Urteil des OLG Düsseldorf (Az. 1-9 U 147/12)
Rechtschutzversicherung kann bei aussichtsloser Klage Schadenersatz von einem Rechtsanwalt verlangen
Fast jeder Verbraucher war irgendwann einmal in seinem Leben bei einem Anwalt und hat sich dort in einem konkreten Fall beraten lassen. Nicht immer empfiehlt der Anwalt dabei das Richtige. Es kommt des Öfteren vor, dass dem Klienten die Erhebung einer Klage empfohlen wird, obwohl diese – objektiv betrachtet – so gut wie keine Aussicht auf Erfolg hat.
Wenn die Klage dann vor Gericht abgewiesen wird, kann sich der Kläger glücklich schätzen, wenn er über eine Rechtschutzversicherung verfügt. Allerdings lassen es sich mittlerweile viele Versicherungen nicht mehr so einfach gefallen, bei einer Klage die Kosten zu übernehmen, die von vornherein als aussichtslos gilt.
Nun könnte man annehmen, die Versicherungsgesellschaft würde sich die Kosten in einem solchen Streitfall vom Kläger zurückholen. Dies war in der Vergangenheit auch des Öfteren der Fall, inzwischen sind einige Versicherungen aber auch dazu übergangen, vom beratenden Anwalt Schadenersatz zu fordern. Doch ist dies überhaupt rechtens? Genau mit dieser Frage musste sich das OLG Düsseldorf auseinandersetzen.
Es ging um folgenden Sachverhalt:
Der Kunde einer Sparkasse beauftragte einen Rechtsanwalt damit, Klage gegen das Kreditinstitut zu erheben. Es ging in diesem Fall um den Schadenersatzanspruch aus einer Kapitalanlage. Der Anwalt wartete zunächst auf die Deckungszusage der Rechtschutzversicherung seines Mandanten. Als die Versicherung die Zusage gab, erhob er Klage. Im Nachhinein stellte sich heraus, dass es von vornherein keinerlei Erfolgsaussichten für diese Klage gab. Dennoch klagten sich der Anwalt und sein Mandant durch zwei Instanzen – bei beiden wurde die Klage erwartungsgemäß abgewiesen. Die Rechtschutzversicherung des Mandanten klagte nun gegen den Anwalt und forderte von diesem Schadenersatz.
Der Anwalt berief sich auf die Deckungszusage der Versicherung und lehnte einen Schadenersatz ab. Laut seiner Meinung könne die Gesellschaft nach erteilter Deckungszusage keinen Schadenersatz mehr fordern, da es deren Pflicht sei, die Erfolgsaussichten einer Klage zu prüfen, bevor sie eine Zusage zur Übernahme der Prozess- und Anwaltskosten erteile.
Das Gericht sah dies etwas anders. Es folgte den Ausführungen der Versicherung und stellte fest, dass eine Deckungszusage nicht zwingend einen Schadenersatz ausschließe. Zudem habe der Anwalt seinen Mandanten nur unzureichend über die Erfolgsaussichten der Klage aufgeklärt. Der Anwalt wollte diesen Ausführungen nicht folgen und legte Revision gegen das Urteil ein.
Der Prozess ging somit in die nächste Instanz. Doch auch das OLG Düsseldorf entschied zugunsten der Versicherung und wies die Berufung des Anwalts zurück. Die Richter stellten fest, dass der Anwalt durch eine Falschberatung seine anwaltliche Sorgfaltspflicht verletzt habe. Zu diesen Pflichten gehöre auch, den Mandanten darüber aufzuklären, dass eine Rechtschutzversicherung im Falle einer aussichtslosen Klage nicht zwingend leisten muss. Des Weiteren stellte das Gericht fest, dass auch eine Deckungszusage durch die Versicherung nicht zu einem Ausschluss des Schadenersatzanspruchs führe. Die Deckung sei vor allem als Sicherungsmaßnahme für den Mandanten gedacht, nicht als Freibrief für den Anwalt, jede noch so aussichtslose Klage vor Gericht auszufechten.