Hinweis

Der Vertragsrechtsschutz für Hilfsgeschäfte kann optional und ausschließlich für den gewerblichen Rechtsschutz als eigenständige Leistungsart versichert werden. Er beinhaltet die Wahrnehmung aller rechtlichen Interessen, wie sie in Zusammenhang mit Ansprüchen aus Verträgen (Büroeinrichtungen, Werkstatträume etc.) in Verbindung stehen. Die Interessen dürfen hierbei nicht dem eigentlichen Unternehmenszweck dienen. Als Beispiel kann hierfür aufgeführt werden: Ein Blumengeschäft soll neu renoviert werden. Hierzu gehören auch neue Regale. Als die Bestellung eintrifft, stellt die dortige Inhaberin fest, dass die Regalteile nicht den vereinbarten Maßen entspricht. Nach erfolgter Reklamation erfolgt eine zweite Zusendung, die auch diesmal nicht den Normmaßen entspricht. Nach diesem erneuten Vorfall will die Inhaberin den Kaufvertrag rückgängig machen. Gleichzeitig fordert sie ihr Geld zurück. Der Lieferant hingegen besteht auf Minderung. Der Rechtsfall landet vor dem Gericht, der Inhaberin wird entsprechend Recht zugesprochen. In diesem Falle hat die Gegenseite alle Kosten zu übernehmen. Hätte hingegen die Inhaberin den Prozess verloren, hätte die Rechtsschutzversicherung die Kosten für Anwalt und Gericht übernehmen müssen.

Zum Versicherungsvergleich

Interessenten einer Vertrags-Rechtsschutzversicherung sollten vor Vertragsabschluss bedenken, dass einige Hilfsgeschäfte hierin nicht versicherbar sind. Dies betrifft zum einen Verträge aus gewerblichen und privaten Versicherungen, alle Miet-, Pacht-, Leasing- und ähnliche Nutzungsverhältnisse, Verträge aus den Bereichen des Handelsvertreter- und Maklerrechts sowie alle berufsspezifischen Verträge oder Verträge, die in einem direkten Zusammenhang mit einer unternehmerischen Tätigkeit stehen. Hier wären beispielhaft der Erwerb bzw. die Reparatur eines Backofens für eine Bäckerei bzw. der Erwerb einer Grafik-Software für ein Ingenieurbüro zu nennen.