Antidiskriminierungs-Rechtsschutz

Wer sich für eine Antidiskriminierungs-Rechtsschutzversicherung entscheidet, ist sowohl als Selbständiger als auch als Unternehmen abgesichert. Wie wichtig diese Leistungsart ist, zeigen immer mehr Gerichtsurteile, in denen sich Unternehmen gegen Mitarbeiter und Kunden zur Wehr setzen mussten. Immer öfters sehen sich Unternehmen mit Vorwürfen konfrontiert, in dem angeblich einer benachteiligt wurde. Wer nämlich gegen den Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (AGG) verstößt, kommt schnell in den Verdacht einer unerlaubten Diskriminierung. Das Gesetz sagt nämlich deutlich, dass keine Person wegen ihres Geschlechts, ihrer Rasse, ihres Alters usw. benachteiligt werden darf. Gerade für den Fall von Bewerbungen und Einstellungen wird daher das Risiko, sich vor Gericht verantworten zu müssen, immer größer.

Zum Versicherungsvergleich

Das größte Problem liegt nämlich darin, dass heute bereits eine bloße Behauptung einer Benachteiligung durch einen Bewerber ausreicht, und schon kommt es zur Beweislastumkehr. Jetzt steht der Selbständige bzw. das Unternehmen in der Beweislast. Wer hier patzt, kommt schnell in den Genuss des nächsten Problems. Denn jetzt geht es um Schadensersatzforderungen durch die Betroffenen. Und in diesem Falle kommt es ganz dick: Der Unternehmer haftet hierbei nicht nur in unbegrenzter Höhe für alle materiellen Schäden, er steht auch noch in der Entschädigungspflicht für alle immateriellen Schäden, die einem Betroffenen entstanden sind.

Beispiel: Ein Personalentscheider eines Unternehmens lehnt die Bewerbung einer jungen Frau ab. Diese wiederum stellt im Nachhinein die Behauptung auf, der Personalchef habe während des Bewerbungsgespräches durchblicken lassen, dass man die ausgeschriebene Stelle lieber mit einer männlichen Person besetzt. Dies reicht für eine Anschuldigung wegen Diskriminierung vollkommen aus. Die Rechtsschutzversicherer übernehmen für diesen Fall sowohl die Verfahrenskosten als auch die Rechtsanwaltskosten sowie die des Gegners. Die Leistungspflicht besteht auch bei Schieds- und Schlichtungsverfahren.

Übersicht über die Leistungspflicht

Die Rechtsschutzversicherer gewähren für den Fall der Vorwürfe in Bezug auf die Benachteiligung von Bewerbern, Mitarbeitern oder Kunden eine entsprechende Deckungszusage. Durch das Gleichbehandlungsgesetz ist das Risiko für Selbständige, Arbeitgeber oder Lieferanten immer größer geworden, denn bei jedem kleinen Verdacht stehen diese in der Beweispflicht. Im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme werden auch die Verfahrenskosten für ein Schieds- und Schlichtungsverfahren übernommen.

Beispiel: Ein Unternehmen stellt einen ausländischen Facharbeiter ein. Durch seine hervorragende Qualifikation rückt dieser zum Abteilungsleiter hoch. Innerhalb der Abteilung verärgert diese Qualifikation andere Mitarbeiter, die sich ebenfalls diesen Posten ausgerechnet haben. Bei einigen Mitarbeitern kommt es zu unbedachten derben Bemerkungen. Der neue Mitarbeiter erhebt Klage gegen seinen Arbeitgeber. Doch in diesem Falle kann die Klage abgewiesen werden, weil der Personalverantwortliche nachweisen konnte, dass er alle Maßnahmen zum Schutz dieser Person vor einer Benachteiligung ergriffen hatte. Zudem konnte der Nachweis erbracht werden, dass die betreffenden Mitarbeiter auch bereits einer schriftlichen Abmahnung unterlagen.