Unternehmen als juristische Personen können sich nach deutschem Recht nicht strafbar machen; nur die für das Unternehmen handelnden natürlichen Personenkönnen in ein Strafverfahren verwickelt werden. Dieses Risiko trifft vor allem Firmeninhaber und Mitglieder der Geschäftsleitung, aber auch andere – vor allem weisungsbefugte – Mitarbeiter. Der Schwerpunkt strafrechtlicher Risiken liegt dabei in nachfolgend genannten Bereichen:
- Strafrechtliche Umweltverantwortung: bspw. bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des Umweltstrafrechts (Verunreinigung eines Gewässers im Sinne des § 324 StGB)
- Strafrechtliche Produktverantwortung: bspw. fahrlässige Körperverletzung oder Gesundheitsgefährdung durch mangelhafte Produkte im Sinne des § 230 StGB.
- Strafrechtliche Betriebsstättenverantwortung: bspw. infolge eines Verstoßes gegen die Unfallverhütungsvorschriften oder gegen die Gefahrstoff-Verordnung.
Da es innerhalb der Wirtschaft zu einer immer stärkeren Verschärfung der strafrechtlichen Risiken für die Unternehmen kommt, reagiert auch die Versicherungswirtschaft zwischenzeitlich mit speziellen Rechtsschutzversicherungen, die je nach Größe des Industrieunternehmens auch unter der Bezeichnung „Industrie-Straf-Rechtsschutzversicherung“ oder „Spezial-Straf-Rechts-schutzversicherung“ vertrieben wird. Hier erfolgt jedoch eine klare Abgrenzung zur Firmen-Rechtsschutzversicherung, denn der Versicherungsschutz umfasst hier ausschließlich die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfs der Verletzung einer Vorschrift des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechts. Insoweit entspricht der Deckungsumfang demjenigen des strafrechtlichen Teils der Firmen-Rechtsschutzversicherung. Experten sprechen von daher auch von einer Ausschnittsdeckung aus der Firmen-Rechtsschutzversicherung.
Darüber hinaus ergibt sich die Ausgestaltung des konkreten Vertrages aus den festgesetzten Vertragsbedingungen, die innerhalb der einzelnen Rechtsschutzversicherer erheblich voneinander abweichen können. Die für das Unternehmen abgeschlossene Rechtsschutzversicherung kommt dabei allen Mitarbeitern, die im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeiten für das Unternehmen strafrechtlich verfolgt werden könnten, zugute. Demnach genießen der Versicherungsnehmer sowie die gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers entsprechenden Versicherungsschutz. Rechtlich selbständige Tochter- und Beteiligungsunternehmen können auf Wunsch in den Vertrag mit einbezogen werden. Versichert sind zudem all diejenigen Personen, die der Versicherungsnehmer zur Leitung oder Beaufsichtigung seines Geschäftsbetriebes (oder auch nur von einem Teil hiervon) angestellt hat.
Inhaltsverzeichnis
Übersicht
Versicherungsnehmer können zudem auch noch die erweiterte Deckung wählen. Im Vergleich zum strafrechtlichen Teil der Firmen-Rechtsschutzversicherung bietet die Industrie-Straf-Rechts-schutzversicherung/SpezialStraf-Rechtsschutzversicherung die Möglichkeit, das Strafrechtsrisiko vor allem in den folgenden Punkten umfangreicher abzusichern:
- Die Versicherungssumme kann individuell vereinbart werden. Bei der Wahl der Versicherungssumme sollte jedoch beachtet werden, dass jeder Beschuldigte einen eigenen Verteidiger stellen muss(so genanntes Verbot der Mehrfachverteidigung)
- Der Versicherungsnehmer hat ein Wahlrecht zwischen Inlands-, Europa- oder Welt-Deckung. Die richtige Wahl des örtlichen Geltungsbereichs hängt dabei vor allem von der Art und dem Ausmaß der internationalen Aktivitäten ab.
- Im Gegensatz zum allgemeinen Straf-Rechtsschutz (z.B. Firmen-Rechtsschutz) gilt in der Industrie-Straf-Rechtsschutzversicherung nicht der behauptete Pflichtenverstoß, sondern die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens als Versicherungsfall. Ein Ermittlungsverfahren gilt hingegen als eingeleitet, wenn dieses bei der zuständigen Behörde als solches verfügt ist.
Der Vorteil einer solchen Versicherungsfall-Definition liegt darin, dass auch für Pflichtenverstöße, die vor Abschluss der Versicherung erfolgten, Rechtsschutz besteht, falls die Ermittlungsbehörde das Verfahren erst nach Abschluss des Vertrages einleitet (sog. Rückwärtsversicherung). Wird einem Versicherungsnehmer Vorsatz vorgeworfen, hat der Versicherer bis zu dem Zeitpunkt Deckung zu gewähren, in welchem eine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatzes erfolgt. Bei Vorsatz müssen dann alle bis dahin erbrachten Leistungen zurück erstattet werden. Der maßgebliche Unterschied zur Firmen-Rechtsschutzversicherung besteht letztlich darin, dass diese in einem solchen Fall nicht von Beginn an Versicherungsschutz zu gewähren hat.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, vorläufigen Rechtsschutz für reine Vorsatzdelikte zu vereinbaren. Dieses betrifft entweder bestimmte und ausdrücklich im Versicherungsschein aufgeführte Delikte, die nur begehbar sind (Steuerhinterziehung gem. § 370 AO) oder sogar sämtliche Vorsatzdelikte ohne abschließende Aufzählung. Allerdings ist der Versicherungsnehmer für den Fall einer rechtskräftigen Verurteilung immer zur Rückzahlung aller erbrachten Leistungen verpflichtet.
Fall
Richtet sich ein Ermittlungsverfahren gegen zunächst namentlich nicht benannte natürliche Personen aus dem Unternehmen, kann in diesem Stadium die Erstellung einer so genannten Schutzschrift durch einen Rechtsanwalt mit dem Ziel, die Ausweitung des Ermittlungsverfahrens auf bestimmte Betriebsangehörige zu vermeiden, ratsam sein. In diesem Fall übernimmt der Rechtsschutzversicherer die Kosten für den Rechtsanwalt, vorausgesetzt, es wurde nachfolgende Klausel vereinbart: „Richtet sich ein Ermittlungsverfahren gegen zunächst namentlich nicht benannte natürliche Personen, besteht Versicherungsschutz für die notwendige strafrechtliche Vertretung des Unternehmens, damit bspw. durch eine Firmenstellungsnahme die Ausweitung des Ermittlungsverfahrens auf Betriebsangehörige vermieden wird.“
Hinweis
Die in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren Beschuldigten sind nicht selten zunächst als Zeugen gehört worden. Da sich über den Inhalt der Zeugenaussagen Belastungen und manchmal weitere Verstrickungen innerhalb der Verantwortungslinien ergeben können, kann es ratsam sein, eine Zeugenaussage anwaltlich begleiten zu lassen. Diese Zeugenbetreuungskosten können durch folgende Klausel gedeckt werden: „Der Versicherungsschutz umfasst auch die Beistandsleistungen durch Rechtsanwälte, wenn versicherte Personen als Zeugen in Verfahren gegen andere versicherte Personen die Gefahr einer Selbstbelastung annehmen müssen.“