Gewerbetreibende und Freiberufler sollten in Ergänzung zu ihrem Privat- und Verkehrsbereich auch die Rechtsschutzkosten für den bestehenden Berufsbereich versichern. Damit lässt sich auch zusätzlich das strafrechtliche Kostenrisiko durch eine spezielle Rechtsschutzversicherung umfangreich absichern. Zum versicherten Personenkreis in der Firmen-Rechtsschutz zählen der Versicherungsnehmer sowie die vom Versicherungsnehmer beschäftigten Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für diesen. Gewerbetreibende ist dabei derjenige, der eine erlaubte, auf Gewinn gerichtete Tätigkeit ausübt, die auf eine gewisse Dauer angelegt ist und wirtschaftlich selbständig ausgeübt wird. Hierunter fallen das Handwerk, die Industrie, der Handel oder der Dienstleistungsbereich.
Zum VersicherungsvergleichUnter die Freiberufler fallen alle qualifiziert ausgebildeten Personen, die wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten in selbständiger Form ausüben. Grundsätzlich hat der Versicherungsnehmer die zu versichernde berufliche Tätigkeit im Versicherungsantrag genau anzugeben (Betrieb/Unternehmen, Stand/Beruf). Wer zum Beispiel zwei gesonderte zu behandelnde selbständige Tätigkeiten ausführt, muss entsprechend zwei Firmen-Rechtschutzversicherungsverträge abschließen. Dies gilt selbst für den Fall, dass sich beide Tätigkeiten auf ein und demselben Betriebsgelände befinden (bspw. Tankstellenbetrieb, Imbissbude). Wer hingegen mehrere eng verwandte geschäftliche Tätigkeiten ausübt oder aufnimmt, sollte mit seinem Versicherer klären, ob diese Betriebstätigkeiten als branchenüblich zusammengehörig betrachtet werden können. Liegt für diesen Fall keine unterschiedliche tarifliche Bewertung vor, kann auf den Abschluss von mehreren Verträgen verzichtet werden.
Inhaltsverzeichnis
Übersicht
Der Versicherungsschutz in der Sparte Firmen-Rechtsschutzversicherung erstreckt sich auf die Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer. Zu der Gruppe der Arbeitnehmer zähen alle Arbeiter und Angestellten, die zum Versicherungsnehmer in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen. Lediglich für ihren privaten Bereich müssen die Arbeitnehmer selbst entsprechenden Rechtsschutz beantragen. Unter den Versicherungsschutz fallen auch alle Familienangehörige des Versicherungsnehmers, soweit sie in dessen beruflichem Bereich tätig sind. Zu diesem Personenkreis zählen die durch Ehe und Verwandtschaft mit dem Versicherungsnehmer verbundenen Personen. Auf ein Bestehen eines Arbeitsverhältnisses kommt es hingegen nicht an! Ausreichend ist vielmehr die reine Mithilfe des Angehörigen im Betrieb des Versicherungsnehmers.
Innerhalb des Versicherungsschutzes können standardmäßig folgende Leistungsarten versichert werden:
- Schadensersatz-Rechtsschutz: Ein Angestellter eines Ihrer Lieferanten beschädigt beim Rangieren mit einem Fahrzeug Ihre auf dem Betriebshof zum Versand bereitgestellte Ware. Als Versicherungsnehmer haben Sie die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
- Arbeits-Rechtsschutz: Sie wollen die Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers abwehren.
- Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz: Sie werden beschuldigt, gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz verstoßen zu haben. In einem gegen Sie eingeleiteten Bußgeldverfahren wollen Sie sich verteidigen.
- Straf-Rechtsschutz: Eines der von Ihnen gelieferten Produkte soll bei Verbrauchern Gesundheitsschäden verursacht haben. Die Staatsanwaltschaft leitet darauf ein Ermittlungsverfahren gegen Sie ein, gegen das Sie sich verteidigen wollen.
- Sozialgerichts-Rechtsschutz: Sie stellen fest, das der Sozialversicherungsträger eine fehlerhafte Rentenberechnung angestellt hat. Hierauf erheben Sie Klage auf Nachzahlung. Ausgeschlossen sind hierbei alle Vorverfahren wie das Antrags- oder Widerspruchsverfahren.
- Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz: Einem Arzt wird vorgeworfen, durch unterlassene Hilfeleistung gegen Standespflichten verstoßen zu haben.