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Ganz aktuell geht es hier um ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofes, das dem Steuerzahler ganz neue Steuersparchancen für sein häusliches Arbeitszimmer eröffnet. Doch gehen wir zuerst einen Schritt in die Vergangenheit zurück. Hier kam es fast in allen Fällen zu einer Nichtanerkennung des Arbeitszimmers. Die Finanzbehörden begründeten ihre Ablehnung damit, dass das Arbeitszimmer nicht den absoluten Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstelle. Hierauf erfolgt dann wieder ein Urteil aus Köln, das den Steuerpflichtigen wieder die Möglichkeit eröffnete, gegen die ablehnenden Bescheide anzugehen. Dies betraf vor allem Studenten, Selbstständige und Freiberufler, denn jetzt konnten wenigstens die anteiligen Kosten bis zu einer Höhe von 1.250 Euro angesetzt werden. Dadurch war es möglich, seine Buchhaltung nicht mehr abends im Büro zu erledigen, denn jetzt reichte ein Schreibtisch in einem Raum zu Hause aus. Das braucht nicht einmal ein Wohnraum zu sein.
Zum VersicherungsvergleichAber auch gegen diese Rechtsprechungen verwehrte sich der Gesetzgeber. An dieser Stelle folgte dann auch gleich ein erstes Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Unter Az. 2 BvL 13/09 kam es zu der Kernbotschaft, dass ein Arbeitszimmer nicht zu Unrecht verhindert werden darf. Dieses Urteil hatte jedoch für viele Steuerzahler keine Relevanz mehr. Denn ein Bescheid wird „leider“ rechtskräftig, wenn gegen diesen falschen Bescheid nicht entsprechend vorgegangen wird.
An dieser Stelle soll daher noch einmal an alle Steuerzahler appelliert werden: Wer Zweifel an einem ablehnenden Steuerbescheid hat, sollte innerhalb der 4-Wochen-Frist Einspruch einlegen. Nur so kann ein rückwirkendes Urteil durch das Bundesverfassungsgericht wieder zu Gunsten des Steuerzahlers ausfallen.
Aber auch nach dieser Grundsatzentscheidung kehrte keine Ruhe im Thema Arbeitszimmer ein. Vielmehr reagierte der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2010 auf das Urteil des BFH und schaffte wieder neue Fakten. Diesmal war die Aussage noch klarer: Ein Aufwand für ein Arbeitszimmer ist vom Grundsatz her nicht steuerrelevant. Was dieser Satz eigentlich zum Ausdruck bringen sollte, war nur den wenigstens klar. Dennoch: Jetzt durfte rein gar nichts mehr abgesetzt werden. Zudem hatten Steuerzahler rechtlich kaum die Möglichkeit, hiergegen vorzugehen. Jetzt war wieder das Bundesverfassungsgericht angehalten, festzustellen, ob ein Gesetz verfassungswidrig ist. Und dabei geht es nicht um die Feststellung, ob ein Gesetz inhaltlich wünschenswert oder gar gerecht ist.
Zum VersicherungsvergleichBereits vor der Urteilsverkündung durch das Bundesverfassungsgericht wurden im Jahressteuergesetz bestimmte Ausnahmen zugelassen. Ausnahme 1: Ein Arbeitszimmer kann in voller Höhe angesetzt werden, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt. Das wiederum betraf nur Steuerzahler, die ausschließlich von zu Hause arbeiteten. Ausnahme 2: Dem Steuerzahler steht kein anderer (räumlicher) Arbeitsplatz zur Verfügung. Dies betrifft insbesondere die Zielgruppe der Selbständigen und Freiberufler im Außendienst. Hier eignet sich oftmals nur der Keller als Arbeitsplatz, weil man den Wohnraum ausschließlich für Wohnzwecke benötigt. Dafür reichen jetzt auch Arbeitsecken oder Durchgangszimmer. In der Vergangenheit durfte hingegen nicht einmal eine Offenheit der Räume vorliegen, heute gehört sie zu einer modernen Ausstattung.
Steuerzahler haben nunmehr wieder die Möglichkeit, ihre Einspruchsmöglichkeit auf Grund eines aktuellen Urteils des FG Köln (Az. 10 K 4126/09) in Anspruch zu nehmen: Im Grundsatz legt das FG dem Steuerzahler nahe, dass die Räumlichkeiten, die beruflich genutzt werden, anteilig auch privat genutzt werden können. Diese anteiligen Kosten hat das Finanzamt dann auch anzuerkennen. So ist es auch zulässig, dass bei Reisekosten der berufliche und der private Anlass durchaus vermischt werden dürfen (Schreiben der Finanzverwaltung im Bundessteuerblatt 2010 I S. 614. Damit dürfen 1-2 Tage Urlaub im Anschluss an eine Dienstreise die steuerliche Anerkennung nicht mehr verhindern. Und genau dieses Schreiben kann laut FG Köln auch für das Arbeitszimmer übernommen werden. Zwar muss erst noch die Überprüfung durch den Bundesfinanzhof abgewartet werden, dieser wird jedoch in ähnlicher Richtung Recht sprechen.
Steuerzahler sind daher grundsätzlich angehalten, für den Fall einer Ablehnung der Arbeitszimmerkosten sofort Einspruch gegen ihren Bescheid einzulegen und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Der Einspruch selbst kann formlos gestellt werden. Es ist lediglich die Monatsfrist einzuhalten. Gleichzeitig sollte innerhalb des Einspruches auch auf das Urteil des Finanzgerichts Köln hingewiesen werden. Neben dem Aktenzeichen des FG Köln ist auch das Aktenzeichen der Revision zu nennen: X R 32/11.
Zum VersicherungsvergleichSteuerzahler sollten beachten, dass die Chancen äußerst gut stehen. So wird auch der Bundesfinanzhof (BFH) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sogar ein Durchgangszimmer oder eine Arbeitsecke im Flur als eine neue rückwirkende Steuersparchance anerkennen. Maßgeblich für die Höhe der Steuerersparnis sind zudem all diejenigen Aufwendungen und Kosten, die ein Steuerzahler der Räumlichkeit zuweisen und auch entsprechend nachweisen kann. Liegen die Wohnraumverhältnisse ungünstig, weil es sich um offene und nicht klar abtrennbare Räume handelt, haben Steuerzahler auch die Möglichkeit, die Quadratmeterzahl für die Arbeitszimmerfläche selbst festzulegen.
Steuerzahler sollten das aktuelle Urteil auch für alle künftigen Steuererklärungen anwenden. Dies sollte auch für den Fall geschehen, dass die ein und dieselben Räumlichkeiten bislang wegen der großen Unsicherheit noch nicht angegeben wurden. Kommt es zu nachfragen durch die Finanzverwaltung, sollten Steuerzahler vorbringen, dass gerade in der Vergangenheit die steuerlichen Aussichten schlecht standen. Eine andere Möglichkeit wäre, entsprechend vorzutragen, dass es in der Zwischenzeit einfach zu einer deutlichen Erhöhung der Büroarbeit gekommen ist. Wer sich für ein Arbeitszimmer entscheidet, sollte nur beachten, dass alle angegebenen Kosten auch widerspruchsfrei und korrekt verteilt werden. Dabei bestimmt jedoch der Steuerzahler selbst, wie groß sein Arbeitszimmer ist bzw. werden soll. Keiner Finanzbehörde ist es indes erlaubt, einem Steuerzahler die Fläche seines Arbeitszimmers größenmäßig vorzuschreiben.
Auch darf sich das Finanzamt auch nicht daran stören, ob es sich um einen offenen Raum oder lediglich um eine Arbeitsecke handelt. Nur auf sichtbare Wohnelemente sollte verzichtet werden. In der angeblichen Arbeitsecke sollte sich daher nicht auch noch ein Fernsehapparat befinden. Auf diese Weise lassen sich schnell die 1.250 Euro ansetzen, was bei einer individuellen 30-prozentigen Steuerbelastung bereits zu einer Steuerersparnis von 400 Euro führt. In diesem Zusammenhang sollte auch an die prozentuale Aufteilung von Computern und deren berufliche bzw. private Nutzung gedacht werden. Diese sind entsprechend der Räumlichkeiten prozentual aufzuteilen.
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Der Steuerrechtsschutz, mit dem Personen ihre steuer- und abgabenrechtlichen Angelegenheiten wahren, erhalten ihren Schutz vor Gerichten ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn das Finanzamt bestimmte Sonderausgaben oder Außergewöhnliche Belastungen (z.B. Beerdigungskosten) nicht anerkennt und der Einspruch des Steuerzahlers erfolglos blieb. Gleiches gilt für einen Gebührenbescheid einer Gemeinde. Dieser enthält Kosten für nicht erbrachte Leistungen wie zum Beispiel die der Müllabfuhr oder der Straßenreinigung. Verweigert die Verwaltung die Korrektur, bleibt der Klageweg offen. Streitigkeiten ergeben sich auch für den Fall der Fehlerhaftigkeit eines Grundsteuerbescheids. Zeigt die Behörde keine Einsicht, kann dies eine Klage vor dem Finanzgericht erforderlich machen.
Oder nehmen Sie das Beispiel eines Angestellten, der in einem Unternehmen tätig ist. Der Versicherungsnehmer macht im Rahmen seiner Einkommensteuer-Erklärung eine Auslandstagung geltend. Hierfür sollen 2.500 Euro als Werbungskosten zum Ansatz gebracht werden. Die Finanzbehörde sieht diese Ausgabe allerdings als nicht berechtigt und weist in diesem Zusammenhang auf ein angebliches privates Vergnügen hin. Der Versicherungsnehmer ist hingegen der Auffassung, dass es sich im Wesentlichen um eine Fortbildungsreise gehandelt hat. Ohne die notwendige Unterstützung durch eine Rechtsschutzversicherung müsste der Versicherungsnehmer die Kosten für die Klage aus eigener Tasche bezahlen.
Wie wichtig ein Rechtsschutz in Steuerangelegenheiten ist, zeigt auch ein ganz aktuelles Urteil über Aktienverluste. Derartige Verluste aus Wertpapiergeschäften, wie sie in der Vergangenheit immer häufiger auftreten, sollten Anleger möglichst schnell wieder mit Gewinnen verrechnen. Gleichfalls sollte hierüber das Finanzamt unterrichtet werden. Wer dies unterlässt und Verluste nicht mitteilt, läuft Gefahr, dass zu viel Abgeltungssteuer erhoben wird. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes ist es Investoren erlaubt, Verluste aus Kapitalanlagen für einen begrenzten Zeitraum geltend zu machen. Das Aktenzeichen lautet IX R 38/10. Einen solchen Abzug lässt der BFH allerdings nur innerhalb der Verjährungsfrist zu. Diese Verjährungsfrist ist immer das Jahr, in dem Anleger mit ihren Wertpapieren wieder ausreichend steuerpflichtige Gewinne einfahren. Auf diese Weise lassen sich dann wieder die Verluste aus den Vorjahren ausgleichen.
Steuerzahler sollten daher beachten, dass sie ein eingefahrenes Börsenminus sofort in ihrer aktuellen Steuererklärung aufnehmen. Diese Aufnahme sichert dann entsprechend die Verlustverrechnung in der Zukunft. In diesem Zusammenhang müssen aber gerade Sparer zwischen früheren Spekulationsverlusten und den Minusbeträgen aus aktuellen Börsengeschäften unterscheiden. Denn letztere unterliegen der bereits im Jahre 2009 eingeführten Abgeltungssteuer. Auf diese Weise lassen sich alle bis Ende 2009 entstandene und bislang noch nicht ausgeglichene Spekulationsverluste mit einem entsprechenden Spekulationsplus miteinander verrechnen. Steuerzahlern bieten sich in diesem Zusammenhang aber noch weitere Möglichkeiten an. So ist es erlaubt, alternativ Spekulationsverluste mit Gewinnen aus denjenigen Wertpapierverkäufen zu verrechnen, die der Abgeltungssteuer unterliegen. Dabei sollten auch bereits erhaltene Stückzinsen aus Anleiheverkäufen nicht unberücksichtigt bleiben.
Zum VersicherungsvergleichAber Achtung: Alle Steuersparmöglichkeiten, die bislang aufgezählt wurden, müssen dem Finanzamt gegenüber durch den Steuerzahler mitgeteilt werden. Der Grund liegt in der Tatsache, dass gerade die Banken das vor dem Jahr 2009 entstandene Minus nicht automatisch berücksichtigt haben. Nur durch diese Mitteilung kann auch sichergestellt werden, dass der Anleger auch seinen Altbestand an roten Börsenzahlen entsprechend abbaut. Auf diese Weise lassen sich dann auch Börsenverluste, wie sie sich am Ende des Jahres 2013 noch immer auf dem Konto des Steuerpflichtigen befinden, nur noch mit Spekulationsgewinnen verrechnen. Spekulationsgewinne können dabei aus Immobilien oder Goldvorräte entstehen. Wer darauf verzichtet, lässt seine Steuervorteile verpuffen. Lediglich seit Beginn der 2009 eingeführten Abgeltungssteuer finden negative Kapitaleinnahmen, wie sie zum Beispiel bei realisierten Verlusten mit Wertpapieren entstehen, Berücksichtigung.
Der aktuelle Verrechnungsvorgang durch die Banken ist aktuell der folgende: Reichen die Einnahmen aus dem Jahre 2011 nicht aus, um ein etwaiges Minus auszugleichen, werden die hiervon verbleibenden Verluste zum Jahreswechsel automatisch ins Folgejahr übertragen und mit den neuen Erträgen verrechnet. Negativ wirkt sich diese Verrechnung für all diejenigen aus, die auf positive Einnahmen bei anderen Instituten entsprechend Abgeltungssteuer bezahlt haben. Um nunmehr aber eine Steuererstattung zu erhalten, ist der Steuerzahler angehalten, Plus und Minus entsprechend gegeneinander auszugleichen. Dies ist allerdings nur für den Fall möglich, wenn der Steuerzahler sein Finanzamt auch in Anspruch nimmt. Hierfür reicht eine so genannte Verlustbescheinigung völlig aus, diese muss allerdings bis zum 15. Dezember eines jeden Jahres bei der Finanzbehörde beantragt werden.
Mit einem entsprechenden Rechtsschutz helfen entsprechende Experten aus den steuerberatenden Berufen gerne weiter.
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