Urteil des Amtsgerichts Koblenz (Az. 162 C 939/13)
Bei genehmigter Hundehaltung steht Vermietern kein Anspruch auf Schadenersatz bei Kratzern im Parkett zu
Es ist ein Problem, das unzählige Mieter und Vermieter miteinander haben: Die Haltung von Haustieren, wie beispielsweise Hunden oder Katzen. Selbst wenn eine solche Haltung vom Vermieter ausdrücklich genehmigt und im Mietvertrag niedergeschrieben ist, kann es immer noch unzählige Situationen geben, in denen Streitigkeiten zwischen den Parteien entstehen, die anschließend vor Gericht ausgetragen werden müssen. Einen derart gearteten Fall hatte kürzlich das Amtsgericht Koblenz zu verhandeln.
Folgender Sachverhalt lag der Verhandlung zugrunde
Nachdem ein Mieter aus der Wohnung des Vermieters ausgezogen war, verlangte dieser von ihm Schadenersatz, da der Hund des Mieters deutliche Kratzer auf dem Parkett hinterlassen hatte. Der Mieter wiederum wies das Verlangen seines Vermieters zurück und berief sich darauf, dass die Hundehaltung in der betreffenden Mietwohnung ausdrücklich vom Vermieter genehmigt worden sei. Dieser müsse damit auch etwaige Schäden hinnehmen, die durch eine solche genehmigte Hundehaltung entstanden sind. Der Vermieter wiederum verwies auf eine Klausel im Mietvertrag, nach der der Mieter für sämtliche Schäden, die aus der genehmigten Tierhaltung entstehen, selbst haften müsse. Da sich die Parteien nicht außergerichtlich einigen konnten, wurde der Fall schließlich vor dem Amtsgericht Koblenz verhandelt.
Der Richter am Amtsgericht entschied, dass dem Vermieter keinen Schadenersatz zustehe. Die Schäden seien durch die artgerechte Haltung des Hundes durch den Mieter entstanden und gehören somit zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Abnutzungserscheinungen, die sich durch einen solchen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache ergeben, fielen nicht in die Haftung des Mieters.
Der Richter führte weiterhin aus, dass ein Schadensersatzanspruch des Vermieters gegenüber seinem Mieter nur dann bestehen könne, wenn die Kratzer im Parkett nicht auf die artgerechte Bewegung des Hundes zurückzuführen seien. Ein solcher Fall könne beispielsweise dann vorliegen, wenn der Hund alleine in der Wohnung gelassen worden sei und aus Angst oder Langeweile begonnen habe, durch Scharren an einer bestimmten Stelle oder Hochspringen Kratzer in das Parkett zu machen. Bei solchen Anzeichen könne dann nicht mehr von einem vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gesprochen werden. Allerdings habe der Richter im hier vorliegenden Fall die genannten Anzeichen nicht erkennen können. Somit sei die Klage des Vermieters abzuweisen. Dem Vermieter obliegt es somit selbst, für die Ausbesserung der Kratzer im Parkett zu sorgen oder zu versuchen, die Wohnung im derzeitigen Zustand wieder zu vermieten.
Für Hunde- oder Katzenhalter ist das hier vorliegende Urteil allerdings nur teilweise befriedigend. Wie man sieht, entscheiden winzige Feinheiten darüber, ob ein Tier artgerecht gehalten wird bzw. sich artgerecht verhält oder eben nicht. Doch wer kann schon nachweisen, ob z. B. sein Hund „artgerecht“ in der Wohnung auf und ab läuft oder auch einmal beim Spielen auf dem Parkett mit den Krallen bremst. Die entsprechenden Verhaltensweisen vor einem Gericht nachzuweisen, dürfte für den Haustierhalter extrem schwer werden. Es gilt daher, entsprechende Vorsicht walten zu lassen, gerade wenn eine Wohnung mit einem solch empfindlichen Bodenbelag wie Holz bzw. Parkett ausgestattet ist.