Opferschutz

Rechtsschutz für Opfer von Gewalttaten

Innerhalb der Leistungsaspekte Rechtsschutzversicherung gibt es eine Leistungserweiterung, nämlich die Rechtsschutz für Opfer von Straftaten. Für diese Leistung ist kein zusätzlicher Beitrag zu zahlen. Auch lässt sich dieser Schutz nicht in den Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft wieder finden. Mit dieser Leistungsart finden jedoch all diejenigen Hilfe, die ihre Ansprüche als Nebenkläger durchsetzen wollen. Dies geschieht über den so genannten Täter-Opfer-Ausgleich. Hierzu ein aktuelles Beispiel, das zeigt, wie es jeden einzelnen Bürger von uns treffen kann: Auf einem Bahnsteig kommt es zu einem handfesten Streit zwischen zwei Personen. Ein Bürger versucht, diesen Streit zu schlichten. Wie fast immer dreht sich das Ganze und der Schlichter selbst steht nunmehr den Aggressionen der beiden Schläger gegenüber. Das Ganze endet damit, dass der Schlichter erheblich verletzt wird.

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Auch bei friedlichen Demonstrationen kann es zu Verletzungen kommen, insbesondere dann, wenn Personen versehentlich ins Visier von polizeilichen Einsatzkräften geraten. Auch hierbei können sich die Beteiligten sehr schnell Verletzungen zuziehen. Mit einer Rechtsschutz für Opfer von Gewalttaten können die Geschädigten dann entsprechende Ansprüche gegen die zuständige Polizeibehörde machen. In den Schutz dieser Versicherung kommt nicht nur der Versicherungsnehmer selbst, sondern auch die mitversicherten Personen (bspw. Kinder). Beispiel: Ein Kind wird durch den Nachbarn, einen Erzieher oder gar einem Lehrer sexuell missbraucht. Der Schutz greift sogar für den Fall, dass die Lebenspartnerin an ihrem Arbeitsplatz sexuell genötigt bzw. belästigt wird. Schutz erhalten somit all diejenigen, die ihre Ansprüche als Opfer einer Gewalttat ausschließlich in einem Strafprozess als Nebenkläger einfordern wollen.

Zu diesem Kreis gehören auch diejenigen Personen, die entweder in ihrem Leben bedroht oder aber ihrer persönlichen Freiheit beraubt wurden. Diese Zusatzleistung ist bereits im Gesamtbeitrag für die Rechtsschutzversicherung enthalten. Betroffene haben immer dann einen Anspruch auf Leistung, wenn sie bzw. ihre mitversicherten Angehörigen durch eine vorsätzlich begangene Straftat körperlich verletzt bzw. sexuell belästigt oder genötigt wurden. Versicherungsschutz genießen somit auch Stadionbesucher eines Fußballspiels, die zwischen randalierenden Fangruppen verletzt werden. Geschützt sind auch diejenigen Personen, die sich als Fahrgast im öffentlichen Nahverkehr in Folge eines Unfalls Verletzungen davontragen.

Übersicht

Die Rechtsschutzversicherung für Opfer von Gewalttaten hilft bei der strafrechtlichen Verfolgung eines Täters, damit der Nebenkläger entsprechende Ansprüche aus dem Sozialgesetzbuch oder dem Opferentschädigungsgesetz geltend machen kann. Ein solches Interesse besteht immer dann, wenn Familienangehörige einem Verbrechen zum Opfer fallen. Hier haben Betroffene dann die Möglichkeit, sich als Nebenkläger dem Staatsanwalt anzuschließen. Sei es als Stadionbesucher, sei es als Fahrgast im öffentlichen Nahverkehr – wo immer sich jemand Verletzungen zufügt, kann auf den genannten Schutz zurückgreifen. Der Opferrechtsschutz bietet mit dieser beitragsfreien Leistungsart eine wertvolle Hilfe, wenn es um Verbrechen gegen die sexuelle Selbstbestimmung, um schwere Verletzungen der körperlichen Unversehrtheit und Freiheit oder gar um Mord oder Totschlag geht. Ein weiterer Vorteil liegt zudem darin, dass die Leistungen des Opfer-Rechtsschutzes nicht nur auf den privaten Bereich beschränkt sind. Sie gelten vielmehr auch für beruflich selbständige Tätigkeiten.

Unter den Versicherungsschutz fällt neben der Wahrnehmung der Rechte als Zeuge auch die Möglichkeit, als Nebenkläger im Strafverfahren gegen den Täter auszusagen. Ansprüche können sowohl innerhalb eines Strafverfahrens als auch außergerichtlich geltend gemacht werden. Der Geltungsbereich ist allerdings auf Deutschland beschränkt. Zunehmend profitieren von diesem Rechtsschutz auch Opfer von häuslicher Gewalt. Vor allem Personen, die zu Hause geschlagen werden, haben zunächst einmal die Möglichkeit, sich an Frauennotrufe oder Frauenhäuser zu wenden. Kommt es zu einer Gefahrensituation, kann auch die Polizei hinzugezogen werden. Der Einsatz muss dokumentiert und auf Anfrage den Straf- oder Zivilgerichten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere bei Vorliegen einer strafbaren Handlung, wie dies zum Beispiel bei einer Körperverletzung, einer Nötigung, einer Vergewaltigung oder gar einer Freiheitsentziehung der Fall wäre.

Kommt es durch die Betroffenen zu einer Anzeigeerstattung, wird im Rahmen eines Strafverfahrens eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Diese entscheidet dann, ob gegen den Täter Anklage erhoben wird. Ferner hat die hinzu gerufene Polizei die Möglichkeit, eine Person, von der Gefahr auszugehen droht, sofort aus der unmittelbaren Umgebung der gefährdeten Person zu verweisen. Dies kann zum Beispiel auch die eheliche Wohnung sein. Ferner kann für den Täter auch ein räumlicher Schutzbereich zur gefährdeten Person festgelegt werden. Kommt es zu einer Verweigerung, kann der Täter auch in Gewahrsam genommen werden. Bei einer Wohnungsverweisung werden dem Täter auch sämtliche Schlüssel abgenommen. Dabei ist es auch ganz wichtig zu wissen, dass alle Schutzanordnungen durch die Betroffenen sofort beim Familiengericht angezeigt werden sollten. Da die polizeiliche Wegweisung nur für einige Tage gilt, sollte hier keine Schutzlücke entstehen. Denn nur wenn das Familiengericht die Sachlage kennt, kann dieses auch weitere Anordnungen gegen den Täter aussprechen.

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Betroffene können zudem auch entsprechende Schutzrechte beantragen, bspw. die Zuweisung einer Wohnung, die Geltendmachung von Schadensersatz und Schmerzensgeld, die Beantragung des alleinigen Sorgerechts über die Kinder sowie die Aussetzung oder Beschränkung des elterlichen Umgangsrechts. Als unverzichtbare Maßnahmen zur Beendigung der Gefahrensituation ist zum einen die Unterbindung jeglichen Kontakts zum Opfer sowie die Zuweisdung der Wohnung an Opfer und Kinder. Dies bietet langfristige Sicherheit und kann den Gewaltkreislauf meist beenden. Dem Täter wird hingegen auf diese Art klar gemacht, seine Konflikte künftig anders als durch Gewalt zu lösen. Als entsprechende Beweismittel können Zeugen, der Polizeibericht, ein ärztliches Attest oder Sachverständigengutachten herangezogen werden. Gleichfalls können die Parteien auch vernommen werden. Dabei müssen vernünftige Zweifel ausgeschlossen werden.

War es bereits in der Vergangenheit zu Gewalttaten gekommen und kann dies auch durch Polizeibericht belegt werden, dann hat in diesem Fall der Täter zu widerlegen, dass es jemals wieder zu einer Gewalttat kommen wird. Ein bloßes Versprechen, nicht mehr gewalttätig zu werden, reicht hierfür keinesfalls aus. Liegt hingegen eine fortdauernde Gefährdung bzw. eine erhebliche Bedrohung der Opfer vor, und lässt der Täter dem Opfer zudem keine Möglichkeit, sich von ihm zu trennen, dann kann im Eilverfahren eine einstweilige Anordnung beantragt werden, in dem dann so schnell wie möglich entschieden wird. Dagegen muss in einem normalen Verfahren die Antrag stellende Person nur beweisen, dass Gewalt vom Täter ausgeht, im Eilverfahren muss sie es glaubhaft darlegen. Daran ergeht eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Anhörung. Gegen diese kann der Täter allerdings die sofortige Beschwerde beim Oberlandsgericht durchführen.

Sind von der Gewalt auch Kinder im Haushalt betroffen, dann greifen die Schutznormen des Kindschaftsrechts. Hierfür ist das Familiengericht zuständig. Eingegriffen wird hier auch bei Sorgerechts-Missbrauch, bei Vernachlässigung bzw. wenn die Eltern zur Gefahrenabwendung nicht bereit oder fähig sind. Personen aus der Nachbarschaft, Freunde oder Mitarbeiterinnen von Einrichtungen können hier den Gesetzesweg entsprechend in Gang bringen. Jugendliche haben sogar Anspruch auf Beratung, sobald sie sich in einer Notlage oder einem Konflikt befinden. Hier hilft die Jugendhilfe, ohne dass die Eltern hiervon etwas mit bekommen. Die Abwendung der Kindeswohlgefährdung reicht dabei von Ermahnung bis zum Entzug der elterlichen Sorge (Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts). Nach § 1666 a Abs. 1 BGB kann sogar ein Elternteil aus der Wohnung entfernt werden, wenn der Gefahr nicht auf eine andere Weise begegnet werden kann.

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Hinweise zum Opferschutz innerhalb der Rechtsschutzversicherung

Das Gewaltschutzgesetz regelt nicht nur den Schutz der Opfer häuslicher Gewalt, es schafft für die Opfer vor allem die Möglichkeit, ihre eigene Wohnung weiter ohne den Täter nutzen zu können. Dabei macht das Gesetz auch keinen Unterschied, ob die Gewalt in einer Paarbeziehung statt gefunden hat oder gegen andere Familienangehörige ausgeübt wurde. Für misshandelte Kinder gilt hingegen das Kindschafts- und Vormundschaftsrecht. Gewalt wird definiert als vorsätzliche oder widerrechtliche Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit. Es spielt dabei auch keine Rolle, ob die Taten im Rahmen einer häuslichen Gemeinschaft erfolgen oder außerhalb dieses Bereiches. Psychische Gewalt ist ebenso Bestandteil des Gewaltschutzgesetzes und wird definiert als Drohung oder unzumutbare Belästigung, wenn eine solche mittelbar zu einer psychischen oder körperlichen Gesundheitsschädigung geführt hat.

Um ein entsprechendes Verfahren gegen den Täter einzuleiten, ist das Amtsgericht (Familiengericht) zuständig. Dies gilt für den Fall der Wohnungsüberlassung als auch für die jeweiligen Schutzanordnungen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Parteien verheiratet sind oder nicht. Es herrscht kein Anwaltszwang, vielmehr werden die Tatsachen von Amts wegen ermittelt. Auch das Recht der Wohnungsüberlassung wird durch das Gewaltschutzgesetz geregelt. Zu einer dauerhaften Lösung führt dies allerdings nur, wenn das Opfer eine Dauerberechtigung an der Wohnung besitzt. Dies wäre entweder durch alleinigen Eintrag im Mietvertrag oder bei Eigentum gegeben. In allen anderen Fällen kann der Täter für längstens 6 Monate von der Wohnung ferngehalten werden. Damit das Opfer in der Zwischenzeit eine Ersatzwohnung finden kann, hat das Familiengericht die Möglichkeit, diesen Zeitraum ein zweites Mal zu verlängern.

Auf diese Weise können auch betroffene Frauen, die kurzfristig in ein Frauenhaus flüchten mussten, wieder zurück in ihre Wohnung kehren. Sind Opfer und Täter miteinander verheiratet, kann ein Antrag auf „unbillige Härte“ gestellt werden. Für diesen Fall wird dem Opfer dann sofort die Wohnung zur Alleinnutzung überlassen. Für das Kindeswohl reichen hierfür schon alleine Drohungen mit Gewalthandlungen aus. Treten diese Probleme bei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern oder Lebenspartnerinnen auf, gelten die entsprechenden Regelungen nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz. Neben der allgemeinen Wohnungszuweisung sollten gleichfalls Schutzanordnungen wie Kontakt- oder Näherungsverbote mit einbezogen werden. Nur so ist es auch gewährleistet, dass sich die Opfer entsprechend absichern. Dabei kann das Gericht auch Schutzmaßnahmen aussprechen, dass sich der Täter an Orten aufhält, an denen sich auch das Opfer regelmäßig aufhält. Hierzu zählen bspw. der Arbeitsplatz, der Kindergarten, die Schule oder Freizeiteinrichtungen. Weitere Verbote können in Bezug auf den Kontakt über Telefon, Telefax, Briefe oder E-Mails ausgesprochen werden.

Dabei werden Schutzanordnungen nicht erst ausgesprochen, wenn es bereits zu Gewalthandlungen gekommen ist. Hier reichen ernsthafte Drohungen bereits aus. Auch kann sich ein Täter nicht dadurch herausreden, eine Tat unter Alkoholeinfluss begangen zu haben. Weitere Schutzanordnungen kommen auch beim „Stalking“ in Betracht, wenn der Täter das Opfer in unzumutbarer Weise belästigt. Unter Stalking versteht man die ständige demonstrative Anwesenheit eines Täters in der Nähe eines seiner Opfer. Zivilgerichte haben zudem noch die Möglichkeit, Schutzanweisungen oder die Wohnungsüberlassung zwangsweise anzuordnen und zu vollstrecken. Die Zuständigkeit für die Vollziehung von Schutzanordnungen obliegt dabei dem Gerichtsvollzieher, notfalls unter Hinzuziehung der Polizei. Dies gilt entsprechend auch für die Räumungsvollstreckung gegen den Täter.

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