Datenrechtsschutz ist für Versicherungsnehmer, die es sich zur Aufgabe machen, personenbezogene Daten zu verarbeiten. Diese Leistungsart ist nicht zu verwechseln mit Personen, die von der Datenverarbeitung anderer Personen betroffen sind. Versicherungsnehmer genießen Schutz in Bezug auf die gerichtliche Abwehr von Ansprüchen nach dem Bundesdatenschutzgesetz auf Auskunft, auf Berichtigung sowie auf Sperrung bzw. auf Löschung von personenbezogenen Daten. Versicherungsnehmer genießen zudem Rechtsschutz für die Verteidigung in Verfahren wegen einer Straftat bzw. einer Ordnungswidrigkeit nach den Vorschriften des Bundes-datenschutzgesetzes. Die Versicherer verweigern die Leistung, wenn es lediglich um die Geltendmachung von Ansprüchen auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder der Löschung von gespeicherten Daten geht.
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Mit einer Daten-Rechtsschutzversicherung sind all diejenigen Personen geschützt, die mit personenbezogenen Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu tun haben. In diesem Zusammenhang muss der Versicherungsnehmer diese Daten selbst verarbeiten oder aber verarbeiten lassen. Der durch die Versicherer gewährte Versicherungsschutz umfasst dabei die gerichtliche Abwehr von Ansprüchen, die in Bezug auf Auskunft, Berichtigung, Löschung oder der Sperrung von personenbezogenen Daten gegen den Versicherungsnehmer selbst geltend gemacht werden können. Fallen Kosten für die Verteidigung im Ordnungswidrigkeits- oder im Strafrechtsverfahren an, übernimmt der Versicherer hierfür alle anfallenden Kosten. Rechtsgrundlage hierfür ist § 43 und 44 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
Den Schutz genießen sowohl natürliche als auch juristische Personen, zum Beispiel Gesellschaften, Personenvereinigungen des privaten Rechts (Vereine). Mitversichert über die Rechtsschutz sind auch alle Personen oder Abteilungen, die zum Versicherungsnehmer gehören, wenn diese mit personenbezogenen Daten in Berührung kommen. Versicherungsschutz genießt somit auch der Datenschutzbeauftragte eines Unternehmens. Das größte Problem, das sich im Bereich des Datenschutzes ergibt, ist für Unternehmen, einerseits so viel wie möglich über die Kundschaft zu wissen. Denn nur auf diese Weise lässt sich auch eine langfristige Kundenbindung erreichen. Hierzu ist es denn auch dringend notwendig, dass sie so gut wie alle Vorlieben eines Kundenkreises kennen. Um das Ziel zu erreichen, dass ein Kunde immer wieder beim selben Unternehmen einkauft, muss der Inhaber deutlich mehr über den Kunden wissen als der oder die Mitbewerber.
Wer dann nicht aufpasst und alle nur erdenklichen hoch sensiblen Daten über Personen erfasst und diese auch noch abspeichert, der kann schnell in eine gefährliche Datenmühle geraten. Denn nicht allen Daten dürfen auch gespeichert werden. Wird dass Ganze aufgedeckt, kommt es schnell zu einem Ermittlungsverfahren und dem Vorwurf, ein Unternehmen hätte unter anderem auch personenbezogene Daten gespeichert, die nicht allgemein zugänglich waren. Versicherungsschutz besteht in diesem Zusammenhang aber nicht für den Fall einer begangenen Straftat in diesem Datenbereich. Damit der Rechtsschutzversicherer allerdings von seiner Leistung frei wird, muss eine rechtskräftige Verurteilung des Versicherungsnehmers vorliegen (§ 44 BDSG).