Umfang der Leistungen
Unter Prozessfinanzierer ist eine gewerbsmäßige Übernahme der Prozesskosten durch eine Investmentgesellschaft zu verstehen. Im Unterschied zum Rechtsschutzversicherer übernimmt der Prozessfinanzierer lediglich die Kosten des einen Rechtsstreits. Demnach ist das Vertragsverhältnis grundsätzlich immer nur auf einen Fall beschränkt. Prozesskostenversicherer unterliegen dabei nicht der Versicherungsaufsicht. Wer Vergleiche unter den verschiedenen Anbietern anstellt, stellt fest, dass sich viele in einem Rechtsgebiet spezialisiert haben.
Prozessfinanzierer prüfen vor jeder Klageerhebung die Erfolgsaussichten des Prozesses sowie die Bonität des Anspruchgegners. Fällt diese Beurteilung positiv aus, kommt es zur gesamten Kostenübernahme des Rechtsstreits. Der Prozessfinanzierer übernimmt dabei auch das Prozessrisiko und übernimmt die an das Gericht zu leistenden Vorschüsse einschließlich etwaiger Sachverständigenkosten. Im Gegenzug erhält der Prozessfinanzierer für den Fall des Obsiegens zwischen 20 und 50 Prozent des eingeklagten Anspruchs(werts).
Vielfach wird der Mandant auch dazu verpflichtet, seine Forderungen gegen die andere Partei an den Prozessfinanzierer abzutreten. Im Gegenzug wird der Mandant dann von allen Verfahrenskosten befreit. Diese Abtretung wird allerdings nicht innerhalb des Prozessverlaufes offen gelegt. Viele Prozessfinanzierer behalten sich auch zudem das Recht vor, für den Fall neuer Tatsachen oder auf Grund einer geänderten Rechtsprechung den Vertrag zu kündigen. Das Vertragsverhältnis erfolgt ausschließlich zwischen dem Prozessfinanzierer und dem Mandanten. Der für den Fall beigezogene Rechtsanwalt hat lediglich eine Beratungsfunktion. D.h. er ist verpflichtet, während des gesamten Verfahrens den Prozessfinanzierer umfassend zu informieren. Eventuelle Entscheidungen sind dabei abzusprechen.
Rechtsschutzversicherer und Prozessfinanzierer unterscheiden sich in folgenden Punkten:
Rechtsschutzversicherer | Prozessfinanzierer |
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Eine auf den Rechtsschutzfall bezogene vorsorgende Schadensversicherung | Der Vertragsschluss erfolgt stets nach dem Eintritt eines Schadensereignisses |
Trägt die Verpflichtung, die Kosten bei Vorliegen der Voraussetzung zu tragen | Es besteht keine Pflicht zur Übernahme eines Rechtsfalles |
Übernahme auch von außergerichtlichen Streitigkeiten sowie Streitigkeiten aus Zahlungsklagen | Es werden nur gerichtliche Streitigkeiten übernommen, dabei geht es ausschließlich um Zahlungsklagen |
Eine Übernahme erfolgt unabhängig von der gegnerischen Bonität | Eine Übernahme erfolgt lediglich bei guter Bonität des Gegners |
Versicherer erhält keine Beteiligung für den Fall des Prozesserfolges | Prozessfinanzierer ist am Prozesserfolg finanziell beteiligt |