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Urteil des Landgerichts Essen (Az. 18 O 270/14)
Kein Schmerzensgeld von der Versicherung nach Anprall an eine Glaswand im Rahmen einer Fachtagung
Schmerzensgelder sind immer wieder Gegenstand heftiger Diskussionen und etlicher Gerichtsprozesse. Im Gegensatz beispielsweise zu den USA wird die Vergabe von Schmerzensgeldern bzw. Anordnung zu deren Zahlung in Deutschland wesentlich strenger gehandhabt.
Doch was versteht man überhaupt unter einem Schmerzensgeld?
Grundsätzlich hat das Schmerzensgeld die Funktion eines Ausgleichs bzw. einer Genugtuung. Es dient als materieller Ausgleich für immaterielle Schäden und übernimmt darüber hinaus nach deutschem Recht eine sogenannte Sühnefunktion. Das bedeutet: Wer ein Schmerzensgeld zahlen muss, dessen Schuld an einem immateriellen Schaden, der einem anderen entstanden ist, soll damit gesühnt werden. Schmerzensgelder werden also ausschließlich für immaterielle Schäden gezahlt und verhängt, meist für Schäden an der körperlichen Gesundheit eines Dritten, teilweise aber auch für psychische und/oder seelische Belastungen. Durch die Zahlung des Schmerzensgeldes sollen sämtliche Schäden und Unannehmlichkeiten, die dem Geschädigten entstanden sind, wieder gut gemacht werden. Dazu zählen Körperschäden, seelische Belastungen oder sonstige Unwohlgefühle.
Die gesetzlichen Grundlagen für das Schmerzensgeld sind in Deutschland als sogenannter Schadensersatzanspruch wegen immaterieller Schäden in § 253 BGB geregelt. Dieser Paragraph ersetzte den zuvor für lange Zeit geltenden „Schmerzensgeldparagraph“ 847, der ebenfalls im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert war. Einen Anspruch auf Schmerzensgeld hat derjenige, welcher eine Verletzung des Körpers, seiner Gesundheit, der Freiheit oder seiner sexuellen Selbstbestimmung erfahren hat. Zudem existieren weitere Fälle, die gesetzlich ausdrücklich bestimmt sind und in denen Schmerzensgelder verhängt werden.
Eine gewisse Ausnahmestellung nimmt hinsichtlich des Schmerzensgeldes der Tatbestand der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein. Diese Verletzung ist zwar nicht ausdrücklich als Anspruchsgrund für ein Schmerzensgeld im entsprechenden Gesetz verankert, die Rechtsprechung sieht jedoch einen solchen darin. Die gerichtliche Verhängung einer entsprechenden Geldentschädigung beruht auf dem Gedanken, dass ohne sie die Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktionen bleiben würde. Die Folge wäre, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit des Menschen mit der Zeit verkümmern würde. Daher steht beim Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Mittelpunkt.
Der Fall
Zurück zum angekündigten Prozess: Auch hier ging es um die Frage, ob im vorliegenden Fall ein Schmerzensgeld gerechtfertigt sei, bzw. ob der Beklagte seine Pflicht zur Verkehrssicherung verletzt habe. Hier der genaue Sachverhalt:
Die Klägerin besuchte eine Fachtagung, die in einem speziellen Tagungsgebäude mit moderner Architektur abgehalten wurde. Die einzelnen Räume sowie Teile davon waren durch spezielle Doppelverglasungselemente voneinander getrennt. Als die Klägerin von einem zum anderen Raum gehen wollte, übersah sie in einer Ansammlung von anderen Teilnehmern eine solche Glastrennwand und prallte mit dem Gesicht dagegen. Im Anschluss stürzte sie zu Boden. Die Dame trug durch den Aufprall auf die Glaswand und dem darauf folgenden Sturz eine Platzwunde an der Lippe sowie einen Haarriss in einem Schneidezahn davon. Da dieser Schneidezahn aus einer Prothese bestand, muss er komplett erneuert werden.
Die Frau forderte schließlich Schadenersatz sowie ein Schmerzensgeld von dem Veranstalter der Tagung, da ihrer Meinung nach die Tagungsräume sowie das Auditorium zum Aufenthalt der Teilnehmer nur unzureichend beleuchtet gewesen seien. Der Veranstalter erklärte sich jedoch nicht bereit, der Forderung nachzukommen, woraufhin die geschädigte Klage einreichte.
Der Fall wurde schließlich von dem Landgericht Essen verhandelt, wo das Gericht die Klage abwies. Der Richter stellte fest, dass dem Veranstalter im hier vorliegenden Fall keine Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen sei. Vielmehr handele es sich hierbei um den individuellen Risikobereich der Klägerin, dem die Gefahr zuzurechnen sei.
Im Anschluss ging das Gericht auf den Veranstaltungsort näher ein. Der Richter stellte fest, dass es sich bei dem Veranstaltungsgebäude um ein modernes Tagungszentrum mit besonderer Architektur handele. Diese Architektur sei dadurch kennzeichnet, dass durch den großzügigen Einsatz von Glaselementen ein barrierefreier Effekt entstehe. Somit müsse der Klägerin klar gewesen sein, dass zwischen den einzelnen Räumen und Raumteilern jeweils Abtrennungen aus Glas vorzufinden sind, welche die Gefahr eines Anpralls mit sich bringen. Mit diesem Wissen hätte sich die Klägerin vorsichtiger zwischen den einzelnen Raumteilern bewegen müssen, somit hätte sie den Unfall vermeiden können.
Nachdem der Richter Fotos des Veranstaltungsortes detailliert betrachtet hatte, stellte er zudem fest, dass die Abtrennung zwischen den Bereichen am Veranstaltungsort nicht nur durch die angesprochenen Glaswände realisiert worden waren, sondern dass jede Wand einen entsprechenden Durchgang in Form einer Glastür besitzt, die sich durch ihren Türrahmen deutlich von den übrigen Glaselementen absetze. Weiterhin befindet sich über jeder Glastür ein deutlich sichtbares und beleuchtetes Notausgangsschild, ebenfalls ein Hinweis, wo sich der jeweilige Durchgang befindet.
Aufgrund dieser Begebenheiten habe der Veranstalter der Fachtagung nicht damit rechnen müssen, dass ein Teilnehmer die Raumabtrennungen nicht wahrnimmt und es in der Folge zu einem Unfall wie dem hier beschriebenen kommt. Die Klage wurde somit abgewiesen, die Geschädigte muss die finanziellen Folgen ihres Unfalls selbst tragen und zudem die Kosten für den Gerichtsprozess übernehmen.