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- Hinweis
Steuerrechtsschutz erstreckt sich grundsätzlich nicht auf die Klage vor einem ausländischen Steuergericht. Unter die Deckung fallen allerdings Streitfälle, wie sie mit öffentlichen Einrichtungen vorkommen. Hiervon betroffen sind dann meist Wasserrechnungen oder Kostenerhöhungen durch die Müllabfuhr. Der Steuerrechtsschutz deckt somit alle Klagen, die sich gegen das Finanzamt richten, bspw. wegen nicht anerkannter Werbungskosten bei der Einkommensteuer-Erklärung. Geht es hingegen um Aufwendungen beim Streit bei Entschädigungen nach Arbeitsunfällen oder gar bei der Durchsetzung von berechtigten Rentenansprüchen, dann tritt hierbei die Sozialgerichts-Rechtsschutz in ihre Leistungspflicht.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf eine aktuelle Rechtsprechungsänderung. Demnach sind auch Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Unabhängig von dessen Gegenstand muss bei dem Prozess lediglich eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bestehen (BFH, Az. VI R 42/10 vom 12.05.2011). In der Vergangenheit wurde eine Geltendmachung nur bei Rechtsstreitigkeiten mit existentieller Bedeutung erlaubt. Nach § 33 Abs. 1 EStG können bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Zivilprozesskosten nun unabhängig vom Gegenstand des Prozesses als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, sofern eine Prozessführung nicht mutwillig erscheint. Hiervon kann ausgegangen werden, wenn der Steuerpflichtige einen Prozess unter verständiger Würdigung des Für und Wieder und unter Berücksichtigung des Kostenrisikos eingeht.
Ein weiteres aktuelles BFH-Urteil befasst sich mit der Tatsache, dass „Verlieren sich durchaus lohnen kann“. Teuer werden Prozesse immer für Geringverdiener, daher stellt jede Klage ein gewisses Risiko für diese Personengruppe dar. Nunmehr hat der BFH allerdings ein Urteil gefällt, der diejenigen Kläger entlastet, die einen Prozess verloren haben. Denn alle Aufwendungen, die für einen Gerichtsprozess anfallen, lassen sich künftig von der Steuer absetzen. Tenor des BFH: Künftig ist es möglich, die Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abzusetzen (Az. VI R 42/10). Als Rechtsgrundlage stellt der BFH klar: Außergewöhnliche Belastungen entstehen einem Steuerzahler nach dem Gesetz immer dann, wenn diesem zwangsläufig höhere Aufwendungen entstehen als dies bei der Mehrzahl der Bürger mit einem vergleichbaren Einkommen der Fall ist. Da jeder Bürger in der Vergangenheit selber wählen konnte, ob er vor Gericht ziehen wollte oder nicht, kam es auch zu keinem Abzug der Prozesskosten vor Finanzgerichten.
Dass diese alte Rechtsprechung ins Gegenteil gekippt wurde, liegt an der begründenden Auffassung der Richter, „… wonach sich streitige Ansprüche ausschließlich nur noch gerichtlich durchsetzen lassen.“ Daher dürfen in diesem Zusammenhang auch alle damit verbundenen Kosten zum Ansatz gebracht werden – vorausgesetzt, eine Klage ist nicht aussichtslos. Letztlich stellt sich also nur noch die Frage, wer vor einer Klagestellung beurteilen soll, ob diese überhaupt Aussicht auf Erfolg gebietet. Hierzu müsste dann ein unabhängiger Sachverständiger die Verantwortung tragen. Der ausgewählte Anwalt scheidet bereits schon deshalb aus, weil er nicht unabhängig ist. Ob die Beamten in den Finanzämtern hierfür die richtige Schulung haben, kann schlecht beurteilt werden. Denn auch sie sind nicht unabhängig, um letztlich die Erfolgsaussichten für einen Prozess beurteilen zu können.
Viele Finanzbehörden werden sich jetzt natürlich entsprechend hinter einen inzwischen allgemein bekannten Argumentation verstecken, die da lautet: „Parteien können sich auch ohne Gericht einigen.“ Für diesen Fall wären jegliche anfallende Kosten aus einem Rechtsstreit steuerlich nicht abzugsfähig. Bleibt also abzuwarten, ob mit diesem Urteil noch weitere Prozesse angeheizt werden.
Im Zweifelsfall muss der Steuerzahler dem Finanzamt nachweisen, dass seine Chancen, den Prozess zu gewinnen, genauso hoch standen, wie ihn zu verlieren. Die Kosten mindern die Steuern zudem nur dann, wenn dadurch die Selbstbeteiligung für außergewöhnliche Belastungen überschritten wird. Die Höhe dieser Selbstbeteiligung richtet sich nach dem Jahreseinkommen. Wie viel im Einzelfall absetzbar ist, hängt vom zu versteuernden Jahreseinkommen ab. Ein Arbeitnehmer ohne Kinder mit einem Einkommen von 15.000 Euro muss beispielsweise fünf Prozent (750 Euro) selbst schultern. Ein Gutverdiener mit einem Einkommen von mehr als 51.000 Euro pro Jahr muss sieben Prozent der außergewöhnlichen Belastungen selbst übernehmen. Nur an den Kosten, die darüber hinausgehen, kann er den Fiskus beteiligen.