Verschulden des Fristversäumnis
Endet die Abgabefrist für einen Schriftsatz um 0:00 Uhr und einen Rechtsanwalt übermittelt diesen Schriftsatz per Fax ab 23:55 Uhr, so trifft diesen ein Verschulden an dem sich daraus ergebenden Fristversäumnis. Dies stellte kürzlich das Oberlandesgericht Saarbrücken fest.
Folgender Sachverhalt lag dem Urteil zugrunde
Ein Rechtsanwalt sendete eine Berufungsbegründung am letzten Tag der entsprechenden Frist um 23:55 Uhr per Fax an das zuständige Gericht. Da der Schriftsatz insgesamt 19 Seiten umfasste, ging dieser erst um 0:25 Uhr am Folgetag komplett beim Gericht ein. Da die Berufung also zu spät erfolgte, beantragte der Anwalt in der Folge die sogenannte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dies lehnte jedoch das betreffende Gericht ab, woraufhin der Anwalt Klage einreichte.
Der Fall landete schließlich vor dem Oberlandesgericht Saarbrücken. Dort entschieden die Richter, dass der Rechtsanwalt kein Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO habe. Grund dafür sei das schuldhafte Versäumnis der Frist zur Einlegung der Berufungsbegründung. Die entsprechende Schuld habe sich daraus ergeben, dass der Start der Übermittlung eines 19 Seiten umfassenden Schriftsatzes lediglich fünf Minuten vor Ablauf der Frist nicht den Anforderungen genüge, die an einen Anwalt zu stellen sind, damit die Begründung der Berufung in allen Teilen vor Ablauf der Frist beim Gericht eingehen kann.
Weiterhin stellten die Richter fest, dass ein Rechtsanwalt insbesondere in den Abendstunden damit rechnen müsse, dass es bei der Übermittlung von Schriftsätzen per Fax zu Verzögerungen kommen kann. Schuld daran seien die günstigeren Tarife der Telefongesellschaften zu dieser Zeit sowie die drohenden Fristabläufe jeweils um 0:00 Uhr. Da ein Anwalt mit der Materie so weit vertraut sei, dass er über das Risiko einer Verzögerung Bescheid wisse, hätte dieser einen zeitlichen Sicherheitszuschlag einplanen müssen. Das Urteil wäre also wahrscheinlich anders ausgefallen, wenn der Anwalt beispielsweise den Schriftsatz schon um 23:15 Uhr an das Gericht per Fax übermittelt hätte, es jedoch beim Telefonanbieter aufgrund nicht vorhersehbarer Umstände zu einer längeren Unterbrechung gekommen wäre. Einen Zeitraum von jedoch lediglich rund fünf Minuten für die Übermittlung von 19 Faxseiten einzuplanen, entspreche nicht der Vorstellung von einem zeitlich ausreichenden Sicherheitszuschlag.
Grundsätzlich müsse ein Anwalt aus technischen Gründen stets mit unterschiedlichen Sendezeiten bei der Übertragung von Faxnachrichten rechnen. Dies stellte auch der Bundesgerichtshof in einem länger zurückliegenden Urteil fest. Die Richter am Oberlandesgericht Saarbrücken folgten den Ausführungen der Bundesrichter und sahen somit ein schuldhaftes Verhalten des Anwaltes in dem hier vorliegenden Fall als gegeben.
Es sollte also stets genug Zeit dafür eingeplant werden, auch unvorhergesehene Unterbrechungen beim Senden von Faxnachrichten überstehen zu können. Das Gleiche gilt übrigens auch beim Versenden von E-Mail-Anhängen, wobei es ebenfalls immer wieder zu teils längeren Unterbrechungen kommen kann. Hierbei wird ein Gericht höchstwahrscheinlich die gleiche Entscheidung wie das OLG Saarbrücken treffen, wenn der Versender nicht genug Zeit dafür einplant, dass der Anhang vollständig übertragen werden kann. Hierbei spielt natürlich auch die Größe des Anhangs – ähnlich wie die Länge der Faxnachricht – eine wichtige Rolle.
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