Wer sich für den Beratungs-Rechtsschutz in Betreuungsverfahren und für Patienten-/Betreuungsverfügungen entscheidet, erhält bei Fragen hierzu einen ersten Rat oder eine erste Auskunft durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Notar. Hintergrund: Seit einigen Jahren werden immer mehr Menschen gegen ihren erklärten Willen in Kranken- oder Pflegeeinrichtungen untergebracht. Ein Unterbringungsfall ist zum Beispiel gegeben, wenn eine Tochter ihre demente Mutter in einem Pflegeheim unterbringen müsste. Hierfür benötigt sie eine gesetzliche Befugnis. Innerhalb der erlaubten Zwangseinweisungsmaßnahmen muss zudem unterschieden werden. Innerhalb den Unterbringungsgesetzen der Länder (sog. Psychisch-Kranken-Gesetz) sind Personen unterzubringen, die krankhaft aggressiv oder akut suizidgefährdet sind. Allerdings dient diese Maßnahme ausschließlich der Krisenintervention in einer geschlossenen Krankenstation. Die Verweildauer der Personen dauert hierbei Tage oder Wochen.
Zum VersicherungsvergleichHandelt es sich um das Betreuungsrecht, dann handelt es sich bei den Untergebrachten typischerweise um demente Personen, die die Neigung haben, ständig wegzulaufen. Dieser gefährdete Personenkreis bleibt meist dauerhaft in Betreuung, zumindest immer dann, wenn keine Besserung zu erarten ist. Als Letztes gibt es noch Maßnahmen im Maßregelvollzug. Hier werden Personen eingewiesen, die wegen einer psychischen Störung ein Verbrechen begangen haben. Grundsätzlich kann aber gesagt werden: Liegt eine Fremd- oder Eigengefährdung vor, dann führt dies fast immer zu einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung nach dem PsychKG. Eine solche Einweisung kann auch gegen den Willen der Personen erfolgen, leider passiert dies heute häufig unter entsprechend dramatischen Umständen.
Nicht selten erfährt der psychisch Kranke körperliche Gewalt, innerhalb der Unterbringung werden seine Persönlichkeitsrechte beschnitten. Maßnahmen, um diesen Patienten vor Krankheiten zu schützen, die in einer lebensgefährliche Weise das Wollen und das Denken eines solchen Menschen erheblich beeinträchtigen. Andererseits haben die Länder heute bereits die Möglichkeit, so genannte Anti-Suizid-Pakete anzubieten. Mit Hilfe eines Therapeuten erfährt eine lebensmüde Person und einem Versprechen, sich nicht zu töten, sondern vielmehr, eine ambulante Behandlung gewissenhaft über sich ergehen zu lassen. Im Gegenzug versichert der Arzt dem Patienten, keine Zwangseinweisungen einzuleiten. Natürlich kann für derartige Situationen keiner der Beteiligten eine Garantie angeben, dass es doch noch zu einer zwangsweisen Unterbringung kommen wird. Andererseits kommen Suizide auch in geschlossenen Psychiatrien vor.
Was in unserer heutigen Gesellschaft oftmals übersehen wird: Heutzutage kommen durch die eigene Hand (Selbsttötung) mehr Menschen um als durch Verkehrsunfälle oder illegale Drogeneinnahmen. Und das Ausmaß an Eigengefährdungen steigt zusehends. Zwar gilt auch heute noch eine sichere Suizidvoraussage als unmöglich, dennoch geben die Personen immer wieder typische Warnzeichen von sich. Dennoch kann ein Fehlurteil in diesem Bereich keinem Psychiater oder Hausarzt rechtlich angelastet werden. Von daher ist es auch immer eine Frage, ob es überhaupt notwendig ist, innerhalb einer Verwahrpsychiatrie auch gleichzeitig Sicherungsmaßnahmen anzuwenden. Vielmehr benötigt der Arzt-Patienten-Kontakt eine vertrauensvolle Zusammenarbeit. Hier die „richtige“ Entscheidung zu treffen bleibt nicht nur äußerst schwierig, sondern für alle Beteiligten auch riskant. Im Zweifel bleibt daher für viele nur die an Sicherungsaspekten orientierte Unterbringung in einer Verwahrpsychiatrie.
Zwischenzeitlich hat das reformierte Medizinrecht den Willen der Patienten erheblich aufgewertet. Kommt es zum Beispiel bei einem Menschen zu einer Geschäftsunfähigkeit infolge einer Demenz, besteht für die Betroffenen die Möglichkeit, eine zivilrechtliche Unterbringung per Patientenverfügung entsprechend zu regeln. In einer solchen kann im Voraus festgelegt werden, wie und wo die Person gepflegt werden soll. Diese Verfügung ergeht somit immer für den Fall, dass eine Person krankheitsbedingt nicht mehr selbst entscheiden kann. Hinzu kommt, dass alleine eine Unterbringung an sich noch kein automatisches Behandlungsrecht gegen den Willen eines Menschen ergibt. Als einzige Maßnahme ist die einer unmittelbaren Gefahrabwehr erlaubt, um Gesundheit oder das Leben einer Person nicht zu gefährden. Aber Achtung: Bereits die Gabe eines Depotmedikaments in einer solchen Situation wäre rechtswidrig, wenn eine solche Medikation gegen den Willen erfolgt.
Fehlt es den Betroffenen an der nötigen Einsichtsfähigkeit, ist nicht nur eine Betreuerbestellung, sondern vielmehr auch noch zusätzlich die Genehmigung durch ein Betreuungsgericht erforderlich. Dies gilt selbst für den Fall, dass ein Arzt eine angestrebte Therapie medizinisch für noch so dringlich ansieht. Dies gilt übrigens selbst für kranke Straftäter, auch diese dürfen nicht gegen ihren Willen behandelt werden. Das gilt auch bei wahnhaften Vorstellungen eines Patienten. Eine Ausnahme besteht lediglich für den Fall, dass ein Betroffener wirklich nicht mehr in der Lage ist, die Notwendigkeit einer Therapie zu erkennen. Lediglich der Schutz vor Straftaten darf alleine für sich keine Behandlung gegen den Willen des Patienten eröffnen. Denn hier kann die Gefahrabwehr durch Einsperren erreicht werden.
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Nicht alle Versicherer bieten Interessenten einen Betreuungsrechtsschutz an. Betroffene erhalten hierbei Hilfe bei der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Betreuungsanordnung gegen den Versicherungsnehmer selbst oder aber gegen eine mitversicherte Person. Dabei geht es nicht, wie vielfach verstanden, um die Sozial- oder gar Gesundheitsbetreuung, sondern vielmehr um die rechtliche Betreuung in Bezug auf die Betreuung. Der Rechtsschutz im Betreuungsverfahren ist bei den meisten Versicherern in der Leistung begrenzt. Unter die Leistungspflicht der Versicherer fallen zum Beispiel nachfolgende Beispiele:
[1] Der Ehemann einer Versicherungsnehmerin erkrankt an Alzheimer. Hierauf wird gegen den Ehemann Betreuung durch einen Betreuungsverein angeordnet. Da die Versicherungsnehmerin und Ehefrau ihren Mann lieber selber versorgen möchte, geht die rechtlich gegen diese Betreuungsanordnung vor.
[2] Bei einem Versicherungsnehmer kommt es zu einem schweren Motorradunfall. Hierdurch ist der Betroffene auf Dauer bewegungsunfähig. Die Person ist somit auf ständige Pflege angewiesen. Da der Motorradfahrer nur einen Neffen als einzig lebenden Verwandten besitzt, wird dieser auch für die Betreuung angeordnet. Da der Motorradfahrer immer noch voll geschäftsfähig ist, vertritt dieser die Meinung, dass die Voraussetzungen einer Betreuung für seinen Fall nicht vorliegen. Mit Hilfe seiner Rechtsschutzversicherung versucht er, die Anordnung entsprechend anzufechten.
[3] In einem anders gelagerten Fall handelt es sich um eine schwer erkrankte Versicherungsnehmerin. Auf Grund der Schwere und Unheilbarkeit ihrer Krankheit möchte sie verhindern, dass durch die Ärzte im Krankenhaus lebensverlängernde Maßnahmen eingeleitet werden. Daher setzt sie sich mit ihrem Anwalt in Verbindung, der eine entsprechende Patientenverfügung aufsetzt. Diese Kosten für das Aufsetzen übernimmt die Rechtsschutzversicherung.
[4] In diesem Fall lehnt der Versicherungsnehmer jegliche Betreuung ab. Der geistig behinderte Sohn einer Versicherungsnehmerin wird 18, lebt aber aufgrund seiner Behinderung weiter im Haushalt der Eltern. Es wird eine Betreuung durch die Mutter angeordnet. Der Sohn ist der Auffassung, eine Betreuung sei nicht notwendig. Falls doch, möchte er von einem ihm bekannten Psychologen betreut werden. Da die Mutter als Versicherungsnehmerin nicht widerspricht, übernimmt die Rechtsschutz-Versicherung die Kosten für einen Rechtsanwalt im Rahmen ihrer Eintrittspflicht.
Rechtsschutz im Betreuungsverfahren kann von daher immer von denjenigen in Anspruch genommen werden, gegen die eine Betreuungsanordnung ergeht oder aber die gegen eine mitversicherte Person in Form einer Betreuungsanordnung ergeht. Der Rechtsschutz in Betreuungsverfahren ist in den nachfolgend genannten Rechtsschutzpaketen enthalten:
- Privat- und Berufsrechtsschutz für alle Nichtselbständigen
- Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutz für alle Nichtselbständigen
- Privatrechtsschutz für Selbständige
- Privatrechtsschutz für Senioren
- Privat- und Verkehrsrechtsschutz für Senioren
- Spezialrechtsschutz für Firmen, Selbständige und freiberuflich Tätige
- Rechtsschutz für Landwirte